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F. 15.
Vorstehende Uebereinkunft soll nach er-
folgter beyderseitiger Ratification in den
Staaten der hohen contrahirenden Theile
zur genauesten Befolgung bekannt ge-
macht werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die re-
spective Bevollmächtigten dieselbe unterzeichner
und besiegelt.
So geschehen Berlin am 0. May 1818.
(L. s.) (L. s.)
Joseph Graf v. Rechberg. von Jordan.
So finden Wir keinen Anstand diese Ueber-
einkunfe, wie hiermit geschieht, nach ihrem
ganzen Inhalte zu bestatigen und zu ratifi-
ciren, und sollen Unsere sämmtliche Regie-
rungen, auch die einschlägigen untern Policey=
Behörden und Aemter zu deren genauer und
pünktlicher Vollziehung mittelst allgemeiner
Ausschreibung angewiesen werden.
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Zu dessen Urkunde haben Wir gegenwaͤr-
tiges Ratificatorium eigenhaͤndig unterzeich-
net, und demselben Unser groͤßeres geheimes
Canzley-Insiegel beyzudrucken befohlen.
So geschehen und gegeben am sechsten
Junius des Jahres Eintausend achthundert
und achtzehn, Unsers Reiches im dreyzehnten.
Max Joseph.
Graf von Rechberg.
Auf Kdniglichen Allerhdchsten Befehl:
der General-Secretaire,
v. Baumuller.
(Die Bestimmung über die Milltaire-Pflichtigkeit
in Bezug auf die Auswanderungen, insbeson-
dere Uebereinkunft mit Sachsen-Meiningen
betreffend.!)
Maxrimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Mit der unterm ro. November vorigen
Jahres bekannt gemachten Erkldrung über
die von Uns und des Großherzogs von Sach-
sen-Weimar und Etsenach Koönigliche Ho-
heic angenommenen Grundsätze über die Mi-