Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Anstaͤnde sind unverzuͤglich der einschlaͤgigen 
Behoͤrde anzuzeigen. 
§. 110. Ec hat die Beförderung des 
Acker? und Wiesenbaues, die Cultur der 
bden Gründe, die Abstellung der Brache, 
die Pflanzung von Obst; oder anderen nütß= 
lichen Bäumen auf Gemeinde Plätzen, Stra- 
ßen und Wegen; die Aufnahme der Viehzuchr, 
die Einführung der Stallfürterung rc. sich 
besonders angelegen sepn zu lassen, und, so 
viel möglich, dabey mit eignem Beyspiele 
voranzugehen. 
III. 
Ruͤcksichtlich des Straf-Rechtes des 
Gemeinde-Ausschußesd. 
. 117. Geringe Dorf= und Feldfrevel, 
besonders solche, die durch Ucberackern, Ue- 
bermähen, durch undefugtes Einhüren, durch 
die Nachtweiden r2c. geschehen, stehen dem 
Gemeinde-Ausschuße zur Bestrafung zu. 
X. 113. Die Strafen dürfen nur in Geld- 
bußen bestehen bis zu einem Gulden, womit 
die Verurtheilung in Schadens= Ersatz bis 
zu drey Gulden einschlüßig verbunden werden 
kann. — Kerperliche oder Arrest= Strafen 
zu erkennen, ist dem Gemeinde= Ausschuße 
nicht gestattet. 
Wenn die öffentliche Sicherheie erfordert, 
Jemanden in gefänglichen Verhaft zu neh- 
men, so muß der Ergriffene sogleich an die 
competente Amts-Behörde abgeführt werden. 
§ 110. Die erkannten Geldstrafen fließen 
in die Gemeinde= Casse. 
IV. 
In Beziehung auf das Vermittelungs- 
Amt des Gemeinde -Ausschußes. 
I. 120. Wenn in der Gemeinde Strei- 
tigkeiten unter den Gemeinde-Gliedern ene- 
02 
stehen, so hat der Gemeinde-Ausschuß die 
Pflicht und das Recht, sich der gütlichen Ver- 
mittelung derselben, nach den Verschriften 
der Verordnungen vom 31. May und 20. 
October 1310 (Regierungebl. S. 442. und 
1001.) zu unterziehen. — Bepde Theile 
sind verbunden, vor ihm zu erscheinen; der 
Versuch der Aussöhnung geschieht ohne Ju- 
lassung ven Advocaren, auch ohne daß die 
Parthepen eine Gebühr dafür zu entrichten 
schuldig sind. 
V. Titel. 
Von der Unterordnung der Gemein- 
den und ihrer Verwaltungs-Stel- 
len unter die Staats-Behörden. 
  
G. 121. Die Gemeinden stehen unter 
einer besondern Aufsicht und Curatel der 
Staats-Polizey, welche von dem Staats 
Ministerium des Innern als obersten Stelle, 
und unter dessen Leitung von den Kreis:= Re- 
gierungen durch die Untergerichte — als Pe- 
lizey= Behörden, — ausgeübt wird. 
Capite! 1. 
Von der besonderen Unterordnung des Ma- 
istrat 
a) In den Städten der J. Classe. 
122. In den Staͤdten der ersten 
Classe ist der Magistrat — als eine selbsistaͤn- 
dige Behörde — der Kreis Regieruug unmit- 
telbar untergeerdnet. Er berichtet hiernach 
unmittelbar an die Regierung, und empfängt 
von dieser in gleicher Art die ihm zugehenden 
Befehle. 
Wenn neben dem Magistrate in einer 
Stadt noch ein eigner Commissaire angeordnet 
ist, so richtet sich desselben Verhältniß zu 
dem Magistrate nach der hierüber zu erlassen- 
den besondern Instruction. 
123. Außer den durch allgemeine und 
besondere Vorschriften bestimmten Fällen steht 
der Magistrat, als Beamter der Gemeinde,
	        
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