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g. 6.
Die Vermoͤgens--Confiscation hat in
keinem Falle, den der Desertion ausgenommen,
statt.
§. 7.
Es soll für das ganze Königreich ein
und dasselbe bürgerliche und Straf= Gesetbuch
bestehen.
Titel IX.
Von der Militaire-Verfassung.
. 1.
Jeder Baier ist verpflichter, zur Vertheldigung
seines Vaterlandes, nach den
hierüber bestehenden Gesetzen miczuwirken.
Von der Pflicht, die Waffen zu tragen,
ist der geistliche Stand ausgenommen.
§. 2.
Der Staat hat zu seiner Vertheidigung
eine stehende Armee, welche durch die allgemeine
Milttaire: Conseriptien ergänze,
und auch im Frieden gehörig unterhalten
wird.
S. 3.
Neben dieser Armee bestehen noch Reserve-Bataillons
und die Landwehr.
-.
Die Reserve Bataillons sind zur Verstärkung
des stehenden Heeres bestimmr,
und theilen im Falle des Aufgebots alle
Verpflichrungen, Ehren und Vorzüge mit
deinselben.
Im Frieden blelbt sämmtliche in den
Reserve: Batatllons eingereihte Mannschaft,
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die zu den Waffenuͤbungen erforderliche
Zeit ausgenommen, in ihrer Heimath, frey
von allem militairischen Zwange, bloß der
buͤrgerlichen Gerichtsbarkeit und den buͤrgerlichen
Gesetzen unterworfen, ohne an
der Veraͤnderung des Wohnsitzes, der Ansäßigmachung
oder Verehetichung gehindert
zu seyn.
*ie
Die Landwehr kann in Kriegszeiten zur
Umeerstützung der schon durch die Reserve-Bataillous
verstärkten Armee auf besondern
Koniglichen Aufruf, jedoch nur innerhalb
der Grenzen des Reichs, in militair
rische Thätigkeit treten.
Zur zweckmäßigen Benütung dieser
Masse wird dieselbe in zwey Abtheilungen
ausgeschieden, deren zweyte die zur Mobilisirung
weniger geeigneten Individuen
begreift, und in keinem Falle außer ihrem
Bezirke verwendet werden soll.
In Friedenszeiten wirkt die Landwehr
zur Erhaltung der innern Sicherheit mir,
in soferne es erforderlich ist, und die dazu
bestimmten Truppen nicht hinreichen.
. ö.
Die Acmee handelt gegen den Gußern
Feind und im Innern nur dann, wenn
die Militaire: Macht von der competenten
Civil-Behörde förmlich dazu aufgefordert
wird.
S. 7.
Die Militaire Personen stehen in Dienstsachen,
dann wegen Verbrechen oder Ver-