Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Gesetzblatt 
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fuͤr das 
Köni gre i 
ch Baiern.) 
  
VII. Stück. München, Sonnabend den 6. Juny 1818. 
  
Inhalt. 
Perfassungs-urkunde des Königreichs Baiern. 
  
Verfassungs-Urkunde 
des 
K önigreichs Balern. 
Marimilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Ven den hohen Regenten, Pflichten durch- 
drungen und geleitet — haben Wir Unsere 
bisherige Regierung mit solchen Einrichtun- 
gen bezeichnet, welche Unser sortgesetztes 
Bestreben, das Gesammt: Wohl Unserer 
Unterthanen zu befördern, beurkunden. — 
Zur festern Begründung desselben gaben 
Wir schon im Jahre 1808 Unserem Reiche 
eine seinen damaligen dußern und innern 
Verhältnißen angemessene Verfassung, in 
welche Wir schon die Einführung einer 
ständischen Versammlung, als eines wesent: 
lichen Bestandtheiles, aufgenommen haben. 
— Kaum hatten die großen seit jener Zeit 
eingetretenen Weltbegebenheiten, von wel- 
chen kein deutscher Staat unberührt geblie- 
ben ist, und während welcher das Volk von 
Baiern gleich groß im erlittenen Drucke wie 
im bestandenen Kampfe sich gezeigt hat, in 
der Acte des Wiener-Congresses ihr Ziel 
gefunden, als Wir sogleich das nur durch 
die Ereignisse der Zeit unterbrochene Werk, 
mit unverrücktem Blicke auf die allgemelnen 
und besondern Forderungen des Staatszwe= 
ckes zu vollenden suchten; — die im Jahre 
1814 dafür angeordneten Vorarbeiten und 
das Decret vom a. Februar 1817 bestäti- 
gen Unsern hierüber schon früher gefaßten 
festen Entschluß. — Die gegenwärtige Acte 
ist, nach vorgegangener reifer und vielseiti- 
ger Berathung, und nach Vernehmung Un- 
seres Staats-Rathes — das Werk Unseres 
eben so freyen als festen Willens. — Unser 
Volk wird in dem Inhalte desselben die 
kräfeigste Gewährleistung Unserer landes- 
vaterlichen Gesinnungen finden. 
Freyheit der Gewissen, und gewissen- 
hafte Scheidung und Schühung dessen, was 
des Staates und der Kirche ist; 
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