Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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c) der geistlichen Anitsfuͤhrung, 
d) des religissen Volks-Unterrichts, 
e) der Kirchen-Dieeiplin, 
f) der Approbation und Ordination der 
Kirchendiener, 
6) der Einweihung der zum Gottesdienste 
gewidmeten Gebäude und der Kirch- 
hofe, 
h) der Ausübung der Gerichtsbarkeit in 
rein geistlichen Sachen; nämlich des 
Gewissens oder der Erfüllung der Reli- 
gions= und Kirchen = Pflichten einer 
Kirche, nach ihren Dogmen, symboli- 
schen Büchern und darauf gegründeten 
Verfassung. 
S. 30. 
Der kirchlichen Obern, Vorstehern oder 
ihren Reprdsentanten kömmt demnach das 
allgemeine Recht der Aufsicht mit den daraus 
hervorgehenden Wirkungen zu, damit die 
Kirchen-Gesetze befolgt, der Cultus diesen 
gemäß aufrecht erhalten, der reine Geist der 
Religion und Sittlichkeit bewahret, und des- 
sen Ausbreitung befördert werde. Der An- 
theil, welcher jedem Eintelnen an dieser Auf- 
sicht zukömmt, wird durch seine Amtsvoll- 
macht bestimmt. 
Wi— 
Die Kirchengewalt übt das rein geist- 
liche Corrections= Recht nach geeigneten Seu- 
sen aus. 
160 
S. 4Ar. 
Jedes Mitglied einer Kirchengesellschaft 
ist schuldig, der darin eingeführten Kirchen- 
zucht sich zu unterwerfen. 
§S. 342. 
Keine Kirchengewalt ist aber befugt, 
Glaubensgesetze gegen ihre Mitglieder mit 
dußerem Zwange geltend zu machen. 
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Wenn einzelne Mitglieder durch öffent- 
liche Handlungen eine Verachtung des Got- 
tesdienstes und der Religionsgebräuche zu er- 
kennen geben, oder andere in ihrer Andacht 
stören, so ist die Kirchengesellschaft befuge, 
dergleichen unwürdigen Mitgliedern den Zu- 
tritt in ihre Versammlungen zu versagen. 
K. 44. 
Die in dem Königreiche als öffentliche 
Corporarionen aufgenommenen Kirchen sind 
berechtiger, Eigenthum zu besitzen, und nach 
den hierüber bestehenden Gesetzen auch künf- 
tig zu erwerben. 
S. 45. 
Die Eigenthumsfähigkeit der nicht 
öffentlichen Kirchengesellschaften wird nach 
ihrer Aufnahms= Urkunde, oder wenn in 
dieser darüber nichts festgesetzt ist, nach den 
Rechten der Drivatgesellschaften bestimmt.
	        
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