Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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g.  6.

Die  Vermoͤgens--Confiscation  hat  in
keinem  Falle,  den  der  Desertion  ausgenommen,
  statt.

§.  7.

Es  soll  für  das  ganze  Königreich  ein
und  dasselbe  bürgerliche  und  Straf=  Gesetbuch
  bestehen.

Titel  IX.
Von  der  Militaire-Verfassung.

.  1.

Jeder  Baier  ist  verpflichter,  zur  Vertheldigung
  seines  Vaterlandes,  nach  den
hierüber  bestehenden  Gesetzen  miczuwirken.

Von  der  Pflicht,  die  Waffen  zu  tragen,
  ist  der  geistliche  Stand  ausgenommen.

§.  2.

Der  Staat  hat  zu  seiner  Vertheidigung
eine  stehende  Armee,  welche  durch  die  allgemeine
  Milttaire:  Conseriptien  ergänze,
und  auch  im  Frieden  gehörig  unterhalten
wird.

S.  3.

Neben  dieser  Armee  bestehen  noch  Reserve-Bataillons
  und  die  Landwehr.

-.

Die  Reserve  Bataillons  sind  zur  Verstärkung
  des  stehenden  Heeres  bestimmr,
und  theilen  im  Falle  des  Aufgebots  alle
Verpflichrungen,  Ehren  und  Vorzüge  mit
deinselben.

Im  Frieden  blelbt  sämmtliche  in  den
Reserve:  Batatllons  eingereihte  Mannschaft,

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die  zu  den  Waffenuͤbungen  erforderliche
Zeit  ausgenommen,  in  ihrer  Heimath,  frey
von  allem  militairischen  Zwange,  bloß  der
buͤrgerlichen  Gerichtsbarkeit  und  den  buͤrgerlichen
  Gesetzen  unterworfen,  ohne  an
der  Veraͤnderung  des  Wohnsitzes,  der  Ansäßigmachung
  oder  Verehetichung  gehindert
zu  seyn.
*ie

Die  Landwehr  kann  in  Kriegszeiten  zur
Umeerstützung  der  schon  durch  die  Reserve-Bataillous
  verstärkten  Armee  auf  besondern
  Koniglichen  Aufruf,  jedoch  nur  innerhalb
  der  Grenzen  des  Reichs,  in  militair
rische  Thätigkeit  treten.

Zur  zweckmäßigen  Benütung  dieser
Masse  wird  dieselbe  in  zwey  Abtheilungen
ausgeschieden,  deren  zweyte  die  zur  Mobilisirung
  weniger  geeigneten  Individuen
begreift,  und  in  keinem  Falle  außer  ihrem
Bezirke  verwendet  werden  soll.

In  Friedenszeiten  wirkt  die  Landwehr
zur  Erhaltung  der  innern  Sicherheit  mir,
in  soferne  es  erforderlich  ist,  und  die  dazu
bestimmten  Truppen  nicht  hinreichen.

.  ö.

Die  Acmee  handelt  gegen  den  Gußern
Feind  und  im  Innern  nur  dann,  wenn
die  Militaire:  Macht  von  der  competenten
Civil-Behörde  förmlich  dazu  aufgefordert
wird.

S.  7.

Die  Militaire  Personen  stehen  in  Dienstsachen,

  dann  wegen  Verbrechen  oder  Ver-