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gehoͤrigen Gegenstaͤnde dem Koͤnige ihre ge-
meinsamen Wünsche und Anträge in der
geeigneten Form vorzubringen.
#. 20.
Jeder einzelne Abgeordnete hat das
Reche, in dieser Beziehung seine Wünsche
und Anträge in seiner Kammer vorzubrin=
gen, welche darüber: ob dieselben in nd-
here Ueberlegung gezogen werden sollen,
durch Mehrheit der Stimmen erkennt, und
sie im bejahenden Falle an den betreffenden
Ausschuß zur Prüfung und Würdigung
bringt.
Die von einer Kammer über solche An-
träge gesaßten Beschlüße müssen der andern
Kammer mitgetheilt, und können erst nach
deren erfolgten Beystimmung dem Könige
vorgelegt werden.
S. z1.
Jeder einzelne Staatsbürger, so wie
jede Gemeinde kann Beschwerden über Ver-
letzung der constitutionellen Rechte an die
Stände-Versammlung, und zwar an jede
der beyden Kammern bringen, welche sie
durch den hierüber bestehenden Ausschuß
prüft, und findet dieser sie dazu geeigner,
in Berathung nimme.
Erkennt die Kammer durch Stimmen=
wehrheit die Beschwerde für gegründet, so
theilt sie ihren diesfalls an den König zu
erstattenden Antrag der andern Kammer mit,
welcher, wenn diese demselben bevstimmet,
in einer gemeinsamen Vorstellung dem Ks-
nige übergeben wird.
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. .
Der König wird wentgstens alle dre
Jahre die Stände zusammenberufen.
Der König eröffnetr und schließt die Ver-
sammlung entweder in eigener Person, oder
durch einen besonders hiezu Berollmächrigten.
Die Sitzungen einer solchen Versamm-
lung dürfen in der Regel nichr länger als
zwey Monate dauern, und die Sctände sind
verbunden, in ihren Sitzungen die von dem
Könige an sie gebrachten Gegenstände vor
allen übrigen in Berathung zu nehmen.
. 33.
Dem Kenige steht zederzeit das Recht
zu, die Sitzungen der Stände zu verlän=
Hern, sie zu vertagen, oder die ganze Ver-
sammlung aufzulösen.
In dem letzten Falle muß wenigstens
binnen drey Monaten eine neue Wahl der
Kammer der Abgeordneten vorgenommen
werden.
S. 24.
Die Staats-Minister können den Situn-
gen der beyden Kammern beywohnen, wenn
sie auch nicht Mieglieder derselben sind.
. 25.
Jedes Mitglied der Stände-Versamm-
lung hat folgeunden Eid zu leisten:
„Ich schwöre Treue dem Könige, Ge-
D„ohorsam dem Geseße, Beobachtung
„und Aufrechthaltung der Staats-
„Verfassung und in der Stände-Ver-
„sammlung nur des ganzen Landes
„allgemeines Wohl und Beste ohne