Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

Gesetzblatt 
fuͤr das 
Köni gre i 
ch Baiern. 
  
I. Stuͤck. 
München, Mittwoch den r4. Jänner 1387§8. 
  
1) Verordnung das Gese= und Allgemeine Intelllgenzblatt betrefend. — 3) Verordnung die Freyzügig= 
keit zwischen Baiern und den Niederlanden beitreffend. — 3) Berichtigung. 
  
Königliche Verordnung. 
  
(Die Umänderung des Regierungsblattes zu 
einer Sammlung der Gesetze und Verord- 
nungen, und die Einführung eines Allge- 
meinen Intelligenzblattes betr.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
W.. haben, in der Absicht, das bisherige 
Regierungsblate auf seine eigentliche Be- 
stimmung zurück zu führen, die fremdartigen 
Bestandeheile davon auszuscheiden, und da- 
durch die Uebersicht der Gesetze und Ver- 
ordnungen auf der einen, und der übrigen 
mur allgemeinen öffentlichen Kunde geeigne" 
ten Verwaltungs= Verfügungen auf der an- 
dern Seite zu vereinfachen und zu erleich- 
tern, auf den Antrag Unseres Staats= 
Ministeriums des Innern, und nach Ver- 
nehmung Unsers Staatsraths beschlossen, 
und verordnen: 
Art. I. 
A#n die Stelle des Regierungsblattes tre- 
ken mit dem Anfange des kommenden Jah- 
fres 1313 ein Blatt unter dem Titel: 
Gesetblatt für das Königreich 
Baitern, und neben dieser Sammlung ein 
eigenes und gesondertes Allgemeines 
Intelligenzblattc. 
Art. IH. 
Das Gesetzblatt soll enthalten: 
1) Alle neuen organischen Einrichtungen 
der Bestandtheile und Verfassung des 
Reichs, der öffentlichen Stellen und 
1°)
	        
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