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ten, Gerichten und Kreisen geschehene Voll-
ziehung der Wahlen von jeder niedern
Behörde an die höhere unverzügliche An,
zeige zu machen. Nebstdem erstattet der Vor-
stand des Wahlausschusses nach dem Vrr-
hältniß seiner Unterordnung, den eigentlichen
Wahlbericht, mi't Beylegung der Wahl-
Prorocolle und Verczeichnisse an die geeig-
nete Behörde, um die nöthige Bestäti-
gung zu erholen.
Diese Bestättgung geht in Beziehung
auf die gewählten Magistratsräthe in den
Städten derersten Classe von dem Staats'
Ministerium des Innern; in Bes
zlehung auf die Magistrats= Glieder in den
Städten und Märkten der übrigen Clas-
sen aber von der vorgesetzten Kreis-Rer
gierung aus; wogegen die Vorsteher
und Pfleger in den Landgemeinden ihre
Bestätigung von den vorgesehten Land und
gutsherrlichen Gerichten erhalten.
Auf die ertheilte Bestäcigung erfolgt die
Einweisung und Verpflichtung der
Börgermeister in den Städten durch
die Cemmissarien oder die Land: und guts-
herrlichen Gerichte.
Durch die lettern werden auch die Ge-
meinde: Vorsteher und Pfleger in den
Landgemeinden auf die treue Erfüllung ih-
rer Obliegenheiten mittelst Handgelübdes an
Eidesstatc verpflichtet.
Die gewählten und bestätigten Magi
strats= Personen in den Städten der
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ersten Classe werden durch das Allgemeine
Jutelligenzblatt des Reichs — die
gewaͤllten und bestaͤtigten Magisttats- Glie-
der in den Staͤdten der uͤbrigen Classen,
so wie die gewaͤhlten Bevollmaͤchtigten
saͤmmtlicher Stadt· und Markts- Gemeinden
durch die Kreis= Intelligenzblätter oͤffent lich
bekannt gemacht.
V.
Won den kuͤnftigenneuen, Zwischen-
und Ersatzwahlen.
Art. 61.
Alle in der gegenwärtigen Wahlordnunz
bisher gegebenen Vorschrifren sind auch auf
die in der Folge der Zeit eintretenden, neuen
Zwischen= und Ersatzwahlen vollkom-
men anwendbar.
Dergleichen neue Zwischen= und Ersatz-
wahlen sind enrweder ordenrliche, oder
auß erordentliche, und werden in den
durch die nachstehenden Artikel benannten
Fällen unter den zugleich bezeichsetren Vor-
aussebungen vorgenommen.
Art. 65.
In die Classen der besagten erdentlichen
Wahlen gehören:
1) Die erneuerten Wahlen der rechts
kundigen Bürgermeister und
der rechtskundigen Magistrats,
Räthe, wenn die in dieser Eigenschaft