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Gesetzblatt
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fuͤr das
Köni gre i
ch Baiern.)
VII. Stück. München, Sonnabend den 6. Juny 1818.
Inhalt.
Perfassungs-urkunde des Königreichs Baiern.
Verfassungs-Urkunde
des
K önigreichs Balern.
Marimilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Ven den hohen Regenten, Pflichten durch-
drungen und geleitet — haben Wir Unsere
bisherige Regierung mit solchen Einrichtun-
gen bezeichnet, welche Unser sortgesetztes
Bestreben, das Gesammt: Wohl Unserer
Unterthanen zu befördern, beurkunden. —
Zur festern Begründung desselben gaben
Wir schon im Jahre 1808 Unserem Reiche
eine seinen damaligen dußern und innern
Verhältnißen angemessene Verfassung, in
welche Wir schon die Einführung einer
ständischen Versammlung, als eines wesent:
lichen Bestandtheiles, aufgenommen haben.
— Kaum hatten die großen seit jener Zeit
eingetretenen Weltbegebenheiten, von wel-
chen kein deutscher Staat unberührt geblie-
ben ist, und während welcher das Volk von
Baiern gleich groß im erlittenen Drucke wie
im bestandenen Kampfe sich gezeigt hat, in
der Acte des Wiener-Congresses ihr Ziel
gefunden, als Wir sogleich das nur durch
die Ereignisse der Zeit unterbrochene Werk,
mit unverrücktem Blicke auf die allgemelnen
und besondern Forderungen des Staatszwe=
ckes zu vollenden suchten; — die im Jahre
1814 dafür angeordneten Vorarbeiten und
das Decret vom a. Februar 1817 bestäti-
gen Unsern hierüber schon früher gefaßten
festen Entschluß. — Die gegenwärtige Acte
ist, nach vorgegangener reifer und vielseiti-
ger Berathung, und nach Vernehmung Un-
seres Staats-Rathes — das Werk Unseres
eben so freyen als festen Willens. — Unser
Volk wird in dem Inhalte desselben die
kräfeigste Gewährleistung Unserer landes-
vaterlichen Gesinnungen finden.
Freyheit der Gewissen, und gewissen-
hafte Scheidung und Schühung dessen, was
des Staates und der Kirche ist;
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