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G. 110. Bey veruͤbten Verbrechen liegt
ihm die Verhaftung und Verfolgung des
Verbrechers, dann die schleunige Anzeige
bey Gericht ob; — er hat zu wachen, daß
die von dem Verbrecher zurückgelassenen
Spuren bis zu genommenem richterlichen
Augenscheine unverändert erhalten werden;—
in eilenden Fällen, wo nämlich wegen Ene-
sernung des Gerichtes die Erlsschung oder
Veränderung der Spuren zu besorgen wäre,
hat er Alles, was zu deren unverzüglichen
Erforschung gehört, zu veranlassen, und
das Gericht ungesäumt davon in Kenntniß
zu setzen.
§. 111. Er hat gegen medicinische Pfur
scher zu wachen; zur Vollzlehung der we-
gen der Schutzbocken-Impfung bestehenden
Vorschriften mitzuwirken; — bey Unglückofal-
len die erforderlichen Rettungs-Mittel an-
zuwenden, so wie bey entstehenden Epide=
mieen und Viehseuchen schleunige Anzeige
an das einschlägige Amt zu machen, und
einstweiltn die geeigneten Vorsichts-Maßre=
geln zu treffen.
V. 112. Er hat die Feuerschau, nämilch
die Besschtigung der Feuergefährlichkeiten
in den Häusern und sonstigen Gebäuden, mie
Zuziehung sachverständiger Handwerksleute,
jährlich zweymal, im Früh: und Spätjahre,
vorzunehmen; für die gure Herstellung und
Erhaltung einer hinreichenden Zahl von bösch-
geräthschaften zu sorgen, so wie bey einem
ausbrechenden Brande für die Rektung das
Erforderliche anzuordnen.
S. 115. Es gehöre ferner zu seinen Pflich-
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a) die Aufsicht auf oͤffentliche Reinlichkeit,
auf Wege, Stege, Bruͤcken und Wasser-
leitungen;
b) die Visitation der Vietualien, des Ma-
ßes und Gewichtes, welche oͤfters und
unvermuthet vorzunehmen ist;
c) die Aufmerksamkeit auf die Mühlen,
und die schleunige Anzeige an die vor-
gesetzte Policey-Behörde von den wahr-
genommenen Gebrechen und Mißbeäu--
chen;
d) die Handhabung der Dienstboten-Ord-
nung und die Aufsicht auf das Gesinde,
überhaupt auf die Sittlichkeit sämmt-
licher Gemeinde: Einwohner; — die
Dienstöoten= so wie die Leumunds-
Zeugnisse über die Aufführung und das
Betragen der Orts.: Einwohner sollen
jedoch von dem gesammten Gemeinde"
Ausschuße, gemeinschaftlich mit dem
Pfarramte unentgeldlich ausgestellt wer-
den.
S. 114. Todesfälle unter den Gemeindet
Gliedern hat der Vorsteher sogleich dem
competenten Untergerichte anzuzeigen, und,
besonders wenn kein Erbe im Hause ist,
Sorge zu tragen, damit bis zur gerichtlichen
Versiegelung von dem Nachlaße nichts ent-
wendet werde.
b) Der Feld-Policey.
§. 115. Der Vorsteher hat die Aufsicht
auf die richtige Eehaltung der Flur= und
Markungs-Grenzen, die er deshalb zu ge-
wissen Zeiten, mit Zuziehung der Gemeinde-
Bevollmächtigten und einiger junger Ge-
meinds-Männer, zu umgehen hat; — die
dabey allenfalls vorgefundenen Mängel und