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sulrate der Llquidation werden der künftigen
Siände Versammlung zur Einsicht und Ge-
nehmigung vorgelegt werden. »
Ueber die Feststellung der Nuͤrnbergischen
Staats-Schuld enthaͤlt die besondere Verord-
nung die naͤheren Bestimmungen.
II.
Die Staats- Schuld, ihre Verzinsung
und Tilgung wird
a) fuͤr die aͤltern 6 Kreise von der im
Jahr 1811 angeordneten Haupt-
Schulden-Tilgungs-Anstalt, und
b) fuͤr den Unter-Mainkreis von der
Tilgungs- Anstalt in Wuͤrzburg be-
sorgt;
in Ansehung
c) des Nheinkseises in Bezug auf dessen
Ancheil an neuen Staats-Schulden
nach Arc. VI. wird in der Folge das
Nöthige angeerdnet werden.
IV.
Der Haupt= Staats-Schulden-Tilgungs-
Anstalt verbleiben die schon gemäß früheree
Anordnungen ihr zur kast fallenden Verbind-
lichkeiten, nebst der von dem Ankaufe frem
den Getreides zur Unterstützung der Unter-
thanen in den letzten zwey Jahren der aus-
serordentlichen Theurung herrührenden, und
zur Beselilgung drückender Maaßregeln der,
selben zugewiesenen Schuld in demjenigen
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Betrag, welcher sich nach Ablegung und
Prüfung der Rechnung, und nach Abjug der
Kompenserionsposten ergeben wird.
Hiezu übernimmt sie noch ferner mit
Eintrite des Etats-Jahres 1812
1. die Schuld der bieherigen Central-
Peräquatlons-Kasse, welche schon gegenwär-
tig mie 8,457,335 fl. — jedoch nur auf
Rechnung und zu Lasten der gedachten Casse
auf dem Schulden= Tilgungs-Fende hafter,
in dem Betrage, wle sich solcher gemäß der
zu pflegenden Abrechnung in dem genanmen
Zeitpunkte ergeben wird, gaͤnzlich auf ei-
gene Rechnung zur Verzinsung und Tilgung;
nicht minder
2. von obigem Zeitpunkte an die saͤmmt-
lichen Pensionen des Saͤkularisations- und
Mediatisirungs /Etats, welche aber die
Summe von 2,800,000 fl. nicht über-
steigen dürfen, und woben ausdrücklich be-
stimmt wird, daß die Pensionisten ihre Rechte
unverändert behalten, und daß sie ihre Pen-
sionen der Ueberweisung ohnerachtet bey jer
nen Behörden, wo, und in der Act, wie
sie solche bisher bezogen haben, auch fort-
hin empfangen können.
V.
Die saͤmmtlichen Schulden des Unter-
Main-Kreises verbleiben bey der Schulden-
Tilgungs-Anstalt des gedachten Kreises, wel-
che, jedoch ohne Abbruch des im Art. I.