Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

*  Gesetzblatt

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fuͤr  das

Kön  i

gerei

ch  Baiern.

 

IV.  Stück.  München,  Muttwoch  den  15.  April  1813.

Inhalt.

Verordnung:

Die  Concurrenzen  zum  Straßenbau  betresfend.

 

Verordnung.

 

(Die  Concurrenzen  zum  Straßenbau  betreffend.)

Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Se  sehr  Wir  bis  jetzt  schon  bedacht  waren,
  bey  den  unentgeldlichen  Concurrenzen
zum  Straßenbau  Willkühr  und  Uebermaaß
zu  vermeiden,  so  ist  Uns  doch  niche  entgangen,
  daß  in  der  Nazur  dieser  Leistungen  Gebrechen
  liegen,  welche  sich  in  der  Ausführung
nicht  ganz  beseitigen  kassen.

Wir  konnten  nämlich  die  Concurrenz=Bezirke
  für  die  Natural-Leistungen  niemals
so  sehr  erweitern,  als  es  eine  gleiche  Vertheilung
  der  Last  erheischt  haben  würde.  Es
ist  Uns  ferner  nicht  unbemerkt  geblieben,  wie
durch  die  unbezahlten  und  zum  Theil  schon
ermüdet  auf  dem  Bauplaß  ankommenden  Arbeiter
  wenige  und  minder  gute  Arbeit  geleistet,
  also  Kraft  und  Zeit  unnüh  verschwendet

werde;  und  wie  endlich  auch  der  wohlehätige
Nebenzweck  der  Straßenbau=  Arbeiten,  der
ärmern  Volks-Klasse  Unterhalt  zu  verschaffen,
hänzlich  vereitelt  werde,  wenn  jene  Arbeiten
nnentgeldlich  geleistet  werden  müssen.

Durch  diese  Betrachtungen  geleitet,  haben
  Wir  auf  den  Autrag  Unseres  Staats=Ministeriums
  der  Finanzen,  und  nach  Vernehmung
  Unseres  Staats-Rathes  beschloßen,
und  beschließen  hiemit,  wie  folgt:

I.

Alle  Natural-Concurrenzen,  welche  Unsere
  Unterthanen  bisher  nach  der  Verordnung
vom  38.  Februar  1  oo  (Negierungsblatt  S.
280)  zu  den  Landstraßen  unentgeldlich  zu
leisten  hatten,  sollen  künftig  durch  gedungene
Taglöhner  und  Lohnfuhren,  oder  nach  Umständen
  durch  Verpachtungen  an  den  Wenigstnehmenden
  hergestellt,  und  die  Kosten  derselben
  durch  eine  Umlage  im  einschlägigen
Kreise  mittels  eines  Beyschlages  der  zu  entrichtenden
  Rustical=  und  Häuser:  Steuer  gedeckt
  werden.

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