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Berfassungs: Urkunde festgesetzten Bestim-
mungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
2.
Die Krone ist erblich in dem Manns-
stamme des Königlichen Hauses nach dem
Rechte der Erstgeburt, und der agnalisch:
linealischen Erbfolge.
§. 3.
Zur Sueceessions, Fähigkeit wird eine
rechtmäßige Geburt aus einer ebenbürti-
gen — mit Bewilligung des Koönigs ge-
schlossenen Ehe erfordert.
S. 4.
Der Mannsstamm hat vor den weibli-
chen Nachkommen den Vorzug, und die
Prinzessinnen sind von der Regierungs Folge
in so lange ausgeschlossen, als in dem Ko-
niglichen Hause noch ein successionsféhiger
männlicher Sproße oder ein durch Erbver-
brüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz
vorhanden ist.
. 5.
Nach gaͤnzlicher Erloͤschung des Manns-
stammes und in Ermanglung einer mit einem
andern fuͤrstlichen Hause aus dem deutschen
Bunde für diesen Fall geschlossenen Erb-
verbrüderung geht die Thronfolge auf die
weibliche Nachkommenschaft nach eben der
Erbfolge Ordnung, die für den Manns-
stamm festgesetzt ist, über, so, daß die zur
Zeit des Ablevens des letzt regierenden Kö-
nige lebenden Baierischen Prinzessinnen oder
Adkömmlinge von denselben, ohne Unter-
schied dee Geschlechtes eben so, als wären
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sie Prinzen des urspruͤnglichen Mannsstam-
mes des Baierischen Hauses, nach dem Erst-
geburts-Rechte und der Lineal-Erbfolge,
Ordnung zur Thronfolge berufen werden.
Wenn in dem regierenden neuen Koͤ-
niglichen Hause wieder Abkömmlinge des
ersten Grades von beyderley Geschlecht ge-
boren werden, tritt alsdann der Vorzug des
männlichen Geschlechts vor dem weiblichen
wieder ein.
**
Sollte die Baierische Krone nach Erls-=
schung des Mannsstammes an den Regen-
ten einer größern Monarchie gelangen, wel-
cher seine Residenz im Königreiche Baiern
nicht nehmen könnte, oder würde, so soll
dieselbe an den zwentgebornen Prinzen die-
ses Hauses übergehen, und in dessen Linie
sodann dieselbe Erbfolge eintreten, wie sie
oben vorgezeichnet ist.
Kömmt aber die Krone an die Gemah=
lin eines auswärtigen größern Monarchen,
so wird sie zwar Königin, sie muß jedoch
einen Vice= König, der seine Residenz in
der Hauptstadt des Königreichs zu nehmen
hat, ernennen, und die Krone geht nach
ihrem Ableben an ihren zweytgebornen
Prinzen über.
6. 7.
Die Vollfährigkeit der Prinzen und
Prinzessinnen des Koôniglichen Hauses tritt
mit dem zurückgelegten Achtzehnten Jahre ein.
. 8.
Die übrigen Verhälmisse der Mitglie=
der des Königlichen Hauses richten sich
C’)