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Den Gewählten kommen zur Nichtan-
nahme ihrer Stellen die oben G. 77. ange-
führten Eneschuldigungs-Ursachen zu. Auch
haben diejenigen Bestimmungen, welche im
G. 78., wegen Ausschließung einiger Indi-
viduen von der Stelle eines Gemeinde Be-
vollmaͤchtigten, enthalten sind, rücksichtlich
der Mitglieder des Gemeinde= Ausschußes
ihre Anwendung.
" 00. Die gewählten Gemeinde= Vor-
steher, die Gemeinde und Seiftungs-Pfle,
ger, erhalten eine nach dem Maßstabe der
Größe des Ortes, dann des Gemeinde= und
Stistungs-Vermägens, festzusetzende jährli-
che Belohnung. — Sie sind dagegen wegen
ihrer Stelle von keiner Art der Gemeinde.
Lasten befeeyet.
Der Gemeindeschreiber erhält gleichfalls
eine verhältnißmáßige Belohnung; — für
die Ferrigung der Rechnungen, wenn er
diese zu besorgen hat, wird ihm eine besen-
dere Gebühr bestimmt.
Die Gemeinde Bevollmächeigeen verse-
hen ihre S:ellen unentgelrlich; bey Gingen
jedoch ausserhalb des Gemeinde-Bezirkes,
und wo sie rücksichtlich der Gemeinde-An-
gelegenheiten besondere Auslagen haben, sind
sie berechtiger, eine Entschädigung zu fordern.
Die Mitglieder des Gemeinde Ausschu-
ßes gehen bey öffentlichen Feyerlichkeiten den
übrigen Gemeinde: Gliedern vor, und den
Gemeinde-Vorstehern ist, wie ehemals den
Obmännern, gestattet, einen kleinen Schild
mit dem baierischen Wappen auf der linken
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Seite der Brust als Auszeichnung zu
tragen; — dieser Schild wird aus den Ge-
meinde-Mitteln angeschafft, und bleibt Ei-
geathum der Gemeinde.
B. Wirkungskreis des Gemeinde=
Ausschußes.
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In den eigentlichen Gemeinde-
Angelegenheiten.
G. 100. Das Haupt-Organ des Gemeinde-
Ausschußes ist der Gemeinde Vorste-
her. Er leitet und versammelt die Gemeinde,
erhohlet ihre Beschlüße, verkündet ihr die
Keniglichen Befehle und Verordnungen, und
ist für deren Vollzug verantwortlich; — ihm
liegt nebstdem insbesondere ob: die Führung
und Bewahrung
a) des Gemeinde= Buches oder der Be-
schreibung der Gemeinde: Grenzen,
der Rechte und Gerechtigkeiten, der lie-
genden Güter und Besibungen derfel-
ben,
b) des Inventariums über alle zur Ge-
meinde gehörigen Geräthschaften, Feuer-
Loschrequisiten und dergleichen,
dann
) der Cencurrenz-Rolle für die Anlagen,
Frohnen u. s. w. nach dem festgesetzten
Fuße;
d) des Lager-Buches uͤber alle im Ge-
meinde-Bezirke liegende Häuser und Be-
sitzungen der Privat-Eigenthümer, un-
ter Bemerkung der darauf haftenden
Lasten und Steuern.