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ben beyzufuͤgen, daß es die erste, zweyte,
oder dritte sey, welche zur Vorgerichtstellung
fuͤhret.
S. 13.
Die Befugniß, Staatsdiener mit Dieei-
pFlinar= Strafen dieser Art zu belegen, kömmt
nach den Beslimmungen des folgenden Para-
graphen beym subalternen Personal dem Vor-
stande jeder Stelle, und zwar, wo derselbe
aus mehreren Personen besteher, dem gesamm-
ten Directorium, gegen das höhere Perso-
nal aber lediglich der vorgesetzten Amtsbe-
hörde zu. "
. 14.
Die erste Strase findet ohne alle Förm-
lichkeit statt. Die zweyte und dritte er-
fordern vorherige schriftliche Vernehmung des
Fehlenden, und collegiale Berathung auf
schriftlichen Vortrag. Wenn eine collegiale
Berathung nicht angestellt werden kann, so sind
die Acten mit der Vernehmung an die vor-
gesetzte Amtsbehörde einzuschicken, welche die
Strafe zu verfügen hat. Die dritte kann
überdieß nur von dem einschlagenden Staats-
Ministerium verhängt werden. — Ueber jede
derselben ist eine schriftliche Ausfertigung mit
beygefügter Ursache dem Straffälligen zuzu-
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stellen, und die Empfangs= Bescheinigung zu
den Acten zu bringen.
. 15.
Gegen jede dieser drey nach G. 12. ver-
fügten Disciplinar-Strafen ist ein in drey
Tagen bey der strafenden oder insfnuirenden
Beherde anzuzeigender, und in acht bis vier-
zehn Tagen bey der unmittelbar höheren
Amtsbehörde, gegen von den Koniglichen
Staats-Ministerien ausgegangene Straf-
verfügungen bey dem Keniglichen Staats-
rathe einzureichender Recurs gestattet.
s*x'ßß
In Untersuchungen wegen Dienst= Ver-
brechen oder Vergehen gegen wirkliche Col-
legial-Vorstände, und alle, diesen gleich
oder höher stehenden Staats= Beamte ent-
scheidet der Königliche Staatsrath, ob der
Angeschuldigte vor Gericht gestellt werden soll.
g. 17.
Die Folgen der erkannten Special, Un-
tersuchung sind im Straf-Gesetzbuche aus-
gesprochen.
S. 18.
Außer dem Falle eines richterlichen
Urtheils hat der definitiv verliehene Diener=