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Anstaͤnde sind unverzuͤglich der einschlaͤgigen
Behoͤrde anzuzeigen.
§. 110. Ec hat die Beförderung des
Acker? und Wiesenbaues, die Cultur der
bden Gründe, die Abstellung der Brache,
die Pflanzung von Obst; oder anderen nütß=
lichen Bäumen auf Gemeinde Plätzen, Stra-
ßen und Wegen; die Aufnahme der Viehzuchr,
die Einführung der Stallfürterung rc. sich
besonders angelegen sepn zu lassen, und, so
viel möglich, dabey mit eignem Beyspiele
voranzugehen.
III.
Ruͤcksichtlich des Straf-Rechtes des
Gemeinde-Ausschußesd.
. 117. Geringe Dorf= und Feldfrevel,
besonders solche, die durch Ucberackern, Ue-
bermähen, durch undefugtes Einhüren, durch
die Nachtweiden r2c. geschehen, stehen dem
Gemeinde-Ausschuße zur Bestrafung zu.
X. 113. Die Strafen dürfen nur in Geld-
bußen bestehen bis zu einem Gulden, womit
die Verurtheilung in Schadens= Ersatz bis
zu drey Gulden einschlüßig verbunden werden
kann. — Kerperliche oder Arrest= Strafen
zu erkennen, ist dem Gemeinde= Ausschuße
nicht gestattet.
Wenn die öffentliche Sicherheie erfordert,
Jemanden in gefänglichen Verhaft zu neh-
men, so muß der Ergriffene sogleich an die
competente Amts-Behörde abgeführt werden.
§ 110. Die erkannten Geldstrafen fließen
in die Gemeinde= Casse.
IV.
In Beziehung auf das Vermittelungs-
Amt des Gemeinde -Ausschußes.
I. 120. Wenn in der Gemeinde Strei-
tigkeiten unter den Gemeinde-Gliedern ene-
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stehen, so hat der Gemeinde-Ausschuß die
Pflicht und das Recht, sich der gütlichen Ver-
mittelung derselben, nach den Verschriften
der Verordnungen vom 31. May und 20.
October 1310 (Regierungebl. S. 442. und
1001.) zu unterziehen. — Bepde Theile
sind verbunden, vor ihm zu erscheinen; der
Versuch der Aussöhnung geschieht ohne Ju-
lassung ven Advocaren, auch ohne daß die
Parthepen eine Gebühr dafür zu entrichten
schuldig sind.
V. Titel.
Von der Unterordnung der Gemein-
den und ihrer Verwaltungs-Stel-
len unter die Staats-Behörden.
G. 121. Die Gemeinden stehen unter
einer besondern Aufsicht und Curatel der
Staats-Polizey, welche von dem Staats
Ministerium des Innern als obersten Stelle,
und unter dessen Leitung von den Kreis:= Re-
gierungen durch die Untergerichte — als Pe-
lizey= Behörden, — ausgeübt wird.
Capite! 1.
Von der besonderen Unterordnung des Ma-
istrat
a) In den Städten der J. Classe.
122. In den Staͤdten der ersten
Classe ist der Magistrat — als eine selbsistaͤn-
dige Behörde — der Kreis Regieruug unmit-
telbar untergeerdnet. Er berichtet hiernach
unmittelbar an die Regierung, und empfängt
von dieser in gleicher Art die ihm zugehenden
Befehle.
Wenn neben dem Magistrate in einer
Stadt noch ein eigner Commissaire angeordnet
ist, so richtet sich desselben Verhältniß zu
dem Magistrate nach der hierüber zu erlassen-
den besondern Instruction.
123. Außer den durch allgemeine und
besondere Vorschriften bestimmten Fällen steht
der Magistrat, als Beamter der Gemeinde,