Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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arbeitung hin; sie sorgen fuͤr die Aufrecht- 
haltung der Ordnung und des Reglements, 
bestimmen die Sitzungstage, ordnen die 
Vortraͤge, leiten die Berathungen, Abstim- 
mung u. dgl. 
· H.2. 
Die Secretaire's führen das Sitzungs- 
Protocoll bey den allgemeinen Versammlun, 
gen, wachen für die Ordnung der Canzley, 
bemerken die Meldungen zum Vortrage und 
der Tages-Ordnung, entwerfen die Be- 
richte und Beschlüsse, wenn nicht besondere 
Referenten aufgestellt sind; leisten die Zah- 
lungen, wozu sie von der Central: Staats- 
Casse die erforderlichen Vorschüsse erhalten, 
und nach geendigter Versammlung hierüber 
Rechnung stellen u. s. w. 
. 3. 
Zur Aufbewahrung der Acten und Ord- 
nung der Registeatur in dem der ständischen 
Versammlung zugewiesenen Versammlungs- 
Gebäude haben die Kammern einen gemein- 
schaftlichen ständigen Archivar zu benennen, 
welcher aus der Staats = Casse besoldet 
wird. 
K. 4. 
Die nöthigen Individuen für die Canz- 
ley werden von dem Directorium, welches 
aus den Präsidenten und den Secretaire's 
für jede Kammer besteht, auf die Zeit der 
Dauer der Versammlung aufgenommen, von 
denselben verpflichtet, und aus den Erigenz- 
geldern bezahlr. 
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G. 5. 
Die für die Dauer der Versammlung 
erforderlichen Boten und Diener wird der 
König bestimmen. 
§. 6. 
Während der Dauer der Versammlung 
gebührt die Polizey den Kammern in ihrem 
Sibungs= Gebäude, sie wird von dem Pe- 
sidenten ausgeübe, welcher hezu die nöchigen 
Befehle ertheilt. 
G. 7. 
Keinem Fremden ist erlaubt, während 
der Sitzung in den Sitzungs-Saal einzu- 
treten, sondern nur bey den öffentlichen 
Sibungen der zweyten Kammer wird einer 
angemessenen Zahl von Zuhoͤrern der Zu- 
tritt zu den Gallerien gestatter. 
. 38. 
Sie müssen auf jedesmaligen Befehl des 
Dräsidenten, wenn sich die Sitzung in ei- 
nen geheimen Ausschuß bilder, sich ent- 
fernen. 
S. 9. 
Jedes Zeichen von Beyfall oder Miß- 
billigung wird strenge untersage. Die Zu- 
widerhandelnden werden durch den Diener 
der Kammer sogleich sorrcgewiesen. Sollte 
sich Jemand beygehen lassen, die Ruhe der 
Sibzungen auf was immer für eine auffal- 
lende Art zu stören, oder die Berathungen 
zu unterbrechen, so ist derselbe durch die Mi- 
litaire-Wache in Arrest zu führen, und der
	        
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