* Gesetzblatt
42
fuͤr das
Kön i
gerei
ch Baiern.
IV. Stück. München, Muttwoch den 15. April 1813.
Inhalt.
Verordnung:
Die Concurrenzen zum Straßenbau betresfend.
Verordnung.
(Die Concurrenzen zum Straßenbau betreffend.)
Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Se sehr Wir bis jetzt schon bedacht waren,
bey den unentgeldlichen Concurrenzen
zum Straßenbau Willkühr und Uebermaaß
zu vermeiden, so ist Uns doch niche entgangen,
daß in der Nazur dieser Leistungen Gebrechen
liegen, welche sich in der Ausführung
nicht ganz beseitigen kassen.
Wir konnten nämlich die Concurrenz=Bezirke
für die Natural-Leistungen niemals
so sehr erweitern, als es eine gleiche Vertheilung
der Last erheischt haben würde. Es
ist Uns ferner nicht unbemerkt geblieben, wie
durch die unbezahlten und zum Theil schon
ermüdet auf dem Bauplaß ankommenden Arbeiter
wenige und minder gute Arbeit geleistet,
also Kraft und Zeit unnüh verschwendet
werde; und wie endlich auch der wohlehätige
Nebenzweck der Straßenbau= Arbeiten, der
ärmern Volks-Klasse Unterhalt zu verschaffen,
hänzlich vereitelt werde, wenn jene Arbeiten
nnentgeldlich geleistet werden müssen.
Durch diese Betrachtungen geleitet, haben
Wir auf den Autrag Unseres Staats=Ministeriums
der Finanzen, und nach Vernehmung
Unseres Staats-Rathes beschloßen,
und beschließen hiemit, wie folgt:
I.
Alle Natural-Concurrenzen, welche Unsere
Unterthanen bisher nach der Verordnung
vom 38. Februar 1 oo (Negierungsblatt S.
280) zu den Landstraßen unentgeldlich zu
leisten hatten, sollen künftig durch gedungene
Taglöhner und Lohnfuhren, oder nach Umständen
durch Verpachtungen an den Wenigstnehmenden
hergestellt, und die Kosten derselben
durch eine Umlage im einschlägigen
Kreise mittels eines Beyschlages der zu entrichtenden
Rustical= und Häuser: Steuer gedeckt
werden.
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