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den durch den Buͤrgermeister in Pflichten
genommen.
II.
Wirkungskreis der Magistr ate.
A. Näcksichtlich der eigentlichen Gemeinde-
Angelegenheiten.
G. 55. Der Magistrat übt als Vor-
steher der Gemeinde alle der bürgerli-
chen Corporation zustehenden Rechte im gan-
zen Umfauge des Gemeinde-Bezirkes aus,
und sämmtliche Gemeinde Glieder sind ihm
in dieser Bezlehung untergeben.
§&. 50. Diejenigen Gemeinde: Glieder,
welche der bürgerlichen Gemeinde nur durch
den Besitz einer in der städtischen Markung
liegenden Realität angehren, sind dem Ma-
gistrate als Vorsteher der Gemeinde
nur in Beziehung auf diese Besitzungen, —
in ihren persönlichen Verhälenissen aber
derjenigen Obrigkeit untergeben, unter wel-
cher sie gemäß ihres Standes oder ihrer
Dienstes Werhälnisse stehen.
§. 57. Alle öffentlichen Institute, die
zur Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes
der Gemeinde errichtet sind, und aus Ge,
meinde: Mitteln erhalten werden, stehen,
mit dem dabey angestellten Personal, unter
seiner Aufsicht und Leltung.
G. 58. Die Stadt= und Marktschreiber,
so wie die höheren städtischen Bedienstete#n
werden von dem Magistrate beuehmlich mit
dem Gemeinde Ausschuße, unter Bestäti"
guhg der Kreis-Regierungen, gewählt und
angestellt.
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Die Austellung des Canzley-Personals
und der Dienerschaft kömmt dem Magi-
strate zu.
F. 50. Er verwaltet das gesammte Com-
munal= und das leocale Steiftungs-Verms-
gen durch die in seiner Mitte befindlichen
Stadt= oder Markts= Kämmerer und Siifte
ungs: Verwalter, nach den hierüber gegebe-
nen besonderen Vorschriften.
Die Rechnungen über die Verwaltung
des Gemeinde= und Stiftunge-Vermögens
müssen hiernach von den Verwaltern ihm
jahrlich abgelegt werden, welcher sie den Ge-
meinde: Bevollmächtigten zur Emsicht und
schriftlichen Erinnerung vorlegt, und mit
diesen der Kreis: Regierung zur Rewvision
einschickt.
Die Rechnungen über das Cultus-Ver
mögen müssen jedesmal auch den betreffenden
Orts-farrern zur Einsicht und Erinnerung
mitgetheilt, und ihre Erklärung über dieselbe
der Einsendung an die höhere Sielle beyge-
fügt werden.
ð. 60. Er sorgt für die Eerhaltung der
Gemeinde: Güter und für die Erfüllung der
Gemeinde: Berbindlichkeiten.
6G. ö1. Er ordnet an, und vertheilet dle
Umlagen, so wie die übrigen Gemeinde ka-
sten bey Militalre-Einquartirungen und Durch-
märschen, nach den hierüber bestehenden be-
sonderen Verordnungen.
G. 62. Er hat die Aufi#ohme der Bür-
ger und Schutzverwandten, und ertheilet die
Heuraths" Bewilligungen.
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