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guͤltige Entschuldigungs- Ursache, woruͤber
die anwesenden Versammelten zu erkennen
haben, nicht erscheiner, unterliegt in dem
ersten Falle einer Strafe von einem Gulden
z dem Local-Armen-Fond; im zweyten Falle
wird die Strafe verdoppelt, und bey wiederhohltem
Ausbleiben soll derselbe durch eine
neue Wahl ersehzt, und seine Gleichgüleigkeit
gegen die öffentlichen Angelegenheiten
der Gemeinde und das ihm bewiesene Vertrauen
seiner Mitbürger — durch das Kreis-Blatt
bekannt gemacht werden.
C. 87. Zu allen Beschlüßen der Gemeinde:
Bevollmächtigten wird wenigstens die Anwesenheit
von zwey Driteheilen, und von diesen
die absolute Stimmen Mehrheit erfordert.
(Tit. IV. S. 37. 33.) Rur die in dieser Art
gefaßten Beschlüße sind als gültige Erklärungen
derselben anzusehen.
K. as. Die Gemeinde, Bevollmächtigeen
versehen ihre Stellen unentgeldlich, und sie
sind von der Theilnahme an den Gemeindes
kasten nicht befreyet; — baare Auslagen und
Verrichtungen außerhalb dem Gemeindes
Bezirke sollen ihnen jedoch aus dem Gemeinde-WVermögen
vergütet werden.
Bey öffentlichen Feyerlichkeiten oder anderen
besonderen Gelegenheiten haben sie den
Vorrang nach dem Magistrare vor den übrigen
Bürgern.
s. Capitel.
Bon den Districts-Vorstehern.
§. 80. Die gröferen Städte sollen vom
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Magistrate in gewisse Bezirke nach den verschiedenen
Straßen und Plätzen eingetheilr,
für diese eigene District#s Vorsteher bestellt,
und dem Megistrate zur Beyhülfe untergeordnet
werden.
G 9o. Diese Districts. Vorsteher werden
von dem Magistrate selbst aus den in den
betrefsenden Scadt. Bezirken mit einem eignen
Wohnhause ansißigen Gemeinde Gliedern,
und zwar jedesmal auf drey Jahre
ernannt.
Bey den Districes. Vorstehern werden die
nämlichen Eigenschaften erfordere, welche für
die Gemeinde" Bevollmächtigten (§. 70.)
vorgeschrieben sind. Die diesen eingerdumten
Entschuldigungs Ursachen (F. 77.) kommen
auch ihnen zu statten.
G. 1. Das Ame der Districts-Worsteher
besteht:
1) in der Besorgung aller Gemeinde-Angelegenheiten,
die ihren Bezirk betreffen,
und ihnen von dem Magistrate im Allgemeinen
oder besonders ausgeeragen werden;
— sie führen hiernach die Aussscht
über Brücken, Wege, Stege, Brunnen
und Wasserleitungen; sie wachen für die
Erhaltung der öffentlichen Sicherhei-, der
Ruhe und Ordnung in ihrem Bezirke,
für die Abwendung Unglückdrohender Gefahren;
— alle Policeylichen Vorfülle,
deren Abstellung nöthig ist, oder die sonst
der Policey= Behörde zu wissen erforderlich
sind, haben sie derselben sogleich anzuzeigen;