Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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ben beyzufuͤgen, daß es die erste, zweyte, 
oder dritte sey, welche zur Vorgerichtstellung 
fuͤhret. 
S. 13. 
Die Befugniß, Staatsdiener mit Dieei- 
pFlinar= Strafen dieser Art zu belegen, kömmt 
nach den Beslimmungen des folgenden Para- 
graphen beym subalternen Personal dem Vor- 
stande jeder Stelle, und zwar, wo derselbe 
aus mehreren Personen besteher, dem gesamm- 
ten Directorium, gegen das höhere Perso- 
nal aber lediglich der vorgesetzten Amtsbe- 
hörde zu. " 
. 14. 
Die erste Strase findet ohne alle Förm- 
lichkeit statt. Die zweyte und dritte er- 
fordern vorherige schriftliche Vernehmung des 
Fehlenden, und collegiale Berathung auf 
schriftlichen Vortrag. Wenn eine collegiale 
Berathung nicht angestellt werden kann, so sind 
die Acten mit der Vernehmung an die vor- 
gesetzte Amtsbehörde einzuschicken, welche die 
Strafe zu verfügen hat. Die dritte kann 
überdieß nur von dem einschlagenden Staats- 
Ministerium verhängt werden. — Ueber jede 
derselben ist eine schriftliche Ausfertigung mit 
beygefügter Ursache dem Straffälligen zuzu- 
540 
stellen, und die Empfangs= Bescheinigung zu 
den Acten zu bringen. 
. 15. 
Gegen jede dieser drey nach G. 12. ver- 
fügten Disciplinar-Strafen ist ein in drey 
Tagen bey der strafenden oder insfnuirenden 
Beherde anzuzeigender, und in acht bis vier- 
zehn Tagen bey der unmittelbar höheren 
Amtsbehörde, gegen von den Koniglichen 
Staats-Ministerien ausgegangene Straf- 
verfügungen bey dem Keniglichen Staats- 
rathe einzureichender Recurs gestattet. 
s*x'ßß 
In Untersuchungen wegen Dienst= Ver- 
brechen oder Vergehen gegen wirkliche Col- 
legial-Vorstände, und alle, diesen gleich 
oder höher stehenden Staats= Beamte ent- 
scheidet der Königliche Staatsrath, ob der 
Angeschuldigte vor Gericht gestellt werden soll. 
g. 17. 
Die Folgen der erkannten Special, Un- 
tersuchung sind im Straf-Gesetzbuche aus- 
gesprochen. 
S. 18. 
Außer dem Falle eines richterlichen 
Urtheils hat der definitiv verliehene Diener=
	        
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