Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

251 
artige Berwendung der eingegangenen Geln 
der gehörig nachzuwelsen. 
IX. 
Die nach allen diesen Vordersähen auf 
dem Grund des Classisikations Gesetes 
vom 1###en November 1811 berechnete, auf 
das Mindeste beschränkte Erigenzauszeige 
der Haupt: Schulden, Tilgungs, Anstalt zur 
Zahlung an dem dllern Kapitalsstock für 
das laufende Jahr mit 3,03,000 fl. 30 kr. und 
dte folgenden sechs Jahre von 1973 an, mit 
0, 243 102 fl. 0 kr. wird genehmige. Aus- 
serdem sind neben den für dürfeige Glädubl" 
ger der Special" Schulden= Tilgungs-Caß- 
sen in die Exigenzauszeige bereits aufge- 
nommenen jahrlichen 120,000 fl. noch 
weiter an die Privatglaͤubiger der Special- 
Kassen nach Anleitung des erwaͤhnten Gese- 
tzes vom 1rten November 1811 jaͤhrlich 
zweymalhundert Tausend Gulden nach dem 
Loose, nach vorgaͤngiger dießfalls noͤthiger 
Einleitung zu bezahlen. 
X. 
Zur Deckung des Minder-Ertrages der 
Einnahmen gegen die Ausgaben werden der 
Haupt-Schulden- Tilgungs Anstalt folgende 
Mietel zur Disposition gestellt: 
1) die disponiblen feanzösischen Kontrl- 
butions= Gelder; 
a“ 
252 
2) die Esfekten- der Central Staats- 
Kasse; 
die disponiblen Gelder der Haupe, 
Militr= Casse, gegen Verzinsung an 
dleselbe; 
die Amts, Bürgschaften, welche im 
Verlaufe des gegebenen Zeitraumes 
einsließen; 
der Erkös aus dem Verkaufe der 
Staats-Realitten, und vorzüglich 
der entbehrlichen Staats Waldungen, 
wovon Wir während der sechs Jahre 
einen Kapicats-Werth von wenig- 
stens vier Millionen zum Verkaufe 
bestimmt haben; 
die AblösungsSummen für Lehen, 
Grundbarkeit, Frohnen 2c.; 
der Verkauf der an die Tilgungs= 
Anstale mit den Schulden der ver- 
schiedenen ehemaligen Reichsstädte 
uͤberlassenen Realitaͤten; 
alle weitern, zu landesuͤblicher Ver- 
zinsung anzunehmenden Anleihen, 
womit andere gegen gleich oder mehr 
beschwerliche Bedingungen anllegende 
Schuld-Kapitalien getilgt werden sol- 
len, sohin der Stock der Staats= 
Schuld nach Größe und Beschaffen- 
heit keine neue Beschwerung erhäle.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.