Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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II. 
Nicht nur der Sterbfall ist dem ein- 
schlagenden Kreis: und Stadt-Gerichte als- 
bald anzuzeigen, sondern auch das aufge- 
nommene Inventar sogleich nach seiner Voll- 
endung dahin einzusenden. 
III. 
Alle übrigen richterlichen Amts-Ver- 
richtungen, welche die Abordnung eines 
Commissaire's außer dem Sitze des Kreis- 
und Stadt-Gerichts erfodern, sollen die 
Land= und Herrschafts-Gerichte auf an die- 
selben ergehendes Ansuchen ebenfalls zu 
übernehmen verbunden seyn, und die com- 
petenten Gerichte haben in allen Fällen auf 
die mögliche Ersparung der Kosten pfliche- 
mäßigen Bedacht zu nehmen. 
Nach dieser durch das Gesetz= Blatt be- 
kannt zu machenden Verordnung ist sich 
in vorkommenden Fällen zu achten. 
München den 38. July 1313. 
Max. Joseph. 
Gr. v. Reigersberg. Gr. v. Triva. 
Freph. v. Lerchenfeld. 
Gr. v. Thürheim. 
Gr. v. Torring. 
Nach dem Befehle 
Seiner Majestät des Konigs: 
Egid v. Kobell. 
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(Die nach der Verfassungs-Urkunde regulirte 
Competenz der Kreis= und Stadt-Gerichte, 
als privilegirte erste Instanz betreffend.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die bey Unserem Staats-Ministe- 
rium der Justiz gestellten Anfragen: ob 
alle bey den Appellations= so wie bey den 
kand: und Herrschafts. Gerichten in erster 
Instanz anhaͤngigen Civil-Rechtssachen, 
worin der beklagte Theil in die Cathegorie 
derjenigen Personen gehoͤrt, welchen durch 
die Verfassungs-Urkunde Titel V. Para- 
graph 4. Nummer 3. und Paragrarh 5. 
daun durch das Edict uͤber den Adel im 
Koͤnigreiche Paragrarh 11. der befreyte 
Gerichtsstand bey den Kreis= und Scadt= 
Gerichten beygelegt worden, — an diese Ge- 
richte als nunmehr privilegirten Gerichts- 
stand in dem Zustande, worin sie sich ber 
finden, ohne Ausnahme abgegeben werden 
müssen? haben Wir in Erwägung der 
Verfügungen in der Gerichts Ordnung Ca- 
pitel I. Paragraph 17. und 10. und des 
Ausspruches im Titel IV. Paragraph 8. 
der Verfassungs Urkunde, daß Niemand 
seinem ordentlichen Richter entzogen werden 
darf, nach Vernehmung Unserer für die
	        
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