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Gesetßtblatt
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für das
Koöni greich Baiern.
XI. Stück. München, Mittwochs den 11. August 1810.
Inhalt.
Verordnu auäug: das Staats-Schuldenwesen des Königreichs betr. (Fünfte Beplage zum Abschlede für die
der Stände-Versammlung des Königreichs Baiern.
Verordnung
Dad Staatsschuldenwesen des Reichs betreffend.
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
W.. haben in Ansehung des Staats-
Schuldenwesens des Königreichs, nach Ver-
nehmung Unsers Staats-Raths und erfolgtem
Beyrarh und Zustimmung der Lieben Ge-
treuen, der Stände Unsres Reichs, be-
schlossen, und verordnen, wie folgt:
J.
Die gesammte Staats-Schuld des Koͤ-
nigreichs, welche auf allen Kreisen dessel-
ben gleich haftet, wird, so wie sie von Un-
serm Staats-Ministerium der Finanzen der
Seände-Versammlung vorgeiegt worden, und
der Verwaltung Unserer Staats= Schulden-
Tilgungs- Anstalten zugewiesen ist, nebst der
jur Verzinsung und Tilgung derselben hie-
nach bestimmken Dotation, von den Ständen
des Reichs in ihre Verfaßungsmäßige Ge-
währleistung genommen. Die Rechnungen
über sämmeliche Schuldgattungen für 1011
werden, sobald ste von Unserm obersten Rech-
nungshof revidirt und anerkaum sind, den
ständischen Kommissarien zur Eiasicht und
Prüfung, und der künfiigen Seände-Ver-
sammlung zur endlichen Genehmigung vorge-
legt werden.
I.
Eben so wird der fernere Zuwachs an
Staats· Schulden aus aͤltern Titeln, so wie
sich derselbe nach vollendeter Liquidation der
aͤltern Schulden darstellen wird, von den
Staͤnden des Reichs in ihre verfaßungsmaͤ-
ßige Gewaͤhrleistung genommen. Die Re-
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