Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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desjenigen, welcher das Kind aufgenommen 
hat, soferne er einer der öffentlich eingeführ- 
ten Kirchen angehört, oder der Religions- 
Parthey des Findliungs-Insticuts, worin sie 
erzogen werden. Außer dliesen Fällen rich- 
tet sich ihre Religion nach jener der Mehrheir 
der Einwohner des Findungs= Orts. 
#. 2. 
Die geistlichen Obern, die nächsten Ver- 
wandten, die Vormünder und Pathen haben 
das Reche, darüber zu wachen, daß vorste- 
hende Anordnungen befolgt werden. Sie 
können zu diesem Behufe die Einsicht der be- 
tressenden Bestimmungen der Eheverträge 
und der übrigen auf die Religions: Erzie- 
hung sich beziehenden Urkunden fordern. 
II. Absch nitt. 
Religions= und Kirchen- 
Gesellschaften. 
Von 
Erstes Capitel. 
Ihre Aufnahme und Bestäeigung. 
S. 44. 
Die in dem Königreiche bestehenden 
drey christlichen Glaubens-Confessionen sind 
als öffentliche Kirchen = Gesellschaften mit 
gleichen bürgerlichen und politischen Rech- 
ten, nach den unten folgenden nähern Be- 
stimmungen anerkannt. 
— — 
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g. 25. 
Den nicht christlichen Glaubens-Ge- 
nossen ist zwar nach Ch. 1. und 2. eine 
vollkommene Religions= und Gewissens- 
Freyheit gestattet; als NReligions= Gesell- 
schaften und in Beziehung auf Staatsbürger: 
Recht aber sind sie nach den über ihre bür- 
gerlichen Verhältniße bestehenden besondern 
Gesetzen und Verordnungen zu behandeln. 
G. 26. 
Religions= oder Kirchen Gesellschaf- 
ten, die nicht zu den bereits gesetzlich auf- 
genommenen gehören, dürfen ohne ausdrück- 
liche Königliche Genehmigung nicht einge- 
führt werden. 
g. 27. 
Sie muͤssen vor der Aufnahme ihre 
Glaubens-Formeln und innere kirchliche 
Verfassung zur Einsicht und Pruͤfung dem 
Staats-Ministerium des Innern vorlegen. 
3Zweytes Capitel. 
Rechte und Befugniße der aufge- 
nommenen und bestätigten Reli- 
gions= und Kirchen-Gesell- 
schaften. 
. 28. 
Die mit auedrücklicher Königlicher G'- 
nehmigung ausgenommenen Kirchen= G#ll-
	        
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