Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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guͤltige  Entschuldigungs-  Ursache,  woruͤber
die  anwesenden  Versammelten  zu  erkennen
haben,  nicht  erscheiner,  unterliegt  in  dem
ersten  Falle  einer  Strafe  von  einem  Gulden
z  dem  Local-Armen-Fond;  im  zweyten  Falle
wird  die  Strafe  verdoppelt,  und  bey  wiederhohltem
  Ausbleiben  soll  derselbe  durch  eine
neue  Wahl  ersehzt,  und  seine  Gleichgüleigkeit
  gegen  die  öffentlichen  Angelegenheiten
der  Gemeinde  und  das  ihm  bewiesene  Vertrauen
  seiner  Mitbürger  —  durch  das  Kreis-Blatt
  bekannt  gemacht  werden.

C.  87.  Zu  allen  Beschlüßen  der  Gemeinde:
Bevollmächtigten  wird  wenigstens  die  Anwesenheit
  von  zwey  Driteheilen,  und  von  diesen
die  absolute  Stimmen  Mehrheit  erfordert.
(Tit.  IV.  S.  37.  33.)  Rur  die  in  dieser  Art
gefaßten  Beschlüße  sind  als  gültige  Erklärungen
  derselben  anzusehen.

K.  as.  Die  Gemeinde,  Bevollmächtigeen
versehen  ihre  Stellen  unentgeldlich,  und  sie
sind  von  der  Theilnahme  an  den  Gemeindes
kasten  nicht  befreyet;  —  baare  Auslagen  und
Verrichtungen  außerhalb  dem  Gemeindes
Bezirke  sollen  ihnen  jedoch  aus  dem  Gemeinde-WVermögen
  vergütet  werden.

Bey  öffentlichen  Feyerlichkeiten  oder  anderen
  besonderen  Gelegenheiten  haben  sie  den
Vorrang  nach  dem  Magistrare  vor  den  übrigen
  Bürgern.

s.  Capitel.
Bon  den  Districts-Vorstehern.

§.  80.  Die  gröferen  Städte  sollen  vom

—

80

Magistrate  in  gewisse  Bezirke  nach  den  verschiedenen
  Straßen  und  Plätzen  eingetheilr,
für  diese  eigene  District#s  Vorsteher  bestellt,
und  dem  Megistrate  zur  Beyhülfe  untergeordnet
  werden.

G  9o.  Diese  Districts.  Vorsteher  werden
von  dem  Magistrate  selbst  aus  den  in  den
betrefsenden  Scadt.  Bezirken  mit  einem  eignen
  Wohnhause  ansißigen  Gemeinde  Gliedern,
  und  zwar  jedesmal  auf  drey  Jahre
ernannt.

Bey  den  Districes.  Vorstehern  werden  die
nämlichen  Eigenschaften  erfordere,  welche  für
die  Gemeinde"  Bevollmächtigten  (§.  70.)
vorgeschrieben  sind.  Die  diesen  eingerdumten
Entschuldigungs  Ursachen  (F.  77.)  kommen
auch  ihnen  zu  statten.

G.  1.  Das  Ame  der  Districts-Worsteher
besteht:

1)  in  der  Besorgung  aller  Gemeinde-Angelegenheiten,
  die  ihren  Bezirk  betreffen,
und  ihnen  von  dem  Magistrate  im  Allgemeinen
  oder  besonders  ausgeeragen  werden;
  —  sie  führen  hiernach  die  Aussscht
über  Brücken,  Wege,  Stege,  Brunnen
und  Wasserleitungen;  sie  wachen  für  die
Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherhei-,  der
Ruhe  und  Ordnung  in  ihrem  Bezirke,
für  die  Abwendung  Unglückdrohender  Gefahren;
  —  alle  Policeylichen  Vorfülle,
deren  Abstellung  nöthig  ist,  oder  die  sonst
der  Policey=  Behörde  zu  wissen  erforderlich
  sind,  haben  sie  derselben  sogleich  anzuzeigen;