Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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3) die Verrichtungen eines abgetretenen 
rechtskundigen Magistrats- 
raths durch einen Functionaire, wel- 
cher von dem Magistrate benehmlich 
mit den Gemeinde= Bevollméchtigten 
vorgeschlagen, und von der Kreis-Re- 
gierung bestitigt wird, einstweilen bis 
zur neuen Wahl rer ehen werden. In die 
Verrichtungen der abgerretenen bür- 
erlichen Magistrats-Glieder 
treten die noch vorhandenen, und indessen 
nicht etwa wahlunfähig gewordenen Er- 
satzmänner von der letzten Wahl nach der 
Jahlenfolge ihrer erhaltenen Stimmen; 
und 
4) In die Verrichtungen der abgerretenen 
Gemeinde-Bevollmädchtrigrten, 
Vorsteher und Pfleger dieseni- 
gen Gemeinde Glieder ein, welche nach 
ihnen die meisten Stimmen in der let- 
ten Wahl erhalten, und indessen ihre 
Wählbarkeit nicht verloren haben. 
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VI. 
Besondere Bestimmung. 
Art. 68. 
Keine Wahl darf vorgenommen werden 
ohne Vorwissen und Genehmigung 
der vorgesebten Behörde. 
Rirgends dürsen gesonderte Gesell- 
schaften gebildet oder gesonderte Zusam: 
menkünfte der Gemeinde-Glieder gehal- 
ten werden, zu dem Zwecke: auf die Wah- 
len der Gemeinden einen verabredeten Ein, 
stuß auszuüben, und diesen Wahlen eine 
bestimmte Richtung nach vorgefaßten Absich- 
ten zu geben. Die Uebertreter unterliegen 
vor der ordentlichen Obrigkeit den Strafen, 
welche auf unerlaubte Gesellschaften und Zus 
sammenkünfte gesetz# sind. 
Zur Beglaubigung: 
Egid von Kobell, 
Königlicher Stoatsrath und General= 
Secrctaire.
	        
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