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der Errichtung lediglich nach den bürgerlichen
Gesetzen zu beurtheilen.
6 S. 14.
Sind keine Ehepacten oder sonstige Ver-
trdge hierüber errichter, oder ist in jenen Uüber
die religise Erziehung der Kinder nichts ver-
ordnet worden, so folgen die Söhne der
Religion des Vaters; die Tächter werden in
dem Glaubens-Bekenntniße der Mutier er-
Jogen.
S. 15.
Uebrigens benimmt die Verschiedenheit
des kirchlichen Glaubens= Bekenntnisies kei-
nem der Eltern die ihm sonst wegen der Er-
ziehung zustehenden Rechte.
. 16.
Der Tod der Eltern andert nichts in
den Bestimmungen der S## 12. und 14.
über die religiöse Erziehung der Kinder.
S. 77.
Die Ehescheidungen, oder alle sonstigen
rechtsgültigen Auflösungen der Ehe können
auf die Religion der Kinder keinen Einfluß
haben.
. 18.
Wenn ein das Religions-Verhäleniß
der Kinder bestimmender Ehevertrag vorhan-
den ist, so bewirkt der Uebergang der Eltern
zu einem andern Glaubenbekenntniß darin in
so lange keine Veränderung, als die Ehe
noch gemischt bleibt; gehe aber ein Ehegatte
15—
zur Religion des andern über, und die Ehe
hört dadurch auf, gemischt zu seyn, so fel-
gen die Kinder der nun gleichen Religion
ihrer Eltern, ausgenommen sie waren —
dem bestehenden Ehevertrag gemäß — durch
die Confirmation oder Communion bereits in
die Kirche einer andern Confession aufgenom-
men, in welchem Falle sie bis zum erlangten
Unterscheidungs = Jahre darin zu belassen
sind.
9. 70.
Pflegkinder werden nach jenem Glau-
bens-Bekenntniße erzogen, welchem sie in
ihrem vorigen Stande zu solgen hatten.
G. 20.
Durch Heirath legitimirte natürliche
Kinder werden in Beziehung auf den Reli-
gions-Unterricht ehelichen Kindern gleich ge-
achtet.
do
Die übrigen natürlichen Kinder, wenn
sie von einem Vater anerkannt sind, werden
in Ansehung der Religions-Erziehung gleich-
falls wie die ehelichen behandelt, sind sie
aber von dem Vater nicht anerkaunt, so wer-
den sie nach dem Glaubens= Bekenmiße der
Mutter erzogen.
V. 2.
Findlinge und natürliche Kinder, deren
Mutter unbekannt ist, folgen der Religion
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