377
arbeitung hin; sie sorgen fuͤr die Aufrecht-
haltung der Ordnung und des Reglements,
bestimmen die Sitzungstage, ordnen die
Vortraͤge, leiten die Berathungen, Abstim-
mung u. dgl.
· H.2.
Die Secretaire's führen das Sitzungs-
Protocoll bey den allgemeinen Versammlun,
gen, wachen für die Ordnung der Canzley,
bemerken die Meldungen zum Vortrage und
der Tages-Ordnung, entwerfen die Be-
richte und Beschlüsse, wenn nicht besondere
Referenten aufgestellt sind; leisten die Zah-
lungen, wozu sie von der Central: Staats-
Casse die erforderlichen Vorschüsse erhalten,
und nach geendigter Versammlung hierüber
Rechnung stellen u. s. w.
. 3.
Zur Aufbewahrung der Acten und Ord-
nung der Registeatur in dem der ständischen
Versammlung zugewiesenen Versammlungs-
Gebäude haben die Kammern einen gemein-
schaftlichen ständigen Archivar zu benennen,
welcher aus der Staats = Casse besoldet
wird.
K. 4.
Die nöthigen Individuen für die Canz-
ley werden von dem Directorium, welches
aus den Präsidenten und den Secretaire's
für jede Kammer besteht, auf die Zeit der
Dauer der Versammlung aufgenommen, von
denselben verpflichtet, und aus den Erigenz-
geldern bezahlr.
373
G. 5.
Die für die Dauer der Versammlung
erforderlichen Boten und Diener wird der
König bestimmen.
§. 6.
Während der Dauer der Versammlung
gebührt die Polizey den Kammern in ihrem
Sibungs= Gebäude, sie wird von dem Pe-
sidenten ausgeübe, welcher hezu die nöchigen
Befehle ertheilt.
G. 7.
Keinem Fremden ist erlaubt, während
der Sitzung in den Sitzungs-Saal einzu-
treten, sondern nur bey den öffentlichen
Sibungen der zweyten Kammer wird einer
angemessenen Zahl von Zuhoͤrern der Zu-
tritt zu den Gallerien gestatter.
. 38.
Sie müssen auf jedesmaligen Befehl des
Dräsidenten, wenn sich die Sitzung in ei-
nen geheimen Ausschuß bilder, sich ent-
fernen.
S. 9.
Jedes Zeichen von Beyfall oder Miß-
billigung wird strenge untersage. Die Zu-
widerhandelnden werden durch den Diener
der Kammer sogleich sorrcgewiesen. Sollte
sich Jemand beygehen lassen, die Ruhe der
Sibzungen auf was immer für eine auffal-
lende Art zu stören, oder die Berathungen
zu unterbrechen, so ist derselbe durch die Mi-
litaire-Wache in Arrest zu führen, und der