Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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ten, Gerichten und Kreisen geschehene Voll- 
ziehung der Wahlen von jeder niedern 
Behörde an die höhere unverzügliche An, 
zeige zu machen. Nebstdem erstattet der Vor- 
stand des Wahlausschusses nach dem Vrr- 
hältniß seiner Unterordnung, den eigentlichen 
Wahlbericht, mi't Beylegung der Wahl- 
Prorocolle und Verczeichnisse an die geeig- 
nete Behörde, um die nöthige Bestäti- 
gung zu erholen. 
Diese Bestättgung geht in Beziehung 
auf die gewählten Magistratsräthe in den 
Städten derersten Classe von dem Staats' 
Ministerium des Innern; in Bes 
zlehung auf die Magistrats= Glieder in den 
Städten und Märkten der übrigen Clas- 
sen aber von der vorgesetzten Kreis-Rer 
gierung aus; wogegen die Vorsteher 
und Pfleger in den Landgemeinden ihre 
Bestätigung von den vorgesehten Land und 
gutsherrlichen Gerichten erhalten. 
Auf die ertheilte Bestäcigung erfolgt die 
Einweisung und Verpflichtung der 
Börgermeister in den Städten durch 
die Cemmissarien oder die Land: und guts- 
herrlichen Gerichte. 
Durch die lettern werden auch die Ge- 
meinde: Vorsteher und Pfleger in den 
Landgemeinden auf die treue Erfüllung ih- 
rer Obliegenheiten mittelst Handgelübdes an 
Eidesstatc verpflichtet. 
Die gewählten und bestätigten Magi 
strats= Personen in den Städten der 
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ersten Classe werden durch das Allgemeine 
Jutelligenzblatt des Reichs — die 
gewaͤllten und bestaͤtigten Magisttats- Glie- 
der in den Staͤdten der uͤbrigen Classen, 
so wie die gewaͤhlten Bevollmaͤchtigten 
saͤmmtlicher Stadt· und Markts- Gemeinden 
durch die Kreis= Intelligenzblätter oͤffent lich 
bekannt gemacht. 
V. 
Won den kuͤnftigenneuen, Zwischen- 
und Ersatzwahlen. 
Art. 61. 
Alle in der gegenwärtigen Wahlordnunz 
bisher gegebenen Vorschrifren sind auch auf 
die in der Folge der Zeit eintretenden, neuen 
Zwischen= und Ersatzwahlen vollkom- 
men anwendbar. 
Dergleichen neue Zwischen= und Ersatz- 
wahlen sind enrweder ordenrliche, oder 
auß erordentliche, und werden in den 
durch die nachstehenden Artikel benannten 
Fällen unter den zugleich bezeichsetren Vor- 
aussebungen vorgenommen. 
Art. 65. 
In die Classen der besagten erdentlichen 
Wahlen gehören: 
1) Die erneuerten Wahlen der rechts 
kundigen Bürgermeister und 
der rechtskundigen Magistrats, 
Räthe, wenn die in dieser Eigenschaft
	        
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