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3) die Verrichtungen eines abgetretenen
rechtskundigen Magistrats-
raths durch einen Functionaire, wel-
cher von dem Magistrate benehmlich
mit den Gemeinde= Bevollméchtigten
vorgeschlagen, und von der Kreis-Re-
gierung bestitigt wird, einstweilen bis
zur neuen Wahl rer ehen werden. In die
Verrichtungen der abgerretenen bür-
erlichen Magistrats-Glieder
treten die noch vorhandenen, und indessen
nicht etwa wahlunfähig gewordenen Er-
satzmänner von der letzten Wahl nach der
Jahlenfolge ihrer erhaltenen Stimmen;
und
4) In die Verrichtungen der abgerretenen
Gemeinde-Bevollmädchtrigrten,
Vorsteher und Pfleger dieseni-
gen Gemeinde Glieder ein, welche nach
ihnen die meisten Stimmen in der let-
ten Wahl erhalten, und indessen ihre
Wählbarkeit nicht verloren haben.
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VI.
Besondere Bestimmung.
Art. 68.
Keine Wahl darf vorgenommen werden
ohne Vorwissen und Genehmigung
der vorgesebten Behörde.
Rirgends dürsen gesonderte Gesell-
schaften gebildet oder gesonderte Zusam:
menkünfte der Gemeinde-Glieder gehal-
ten werden, zu dem Zwecke: auf die Wah-
len der Gemeinden einen verabredeten Ein,
stuß auszuüben, und diesen Wahlen eine
bestimmte Richtung nach vorgefaßten Absich-
ten zu geben. Die Uebertreter unterliegen
vor der ordentlichen Obrigkeit den Strafen,
welche auf unerlaubte Gesellschaften und Zus
sammenkünfte gesetz# sind.
Zur Beglaubigung:
Egid von Kobell,
Königlicher Stoatsrath und General=
Secrctaire.