Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

465 
F. 15. 
Vorstehende Uebereinkunft soll nach er- 
folgter beyderseitiger Ratification in den 
Staaten der hohen contrahirenden Theile 
zur genauesten Befolgung bekannt ge- 
macht werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die re- 
spective Bevollmächtigten dieselbe unterzeichner 
und besiegelt. 
So geschehen Berlin am 0. May 1818. 
(L. s.) (L. s.) 
Joseph Graf v. Rechberg. von Jordan. 
  
So finden Wir keinen Anstand diese Ueber- 
einkunfe, wie hiermit geschieht, nach ihrem 
ganzen Inhalte zu bestatigen und zu ratifi- 
ciren, und sollen Unsere sämmtliche Regie- 
rungen, auch die einschlägigen untern Policey= 
Behörden und Aemter zu deren genauer und 
pünktlicher Vollziehung mittelst allgemeiner 
Ausschreibung angewiesen werden. 
466 
Zu dessen Urkunde haben Wir gegenwaͤr- 
tiges Ratificatorium eigenhaͤndig unterzeich- 
net, und demselben Unser groͤßeres geheimes 
Canzley-Insiegel beyzudrucken befohlen. 
So geschehen und gegeben am sechsten 
Junius des Jahres Eintausend achthundert 
und achtzehn, Unsers Reiches im dreyzehnten. 
Max Joseph. 
Graf von Rechberg. 
Auf Kdniglichen Allerhdchsten Befehl: 
der General-Secretaire, 
v. Baumuller. 
  
(Die Bestimmung über die Milltaire-Pflichtigkeit 
in Bezug auf die Auswanderungen, insbeson- 
dere Uebereinkunft mit Sachsen-Meiningen 
betreffend.!) 
Maxrimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Mit der unterm ro. November vorigen 
Jahres bekannt gemachten Erkldrung über 
die von Uns und des Großherzogs von Sach- 
sen-Weimar und Etsenach Koönigliche Ho- 
heic angenommenen Grundsätze über die Mi-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.