Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

105 
Berfassungs: Urkunde festgesetzten Bestim- 
mungen aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
2. 
Die Krone ist erblich in dem Manns- 
stamme des Königlichen Hauses nach dem 
Rechte der Erstgeburt, und der agnalisch: 
linealischen Erbfolge. 
§. 3. 
Zur Sueceessions, Fähigkeit wird eine 
rechtmäßige Geburt aus einer ebenbürti- 
gen — mit Bewilligung des Koönigs ge- 
schlossenen Ehe erfordert. 
S. 4. 
Der Mannsstamm hat vor den weibli- 
chen Nachkommen den Vorzug, und die 
Prinzessinnen sind von der Regierungs Folge 
in so lange ausgeschlossen, als in dem Ko- 
niglichen Hause noch ein successionsféhiger 
männlicher Sproße oder ein durch Erbver- 
brüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz 
vorhanden ist. 
. 5. 
Nach gaͤnzlicher Erloͤschung des Manns- 
stammes und in Ermanglung einer mit einem 
andern fuͤrstlichen Hause aus dem deutschen 
Bunde für diesen Fall geschlossenen Erb- 
verbrüderung geht die Thronfolge auf die 
weibliche Nachkommenschaft nach eben der 
Erbfolge Ordnung, die für den Manns- 
stamm festgesetzt ist, über, so, daß die zur 
Zeit des Ablevens des letzt regierenden Kö- 
nige lebenden Baierischen Prinzessinnen oder 
Adkömmlinge von denselben, ohne Unter- 
schied dee Geschlechtes eben so, als wären 
106 
sie Prinzen des urspruͤnglichen Mannsstam- 
mes des Baierischen Hauses, nach dem Erst- 
geburts-Rechte und der Lineal-Erbfolge, 
Ordnung zur Thronfolge berufen werden. 
Wenn in dem regierenden neuen Koͤ- 
niglichen Hause wieder Abkömmlinge des 
ersten Grades von beyderley Geschlecht ge- 
boren werden, tritt alsdann der Vorzug des 
männlichen Geschlechts vor dem weiblichen 
wieder ein. 
** 
Sollte die Baierische Krone nach Erls-= 
schung des Mannsstammes an den Regen- 
ten einer größern Monarchie gelangen, wel- 
cher seine Residenz im Königreiche Baiern 
nicht nehmen könnte, oder würde, so soll 
dieselbe an den zwentgebornen Prinzen die- 
ses Hauses übergehen, und in dessen Linie 
sodann dieselbe Erbfolge eintreten, wie sie 
oben vorgezeichnet ist. 
Kömmt aber die Krone an die Gemah= 
lin eines auswärtigen größern Monarchen, 
so wird sie zwar Königin, sie muß jedoch 
einen Vice= König, der seine Residenz in 
der Hauptstadt des Königreichs zu nehmen 
hat, ernennen, und die Krone geht nach 
ihrem Ableben an ihren zweytgebornen 
Prinzen über. 
6. 7. 
Die Vollfährigkeit der Prinzen und 
Prinzessinnen des Koôniglichen Hauses tritt 
mit dem zurückgelegten Achtzehnten Jahre ein. 
. 8. 
Die übrigen Verhälmisse der Mitglie= 
der des Königlichen Hauses richten sich 
C’)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.