Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Den Gewählten kommen zur Nichtan- 
nahme ihrer Stellen die oben G. 77. ange- 
führten Eneschuldigungs-Ursachen zu. Auch 
haben diejenigen Bestimmungen, welche im 
G. 78., wegen Ausschließung einiger Indi- 
viduen von der Stelle eines Gemeinde Be- 
vollmaͤchtigten, enthalten sind, rücksichtlich 
der Mitglieder des Gemeinde= Ausschußes 
ihre Anwendung. 
" 00. Die gewählten Gemeinde= Vor- 
steher, die Gemeinde und Seiftungs-Pfle, 
ger, erhalten eine nach dem Maßstabe der 
Größe des Ortes, dann des Gemeinde= und 
Stistungs-Vermägens, festzusetzende jährli- 
che Belohnung. — Sie sind dagegen wegen 
ihrer Stelle von keiner Art der Gemeinde. 
Lasten befeeyet. 
Der Gemeindeschreiber erhält gleichfalls 
eine verhältnißmáßige Belohnung; — für 
die Ferrigung der Rechnungen, wenn er 
diese zu besorgen hat, wird ihm eine besen- 
dere Gebühr bestimmt. 
Die Gemeinde Bevollmächeigeen verse- 
hen ihre S:ellen unentgelrlich; bey Gingen 
jedoch ausserhalb des Gemeinde-Bezirkes, 
und wo sie rücksichtlich der Gemeinde-An- 
gelegenheiten besondere Auslagen haben, sind 
sie berechtiger, eine Entschädigung zu fordern. 
Die Mitglieder des Gemeinde Ausschu- 
ßes gehen bey öffentlichen Feyerlichkeiten den 
übrigen Gemeinde: Gliedern vor, und den 
Gemeinde-Vorstehern ist, wie ehemals den 
Obmännern, gestattet, einen kleinen Schild 
mit dem baierischen Wappen auf der linken 
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Seite der Brust als Auszeichnung zu 
tragen; — dieser Schild wird aus den Ge- 
meinde-Mitteln angeschafft, und bleibt Ei- 
geathum der Gemeinde. 
B. Wirkungskreis des Gemeinde= 
Ausschußes. 
1 
In den eigentlichen Gemeinde- 
Angelegenheiten. 
G. 100. Das Haupt-Organ des Gemeinde- 
Ausschußes ist der Gemeinde Vorste- 
her. Er leitet und versammelt die Gemeinde, 
erhohlet ihre Beschlüße, verkündet ihr die 
Keniglichen Befehle und Verordnungen, und 
ist für deren Vollzug verantwortlich; — ihm 
liegt nebstdem insbesondere ob: die Führung 
und Bewahrung 
a) des Gemeinde= Buches oder der Be- 
schreibung der Gemeinde: Grenzen, 
der Rechte und Gerechtigkeiten, der lie- 
genden Güter und Besibungen derfel- 
ben, 
b) des Inventariums über alle zur Ge- 
meinde gehörigen Geräthschaften, Feuer- 
Loschrequisiten und dergleichen, 
dann 
) der Cencurrenz-Rolle für die Anlagen, 
Frohnen u. s. w. nach dem festgesetzten 
Fuße; 
d) des Lager-Buches uͤber alle im Ge- 
meinde-Bezirke liegende Häuser und Be- 
sitzungen der Privat-Eigenthümer, un- 
ter Bemerkung der darauf haftenden 
Lasten und Steuern.
	        
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