Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

  
221 
3 1 Fourlers mit und ohne Ueberschreirung der Erenze. 
73) Gefährte, welche anderm Fuhrwerke angehängt find, ohne Ueberschreltung der Grenze. 
14) Reisende Aueländer zu Wasser. 
15) Alles Fuhrwerk mit landwirehschaftlichen Gegenständen beladen und unbeladen im inländlschen 
Perkehre, auch Pieh. 
16) Mühlfuhren 
.dber dießeltigen Unterthanen zu und von einer ausländischen Mühle, beladen u. leer. 
b) ausländischer Unterthanen zu und von einer inländischen Mühle leer. 
17) Dung s. a. Fuhren, womit in= oder ausländische Grenzbewohner zu ihren eigenthümllchen 
Gründen fahren. 
18) Saren. weomit in Unglücksfällen, z. B. Feuersbrünsten rc. die Grenzbewohner sich zu Hülfe 
ommen. 
Wenn wegen Beschädigung einer Brücke bis zu deren Wiederherstellung eine Nothbrücke 
gebaut wird, soll zwar kein Nothbrückenzoll, dagegen aber für die Zeit, als zur Erhal- 
tung der Passage eine Ueberfuhr vorgerichter ist, solgendes 
Uebersahrtgeld 
erhoben werden. 
  
  
füar 2 Fref 
a) beladenes Güterfuhrwerk ohne Umerschied . . . ferde 18 
leeres " · " " s i o o · . . — — 1— 
b) Reisegefährte jeder Art ........ —-2- 
Reitpferde " " " O »- . — — 1— 
. Pferde 2 
e) Fuhrwerk mit landwirthschaftl. Gegenstaͤnden beladen. . . öchsen 1— 
25 0 10 * unbeladen . . Pferde 1— 
. Ochsen —4# 
d) Pieh: Pferde und Saumehirer Stüc 1— 
Ochsen, Stiere, Kühe, Rinder, Füllen — — □ 
Kälber, Schaafe, Schweine u. Frischlinge, Geisvieh — — 1 
e) Personen, tragende mit Körben, Schubkarren 2c. . . . Verson * — 
leer gehendeen — — 
Frey vom Ueberfahrtgelde sind: 
1. Alles Aerarkal= Salzfuhrwerk, rein geladenes. 
2. Das mit Escorte begleitete Militaͤr- Fuhrwesen. 
3. Postwaͤgen u. retour gehende Postwagens Pferde. 
4. Militär-Commandos. 
5. ord. Posten, Estaffeten u. Kouriers. 
6. Das eome Fuhrwerk der Ortsbewohner zur Bestellung ihrer Felder 
und Wlesen 1c. 
7. Fuhren, womit in Unglücksfällen z. B. Feuersbrünsten, den Unglücklichen 
ur Hülfe gekommen wird. 
g. Kinder, welche die Schule besuchen. 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.