Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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sulrate der Llquidation werden der künftigen 
Siände Versammlung zur Einsicht und Ge- 
nehmigung vorgelegt werden. » 
Ueber die Feststellung der Nuͤrnbergischen 
Staats-Schuld enthaͤlt die besondere Verord- 
nung die naͤheren Bestimmungen. 
II. 
Die Staats- Schuld, ihre Verzinsung 
und Tilgung wird 
a) fuͤr die aͤltern 6 Kreise von der im 
Jahr 1811 angeordneten Haupt- 
Schulden-Tilgungs-Anstalt, und 
b) fuͤr den Unter-Mainkreis von der 
Tilgungs- Anstalt in Wuͤrzburg be- 
sorgt; 
in Ansehung 
c) des Nheinkseises in Bezug auf dessen 
Ancheil an neuen Staats-Schulden 
nach Arc. VI. wird in der Folge das 
Nöthige angeerdnet werden. 
IV. 
Der Haupt= Staats-Schulden-Tilgungs- 
Anstalt verbleiben die schon gemäß früheree 
Anordnungen ihr zur kast fallenden Verbind- 
lichkeiten, nebst der von dem Ankaufe frem 
den Getreides zur Unterstützung der Unter- 
thanen in den letzten zwey Jahren der aus- 
serordentlichen Theurung herrührenden, und 
zur Beselilgung drückender Maaßregeln der, 
selben zugewiesenen Schuld in demjenigen 
  
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Betrag, welcher sich nach Ablegung und 
Prüfung der Rechnung, und nach Abjug der 
Kompenserionsposten ergeben wird. 
Hiezu übernimmt sie noch ferner mit 
Eintrite des Etats-Jahres 1812 
1. die Schuld der bieherigen Central- 
Peräquatlons-Kasse, welche schon gegenwär- 
tig mie 8,457,335 fl. — jedoch nur auf 
Rechnung und zu Lasten der gedachten Casse 
auf dem Schulden= Tilgungs-Fende hafter, 
in dem Betrage, wle sich solcher gemäß der 
zu pflegenden Abrechnung in dem genanmen 
Zeitpunkte ergeben wird, gaͤnzlich auf ei- 
gene Rechnung zur Verzinsung und Tilgung; 
nicht minder 
2. von obigem Zeitpunkte an die saͤmmt- 
lichen Pensionen des Saͤkularisations- und 
Mediatisirungs /Etats, welche aber die 
Summe von 2,800,000 fl. nicht über- 
steigen dürfen, und woben ausdrücklich be- 
stimmt wird, daß die Pensionisten ihre Rechte 
unverändert behalten, und daß sie ihre Pen- 
sionen der Ueberweisung ohnerachtet bey jer 
nen Behörden, wo, und in der Act, wie 
sie solche bisher bezogen haben, auch fort- 
hin empfangen können. 
V. 
Die saͤmmtlichen Schulden des Unter- 
Main-Kreises verbleiben bey der Schulden- 
Tilgungs-Anstalt des gedachten Kreises, wel- 
che, jedoch ohne Abbruch des im Art. I.
	        
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