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und Verführung zu Wollust und kaster
gefährlich; so soll die Pollzey die Ver-
breitung einer solchen Schrift oder sinn-
lichen Darstellung hemmen, und ein Erem-
plar derselben an die ihr vorgesetzte obere
Polizey-Behörde ohne Verzug einsenden,
welche längstens in acht Tagen in einer
collegialen Berathung die Charaktere der
Gesetzwidrigkeit oder Gefährlichkeit sorg-
fältig zu untersuchen, und nach Befin=
den den Beschlag aufzuheben oder fort-
zusehen hat.
S. 8.
Im lethten Falle, wenn nämlich die
obere Polizey-Behörde den Beschlag fort-
zusetzen beschließt, soll sie die Schrift oder
bildliche Darstellung mit dem Collegial=
Beschluß an das Staats-Ministerium des
Innern auf der Stelle einschicken, und
dieses erkenne ohne Aufenthalt über die
Aufhebung oder Bestätigung des Be-
schlags. Mit der Bestätigung wird die
Schrift öffentlich verboten, und nach Um-
ständen confiscirt.
§. 0.
Wer sich durch die Verfügung des
Staats-Ministeriums des Innern be-
schwert findet, dem ist dagegen die Beru-
fung an den Königlichen Staats-Rath ge-
stattet, welcher darüber, und zwar immer
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in einer Plenar: Versammlung zu erken-
nen hat.
ð. 10.
Privat : Personen, gegen welche in
Schriften oder sinnlichen Darstellungen ein
rechtswidriger Angriff gemacht worden,
bleibt es überlassen, den Verfasser, und
wenn dieser nicht genannt oder falsch an-
gegeben ist, den Verleger, und aushülfs-
weise den Drucker oder seden Verbreiter,
wegen der ihnen geschehenen Unbilde vor
der zuständigen Gerichts = Behörde zu
verfolgen.
Dieselben können aber zu ihrer Sicher-
heit von der Polizey verlangen, daß sie
die Schrift, wegen welcher sie klagen
wollen, in Beschlag nehme; jedoch sind
ste verbunden, in acht Tagen die Be-
scheinigung beyzubringen, daß die Klage
wirklich beym Richter angebracht wor?
den, widrigen Falls der Beschlag nach
Ablauf dieser Zeie wieder aufgehoben wer-
den soll.
S. 11.
Staatsdiener, welche sich im Falle des
G. L0. befinden, und im Dienste außer
dem Königreiche abwesend sind, sollen durch
die Pollzey von dem Daseyn einer solchen
Schrift 2c. benachrichtiget werden; auch