Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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der Errichtung lediglich nach den bürgerlichen 
Gesetzen zu beurtheilen. 
6 S. 14. 
Sind keine Ehepacten oder sonstige Ver- 
trdge hierüber errichter, oder ist in jenen Uüber 
die religise Erziehung der Kinder nichts ver- 
ordnet worden, so folgen die Söhne der 
Religion des Vaters; die Tächter werden in 
dem Glaubens-Bekenntniße der Mutier er- 
Jogen. 
S. 15. 
Uebrigens benimmt die Verschiedenheit 
des kirchlichen Glaubens= Bekenntnisies kei- 
nem der Eltern die ihm sonst wegen der Er- 
ziehung zustehenden Rechte. 
. 16. 
Der Tod der Eltern andert nichts in 
den Bestimmungen der S## 12. und 14. 
über die religiöse Erziehung der Kinder. 
S. 77. 
Die Ehescheidungen, oder alle sonstigen 
rechtsgültigen Auflösungen der Ehe können 
auf die Religion der Kinder keinen Einfluß 
haben. 
. 18. 
Wenn ein das Religions-Verhäleniß 
der Kinder bestimmender Ehevertrag vorhan- 
den ist, so bewirkt der Uebergang der Eltern 
zu einem andern Glaubenbekenntniß darin in 
so lange keine Veränderung, als die Ehe 
noch gemischt bleibt; gehe aber ein Ehegatte 
15— 
zur Religion des andern über, und die Ehe 
hört dadurch auf, gemischt zu seyn, so fel- 
gen die Kinder der nun gleichen Religion 
ihrer Eltern, ausgenommen sie waren — 
dem bestehenden Ehevertrag gemäß — durch 
die Confirmation oder Communion bereits in 
die Kirche einer andern Confession aufgenom- 
men, in welchem Falle sie bis zum erlangten 
Unterscheidungs = Jahre darin zu belassen 
sind. 
9. 70. 
Pflegkinder werden nach jenem Glau- 
bens-Bekenntniße erzogen, welchem sie in 
ihrem vorigen Stande zu solgen hatten. 
G. 20. 
Durch Heirath legitimirte natürliche 
Kinder werden in Beziehung auf den Reli- 
gions-Unterricht ehelichen Kindern gleich ge- 
achtet. 
do 
Die übrigen natürlichen Kinder, wenn 
sie von einem Vater anerkannt sind, werden 
in Ansehung der Religions-Erziehung gleich- 
falls wie die ehelichen behandelt, sind sie 
aber von dem Vater nicht anerkaunt, so wer- 
den sie nach dem Glaubens= Bekenmiße der 
Mutter erzogen. 
V. 2. 
Findlinge und natürliche Kinder, deren 
Mutter unbekannt ist, folgen der Religion 
(11)
	        
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