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und die uͤbrigen zwey Zehenttheile und
ein Zehenttheil bilden den Dienstes-Gehalt.
. 9.
Die Dienst-Entsetzung, (Tassation)
und die Dienst-Entlassung mit dem Verlust
des Dienst. Ranges und Gesammegehaltes
(Dimission) können nur nach vorhergegangener
richterlicher Untersuchung durch Erkenntniß
der competenten Gerichts-Behärde erfolgen,
und die erste tritt noch als gesetzliche
Folge der wegen eines gemeinen Verbrechens
erkaunten Criminal-Strafe ein.
S. v0.
Ein Staats: Beamter und öffentlicher
Diener kann auch wegen Verlebung der
Amtspflicht durch Handlungen und Unterlassungen
vermittelst rechtlichen Erkennenisses degradirt
oder entlassen werden, welche einzeln
mit dieser Strase vom Gesetze nicht bedrohet
sind, wenn nach Inhalt des Straf= Gesetzbuches
eine dreymalige Diseiplinar= Strafe
fruchtlos geblieben ist.
§S. 11.
Um Diseiplinar Strafen mit der schweren
Folge der Stellung vor Gericht in Wieder-—
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holungs-Fällen verhängen zu können, wird
erforderr, daß X gröbere, doch durch das Gese
als Verbrechen oder Vergehen nahmentlich
nicht bezeichnete Fehler ausgenommen)
Fahrläßigkeit, Unfsteiß, Leichtsinn oder Unsittlichkeit,
ungeachtet von Vorständen oder
höhern Behörden angewandter Ermahnungen,
Drohungen, selbst Verweise und Arrest,
sorrgesetzt werden, also nach der dricten
Strafe den Character der Gewohnheic oder
Unverbesserlichkeit annehmen lassen. Jedoch
zieht nicht jeder einzelne neue Fehler sogleich
die zwente oder dritte solche Disciplinar-Strafe
nach sich, außer in dem vom Gesetze
ausdrücklich vorgesehenen Falle.
. 12.
Diese Strafen können bestehen in Ver,
weisen, Geldbußen, Haus: und Ci,
vil-Arrest. Sie sind verschiedener Grade
fähig. Die Geldstrafe kann aber nicht unter
fünf, und nicht über fünfzig Gulden, und
der Arrest nur zwischen vier und zwanzig Stunden
und acht Tagen zugemessen werden.
Dabey kömmt es nicht auf den Grad,
sondern auf die Zahl der Strafen an, und
damit der Character solcher Strafen mit ih,
rer #ung erkannt werde, ist jeder dersel-