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ckung der zu übernehmenden Central-Perk-Z
quations= Kasse:Schuld in den dltern sechs
Kreisen noch drey Jahre lang von 1#812
angefangen zu erhebenden Familten-Schutz-
geldes.
VIII.
Zu völliger Sicherstellung der Jahlun-
gen nach dem Grade des Vorzuges der ver-
schiedenen Verbindlichkeitsgaetungen, dann
zu Erzielung der hinsichtlich einiger Ver-
bindlichkeicen und Dotations-Bestandtheile
nöthigen Getrenathaltung, werden folgende.
Bestimmungen getroffen:
1. Die Scaats" Schulden-Tilgungs-
Kommission hat das gesammte Kassewesen
nach den drey Hauptgattungen aller Zah-
lungsverbindlichkeicen, ndmlich:
Zinsen,
Pensionen,
Haupc= Sache oder eigentliche Schul-
den Tilgung
abzutheilen und auszuschelden.
2. Der sonach abgesonderten Zinszah=
lungs-Casse sind ausschlüßig die sämmelie
chen Aufschlagegefälle und Aktiv -Kapitals=
zinse zu überlassen, bis ihr Bedarf für die
jährlichen Zinsen und Verwaltungskosten
vollstäudig gedeckt ist.
3. Der Ueberschuß der Aufschlagsgefälle
nach Deckung der Zinsen, und alle übrigen
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Gefälle sind der Pensionszahlungs-Casse
bis zur vollen Deckung des Bedarfes der-
selben zu überlassen.
4. In die eigentliche Tilgungs oder
Awmortisations= Casse fließe sodann
a., der nach Deckung der Zinsen, Admi-
nistrations-Kosten und Peussenen sich
noch bezeigende Ueberschuß der ger-
wöhnlichen Renten;
b. die Deposicen, welche jedoch, in so
serne sse länger als einen Monat
liegen bleiben, nach jährlich zwey
vom Hundere für jeden gänglich abge-
laufenen Monar erzinset werden sollen;
c. der nach Titel III,. 4. 7 der Konsti=
tution und der hierauf gegründeten
Verordnung vom 16. Oktober v. J.
hlezu bestimmte Erlös aus den Ver-
käufen der Staats= Realicen und
Grund= Eigenthums-Ablösungen 2c.
mit Vorbehale der erforderlichen Rücke
zahlung und einer 4 procentigen Ver-
linsung an die Central-Staats, Casse;
d. die Amtsbürgschaften;
e. die Rückzahlung der Aktio: Kapita-
lien, und
f. alle weitere durch Kaviralsaufnahme
jeder Art eingehende Gelder.
5. Mit jedem Jahresschluß ist die solch-