Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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gehoͤrigen Gegenstaͤnde dem Koͤnige ihre ge- 
meinsamen Wünsche und Anträge in der 
geeigneten Form vorzubringen. 
#. 20. 
Jeder einzelne Abgeordnete hat das 
Reche, in dieser Beziehung seine Wünsche 
und Anträge in seiner Kammer vorzubrin= 
gen, welche darüber: ob dieselben in nd- 
here Ueberlegung gezogen werden sollen, 
durch Mehrheit der Stimmen erkennt, und 
sie im bejahenden Falle an den betreffenden 
Ausschuß zur Prüfung und Würdigung 
bringt. 
Die von einer Kammer über solche An- 
träge gesaßten Beschlüße müssen der andern 
Kammer mitgetheilt, und können erst nach 
deren erfolgten Beystimmung dem Könige 
vorgelegt werden. 
S. z1. 
Jeder einzelne Staatsbürger, so wie 
jede Gemeinde kann Beschwerden über Ver- 
letzung der constitutionellen Rechte an die 
Stände-Versammlung, und zwar an jede 
der beyden Kammern bringen, welche sie 
durch den hierüber bestehenden Ausschuß 
prüft, und findet dieser sie dazu geeigner, 
in Berathung nimme. 
Erkennt die Kammer durch Stimmen= 
wehrheit die Beschwerde für gegründet, so 
theilt sie ihren diesfalls an den König zu 
erstattenden Antrag der andern Kammer mit, 
welcher, wenn diese demselben bevstimmet, 
in einer gemeinsamen Vorstellung dem Ks- 
nige übergeben wird. 
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. . 
Der König wird wentgstens alle dre 
Jahre die Stände zusammenberufen. 
Der König eröffnetr und schließt die Ver- 
sammlung entweder in eigener Person, oder 
durch einen besonders hiezu Berollmächrigten. 
Die Sitzungen einer solchen Versamm- 
lung dürfen in der Regel nichr länger als 
zwey Monate dauern, und die Sctände sind 
verbunden, in ihren Sitzungen die von dem 
Könige an sie gebrachten Gegenstände vor 
allen übrigen in Berathung zu nehmen. 
. 33. 
Dem Kenige steht zederzeit das Recht 
zu, die Sitzungen der Stände zu verlän= 
Hern, sie zu vertagen, oder die ganze Ver- 
sammlung aufzulösen. 
In dem letzten Falle muß wenigstens 
binnen drey Monaten eine neue Wahl der 
Kammer der Abgeordneten vorgenommen 
werden. 
S. 24. 
Die Staats-Minister können den Situn- 
gen der beyden Kammern beywohnen, wenn 
sie auch nicht Mieglieder derselben sind. 
. 25. 
Jedes Mitglied der Stände-Versamm- 
lung hat folgeunden Eid zu leisten: 
„Ich schwöre Treue dem Könige, Ge- 
D„ohorsam dem Geseße, Beobachtung 
„und Aufrechthaltung der Staats- 
„Verfassung und in der Stände-Ver- 
„sammlung nur des ganzen Landes 
„allgemeines Wohl und Beste ohne
	        
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