Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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ckung der zu übernehmenden Central-Perk-Z 
quations= Kasse:Schuld in den dltern sechs 
Kreisen noch drey Jahre lang von 1#812 
angefangen zu erhebenden Familten-Schutz- 
geldes. 
VIII. 
Zu völliger Sicherstellung der Jahlun- 
gen nach dem Grade des Vorzuges der ver- 
schiedenen Verbindlichkeitsgaetungen, dann 
zu Erzielung der hinsichtlich einiger Ver- 
bindlichkeicen und Dotations-Bestandtheile 
nöthigen Getrenathaltung, werden folgende. 
Bestimmungen getroffen: 
1. Die Scaats" Schulden-Tilgungs- 
Kommission hat das gesammte Kassewesen 
nach den drey Hauptgattungen aller Zah- 
lungsverbindlichkeicen, ndmlich: 
Zinsen, 
Pensionen, 
Haupc= Sache oder eigentliche Schul- 
den Tilgung 
abzutheilen und auszuschelden. 
2. Der sonach abgesonderten Zinszah= 
lungs-Casse sind ausschlüßig die sämmelie 
chen Aufschlagegefälle und Aktiv -Kapitals= 
zinse zu überlassen, bis ihr Bedarf für die 
jährlichen Zinsen und Verwaltungskosten 
vollstäudig gedeckt ist. 
3. Der Ueberschuß der Aufschlagsgefälle 
nach Deckung der Zinsen, und alle übrigen 
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Gefälle sind der Pensionszahlungs-Casse 
bis zur vollen Deckung des Bedarfes der- 
selben zu überlassen. 
4. In die eigentliche Tilgungs oder 
Awmortisations= Casse fließe sodann 
a., der nach Deckung der Zinsen, Admi- 
nistrations-Kosten und Peussenen sich 
noch bezeigende Ueberschuß der ger- 
wöhnlichen Renten; 
b. die Deposicen, welche jedoch, in so 
serne sse länger als einen Monat 
liegen bleiben, nach jährlich zwey 
vom Hundere für jeden gänglich abge- 
laufenen Monar erzinset werden sollen; 
c. der nach Titel III,. 4. 7 der Konsti= 
tution und der hierauf gegründeten 
Verordnung vom 16. Oktober v. J. 
hlezu bestimmte Erlös aus den Ver- 
käufen der Staats= Realicen und 
Grund= Eigenthums-Ablösungen 2c. 
mit Vorbehale der erforderlichen Rücke 
zahlung und einer 4 procentigen Ver- 
linsung an die Central-Staats, Casse; 
d. die Amtsbürgschaften; 
e. die Rückzahlung der Aktio: Kapita- 
lien, und 
f. alle weitere durch Kaviralsaufnahme 
jeder Art eingehende Gelder. 
5. Mit jedem Jahresschluß ist die solch-
	        
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