Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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und  die  uͤbrigen  zwey  Zehenttheile  und
ein  Zehenttheil  bilden  den  Dienstes-Gehalt.


.  9.

Die  Dienst-Entsetzung,  (Tassation)
und  die  Dienst-Entlassung  mit  dem  Verlust
des  Dienst.  Ranges  und  Gesammegehaltes
(Dimission)  können  nur  nach  vorhergegangener
  richterlicher  Untersuchung  durch  Erkenntniß
  der  competenten  Gerichts-Behärde  erfolgen,
  und  die  erste  tritt  noch  als  gesetzliche
Folge  der  wegen  eines  gemeinen  Verbrechens
erkaunten  Criminal-Strafe  ein.

S.  v0.
Ein  Staats:  Beamter  und  öffentlicher
Diener  kann  auch  wegen  Verlebung  der
Amtspflicht  durch  Handlungen  und  Unterlassungen

  vermittelst  rechtlichen  Erkennenisses  degradirt

  oder  entlassen  werden,  welche  einzeln
mit  dieser  Strase  vom  Gesetze  nicht  bedrohet
sind,  wenn  nach  Inhalt  des  Straf=  Gesetzbuches
  eine  dreymalige  Diseiplinar=  Strafe
fruchtlos  geblieben  ist.

§S.  11.
Um  Diseiplinar  Strafen  mit  der  schweren
  Folge  der  Stellung  vor  Gericht  in  Wieder-—



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holungs-Fällen  verhängen  zu  können,  wird
erforderr,  daß  X  gröbere,  doch  durch  das  Gese
  als  Verbrechen  oder  Vergehen  nahmentlich
  nicht  bezeichnete  Fehler  ausgenommen)
Fahrläßigkeit,  Unfsteiß,  Leichtsinn  oder  Unsittlichkeit,
  ungeachtet  von  Vorständen  oder
höhern  Behörden  angewandter  Ermahnungen,
  Drohungen,  selbst  Verweise  und  Arrest,
  sorrgesetzt  werden,  also  nach  der  dricten
Strafe  den  Character  der  Gewohnheic  oder
Unverbesserlichkeit  annehmen  lassen.  Jedoch
zieht  nicht  jeder  einzelne  neue  Fehler  sogleich
die  zwente  oder  dritte  solche  Disciplinar-Strafe
  nach  sich,  außer  in  dem  vom  Gesetze
ausdrücklich  vorgesehenen  Falle.

.  12.

Diese  Strafen  können  bestehen  in  Ver,
weisen,  Geldbußen,  Haus:  und  Ci,
vil-Arrest.  Sie  sind  verschiedener  Grade
fähig.  Die  Geldstrafe  kann  aber  nicht  unter
fünf,  und  nicht  über  fünfzig  Gulden,  und
der  Arrest  nur  zwischen  vier  und  zwanzig  Stunden
  und  acht  Tagen  zugemessen  werden.

Dabey  kömmt  es  nicht  auf  den  Grad,
sondern  auf  die  Zahl  der  Strafen  an,  und
damit  der  Character  solcher  Strafen  mit  ih,
rer  #ung  erkannt  werde,  ist  jeder  dersel-