Gesetzblatt
fuͤr das
Köni gre i
ch Baiern.
I. Stuͤck.
München, Mittwoch den r4. Jänner 1387§8.
1) Verordnung das Gese= und Allgemeine Intelllgenzblatt betrefend. — 3) Verordnung die Freyzügig=
keit zwischen Baiern und den Niederlanden beitreffend. — 3) Berichtigung.
Königliche Verordnung.
(Die Umänderung des Regierungsblattes zu
einer Sammlung der Gesetze und Verord-
nungen, und die Einführung eines Allge-
meinen Intelligenzblattes betr.)
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
W.. haben, in der Absicht, das bisherige
Regierungsblate auf seine eigentliche Be-
stimmung zurück zu führen, die fremdartigen
Bestandeheile davon auszuscheiden, und da-
durch die Uebersicht der Gesetze und Ver-
ordnungen auf der einen, und der übrigen
mur allgemeinen öffentlichen Kunde geeigne"
ten Verwaltungs= Verfügungen auf der an-
dern Seite zu vereinfachen und zu erleich-
tern, auf den Antrag Unseres Staats=
Ministeriums des Innern, und nach Ver-
nehmung Unsers Staatsraths beschlossen,
und verordnen:
Art. I.
A#n die Stelle des Regierungsblattes tre-
ken mit dem Anfange des kommenden Jah-
fres 1313 ein Blatt unter dem Titel:
Gesetblatt für das Königreich
Baitern, und neben dieser Sammlung ein
eigenes und gesondertes Allgemeines
Intelligenzblattc.
Art. IH.
Das Gesetzblatt soll enthalten:
1) Alle neuen organischen Einrichtungen
der Bestandtheile und Verfassung des
Reichs, der öffentlichen Stellen und
1°)