Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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G. 110. Bey veruͤbten Verbrechen liegt 
ihm die Verhaftung und Verfolgung des 
Verbrechers, dann die schleunige Anzeige 
bey Gericht ob; — er hat zu wachen, daß 
die von dem Verbrecher zurückgelassenen 
Spuren bis zu genommenem richterlichen 
Augenscheine unverändert erhalten werden;— 
in eilenden Fällen, wo nämlich wegen Ene- 
sernung des Gerichtes die Erlsschung oder 
Veränderung der Spuren zu besorgen wäre, 
hat er Alles, was zu deren unverzüglichen 
Erforschung gehört, zu veranlassen, und 
das Gericht ungesäumt davon in Kenntniß 
zu setzen. 
§. 111. Er hat gegen medicinische Pfur 
scher zu wachen; zur Vollzlehung der we- 
gen der Schutzbocken-Impfung bestehenden 
Vorschriften mitzuwirken; — bey Unglückofal- 
len die erforderlichen Rettungs-Mittel an- 
zuwenden, so wie bey entstehenden Epide= 
mieen und Viehseuchen schleunige Anzeige 
an das einschlägige Amt zu machen, und 
einstweiltn die geeigneten Vorsichts-Maßre= 
geln zu treffen. 
V. 112. Er hat die Feuerschau, nämilch 
die Besschtigung der Feuergefährlichkeiten 
in den Häusern und sonstigen Gebäuden, mie 
Zuziehung sachverständiger Handwerksleute, 
jährlich zweymal, im Früh: und Spätjahre, 
vorzunehmen; für die gure Herstellung und 
Erhaltung einer hinreichenden Zahl von bösch- 
geräthschaften zu sorgen, so wie bey einem 
ausbrechenden Brande für die Rektung das 
Erforderliche anzuordnen. 
S. 115. Es gehöre ferner zu seinen Pflich- 
ten 
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a) die Aufsicht auf oͤffentliche Reinlichkeit, 
auf Wege, Stege, Bruͤcken und Wasser- 
leitungen; 
b) die Visitation der Vietualien, des Ma- 
ßes und Gewichtes, welche oͤfters und 
unvermuthet vorzunehmen ist; 
c) die Aufmerksamkeit auf die Mühlen, 
und die schleunige Anzeige an die vor- 
gesetzte Policey-Behörde von den wahr- 
genommenen Gebrechen und Mißbeäu-- 
chen; 
d) die Handhabung der Dienstboten-Ord- 
nung und die Aufsicht auf das Gesinde, 
überhaupt auf die Sittlichkeit sämmt- 
licher Gemeinde: Einwohner; — die 
Dienstöoten= so wie die Leumunds- 
Zeugnisse über die Aufführung und das 
Betragen der Orts.: Einwohner sollen 
jedoch von dem gesammten Gemeinde" 
Ausschuße, gemeinschaftlich mit dem 
Pfarramte unentgeldlich ausgestellt wer- 
den. 
S. 114. Todesfälle unter den Gemeindet 
Gliedern hat der Vorsteher sogleich dem 
competenten Untergerichte anzuzeigen, und, 
besonders wenn kein Erbe im Hause ist, 
Sorge zu tragen, damit bis zur gerichtlichen 
Versiegelung von dem Nachlaße nichts ent- 
wendet werde. 
b) Der Feld-Policey. 
§. 115. Der Vorsteher hat die Aufsicht 
auf die richtige Eehaltung der Flur= und 
Markungs-Grenzen, die er deshalb zu ge- 
wissen Zeiten, mit Zuziehung der Gemeinde- 
Bevollmächtigten und einiger junger Ge- 
meinds-Männer, zu umgehen hat; — die 
dabey allenfalls vorgefundenen Mängel und
	        
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