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S. 46.
Allen Religionstheilen ohne Ausnahme
ist dasjenige, was sie an Eigenthum gesetz-
mäßig besitzen, es sey für den Cultus oder
für den Unterricht bestimmt, es bestehe in
liegenden Gütern, Rechten, Capitalien,
baarem Gelde, Prätiosen, oder sonstigen be-
weglichen Sachen durch den G. q. im IV.
Titel der Verfassungs= Urkunde des Reichs
garantirt.
. 37.
Das Kirchenvermögen darf unter kei-
nem Vorwande zum Staatsvermögen einge-
zogen und in der Substanz zum Besten eines
andern als des bestimmten Stiftungszweckes
ohne Zustimmung der Betheiligten, und so-
serne es allgemeine Stiftungen betrifft, ohne
Zustimmung der Stände nicht veräußert oder
verwendet werden.
C. 48.
Wenn bey demselben in einzelnen Ge-
meinden, nach hinlänglicher Deckung der
Local-Kirchen-Bedürfniße, Ueberschüße sich
ergeben, so sollen diese zum Besten des näm-
lichen Religions-Theiles nach folgenden Be-
stimmungen verwendet werden:
a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung
der Kirchen, und geistlichen Gebude
in andern Gemeinden, die dafür kein
hinreichendes eigenes Vermêgen besitzen;
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b) zur Ergaͤnzung des Unterhalts einzelner
Kirchen-Diener, oder
c) ur Fundation neuer
Pfarr= Stellen;
d) zur Unterstützung geistlicher Bildungs-
Anstalten;
nothwendiger
ee) zu Unterhalts-Beyträgen der durch Al-
ter oder Krankheit zum Kirchen-Dienst
unfähig gewordenen geistlichen Per-
sonen.
K. 40.
In so fern für diese Zwecke vom Kir-
chen= Vermögen nach einer vollständigen Er-
wägung etwas entbehrt werden kann, wird
dieser Ueberschuß im Einverständniße mit der
betreffenden geistlichen Oberbehbrde vorzüg-
lich zur Ergänzung von Schul-Anstalten,
dann der Armen-Stiftungen (wohin auch
jene der Krankenpflege zu rechnen sind) ver-
wendet werden.
ul. Abschnitt.
Verhältniße der im Staate auf-
genommenen Kirchen-Gesellschaf-
ten zur Stgats-Gewalt.
SErstes Capitel.
In Religtons-und Kirchen-Sachen.
CG. 50.
Seine Majestt der König haben
in mehreren Verordnungen Ihren ernstlichen