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desjenigen, welcher das Kind aufgenommen
hat, soferne er einer der öffentlich eingeführ-
ten Kirchen angehört, oder der Religions-
Parthey des Findliungs-Insticuts, worin sie
erzogen werden. Außer dliesen Fällen rich-
tet sich ihre Religion nach jener der Mehrheir
der Einwohner des Findungs= Orts.
#. 2.
Die geistlichen Obern, die nächsten Ver-
wandten, die Vormünder und Pathen haben
das Reche, darüber zu wachen, daß vorste-
hende Anordnungen befolgt werden. Sie
können zu diesem Behufe die Einsicht der be-
tressenden Bestimmungen der Eheverträge
und der übrigen auf die Religions: Erzie-
hung sich beziehenden Urkunden fordern.
II. Absch nitt.
Religions= und Kirchen-
Gesellschaften.
Von
Erstes Capitel.
Ihre Aufnahme und Bestäeigung.
S. 44.
Die in dem Königreiche bestehenden
drey christlichen Glaubens-Confessionen sind
als öffentliche Kirchen = Gesellschaften mit
gleichen bürgerlichen und politischen Rech-
ten, nach den unten folgenden nähern Be-
stimmungen anerkannt.
— —
156
g. 25.
Den nicht christlichen Glaubens-Ge-
nossen ist zwar nach Ch. 1. und 2. eine
vollkommene Religions= und Gewissens-
Freyheit gestattet; als NReligions= Gesell-
schaften und in Beziehung auf Staatsbürger:
Recht aber sind sie nach den über ihre bür-
gerlichen Verhältniße bestehenden besondern
Gesetzen und Verordnungen zu behandeln.
G. 26.
Religions= oder Kirchen Gesellschaf-
ten, die nicht zu den bereits gesetzlich auf-
genommenen gehören, dürfen ohne ausdrück-
liche Königliche Genehmigung nicht einge-
führt werden.
g. 27.
Sie muͤssen vor der Aufnahme ihre
Glaubens-Formeln und innere kirchliche
Verfassung zur Einsicht und Pruͤfung dem
Staats-Ministerium des Innern vorlegen.
3Zweytes Capitel.
Rechte und Befugniße der aufge-
nommenen und bestätigten Reli-
gions= und Kirchen-Gesell-
schaften.
. 28.
Die mit auedrücklicher Königlicher G'-
nehmigung ausgenommenen Kirchen= G#ll-