Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Gesetßtblatt 
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für das 
Koöni greich Baiern. 
  
XI. Stück. München, Mittwochs den 11. August 1810. 
  
Inhalt. 
Verordnu auäug: das Staats-Schuldenwesen des Königreichs betr. (Fünfte Beplage zum Abschlede für die 
der Stände-Versammlung des Königreichs Baiern. 
  
Verordnung 
Dad Staatsschuldenwesen des Reichs betreffend. 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
W.. haben in Ansehung des Staats- 
Schuldenwesens des Königreichs, nach Ver- 
nehmung Unsers Staats-Raths und erfolgtem 
Beyrarh und Zustimmung der Lieben Ge- 
treuen, der Stände Unsres Reichs, be- 
schlossen, und verordnen, wie folgt: 
J. 
Die gesammte Staats-Schuld des Koͤ- 
nigreichs, welche auf allen Kreisen dessel- 
ben gleich haftet, wird, so wie sie von Un- 
serm Staats-Ministerium der Finanzen der 
Seände-Versammlung vorgeiegt worden, und 
der Verwaltung Unserer Staats= Schulden- 
Tilgungs- Anstalten zugewiesen ist, nebst der 
jur Verzinsung und Tilgung derselben hie- 
nach bestimmken Dotation, von den Ständen 
des Reichs in ihre Verfaßungsmäßige Ge- 
währleistung genommen. Die Rechnungen 
über sämmeliche Schuldgattungen für 1011 
werden, sobald ste von Unserm obersten Rech- 
nungshof revidirt und anerkaum sind, den 
ständischen Kommissarien zur Eiasicht und 
Prüfung, und der künfiigen Seände-Ver- 
sammlung zur endlichen Genehmigung vorge- 
legt werden. 
I. 
Eben so wird der fernere Zuwachs an 
Staats· Schulden aus aͤltern Titeln, so wie 
sich derselbe nach vollendeter Liquidation der 
aͤltern Schulden darstellen wird, von den 
Staͤnden des Reichs in ihre verfaßungsmaͤ- 
ßige Gewaͤhrleistung genommen. Die Re- 
(:20)
	        
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