Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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K. 17. 
Werden in einem auswärtigen Staate 
durch Gesetze oder besondere Verfügungen 
entweder Fremde im Allgemeinen oder Beie- 
rische Unterthanen insbesondere von den Vor- 
theilen gewisser Privatrechte ausgeschlossen, 
welsche nach den allda geltenden Gesetzen den 
Einheimischen zustehen, so ist gegen die Un- 
terthanen eines solchen Staate derselbe Grund" 
satz anzuwenden. 
. 18. 
Zur Ausübung eines solchen Retorssons= 
Rechts muß allezeit die besondere Königliche 
Genehmigung erholt werden. 
S. 19. 
Fremde, welche mit Königlicher Erlaubt 
niß in dem Königreiche sich aufhalten, ge- 
nießen alle bürgerlichen Privatrechte, so lan- 
ge sie allda zu wohnen fortfahren, und jene 
Erlaubniß nicht zurückgenommen 1##t. 
München, den 26. May 1818. 
(L. S.) 
Zur Beglaubigung: 
Egid von Kobell, 
Königl. Staatsrath und General, 
Eectetaire.
	        
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