Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Gesetzblatt 
478 
für das 
Köni greich Baiern. 
  
XXI Stück. München, Montags den t0. August 1818. 
  
Inhalt. 
Perordnungen. 
Die Gemeinde-Wahlordnung betrefeend. 
  
Verordnungen. 
  
(Die Gemeinde-Wahlordnung betreffend.) 
Maximklian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi baben, damit bey den beverstehenden 
und künftigen Gemeinde-Wahlen ein zweck- 
mäßiges und überall gleichförmiges Verfab- 
ren beobachtet werde, nach Vernehmung Un- 
sers Staats Ratbs beschloßen und verord- 
nen: daß alle Gemeinde: Wahlen nach den 
Vorschriften der beyfolgenden Wahlordnung 
eingerichtet, und diese Vorschriften als ein 
ergänzender und instructiver Theil Unserer 
Verordnung vom 17. May d. J. ) über die 
Verfassung und Verwaltung der Gemeinden 
* Gesetzblatt. Jahr 1818. Stäck V. Siic 0. 
durch das Gesetzblatt bekaunt gemacht wer- 
den sollen. 
München den 5. August 1818. 
Max. Joseph. 
Gr. Reigersberg. Gr. v. Triva. Gr. v. Thürheim. 
Frhr. v. Lerchenfeld. Gr. v. Törring. 
Nach dem Allerhöchsten Befehle 
Seiner Majestät des Königs, 
Egid von Kobell. 
  
Gemeinde-Wahlordnung. 
Der Gegenstand der Gemeinde-Wahlen 
ist — in den Städten und größern Märkten die 
Ernennung der Wahlmänner — der Be 
vollmächrigten — der Magistrate; 
in den tandgemeinden bingegen die Ernen- 
nung der Vorsteher, Pfleger und Aus- 
schüsse. 
(31°)
	        
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