Der Staats Schulden-Tilgungs-Anstalt
bleibt es vorbehalren, durch zweckmäßige
Spar: und Renten: Anstalten sich selbst be-
reite Mutel, den Darleihern aber Gelegen-
heic zur vortheilhaftern Anlegung ihrer Gel-
der zu verschaffen.
XII.
Alle von nun an für neue Geld" An-
lehen, oder für derley dliere Papiere auszu-
stellende Obligattonen sollen nebst der Untert-
schrift und Ferrigung der Kommission auch
mict der Unte schrift der ständischen Kom-
messaire versehen werden.
XII.
Die Realistrung des zu Deckung der
in dem gegenwirtig. n Erats-Jahre nöthigen
außero dentlichen Unterstützung der Finanz-
Casse, so wie des auf den Fall des Minder:
Ertrags der Getreid: Renten in dem allge-
meinen Finanz-Gesetz bewilligten Kredit-
Votume hat die Haupt= Schulden-Tilgungs-
Auslalt nach Haupe= und Mebensache zu
übernehmen, und in s#0 weit die ihr zuge-
wiesenen, im Arrikel X. bezeichneten Mittel
nicht zureichen sollten, die dringendsten Be-
dürfnisse der ersten Jahre zu beffiedigen,
das Fehlende unter M'rwirkung der ständi-
sben Kommissacten durch Aufnahne eines
Aulehens zu neyoziren. Zur Tilgung des
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Kredle, Votums sind dagegen die Ersparnisse,
welche sich bey der Central-Staats, Casse
durch die allmdlige Verminderung der aus
dem ordentlichen Dienste, dann der aus der
neuen Organisation der Magistrate hervor-
gegangenen Pensionen gegen deren dermali-
gen Betrag ergeben werden, zu verwenden,
worüber jährlich besondere Nachweisung zu-
pflegen ist.
XIV.
Die Schulden-Tilgungs-Anustalt des Un-
ter-Mainkreises hat nach den Bestimmungen
Unserer Verordnung vom 16. August, und
den besondern Instruktionen vom 30. Oktoder
amd 10. November 1815 die Besorgung der
ihr anvertrauten Verwaltung des Schulden-
wesens in der Art zu vollführen, daß die
Ueberschüße der Schulden-Tilgungs-Anstalt
des ehemaligen Großherzogthums Würzburg
lediglich zu Tilgung dieser Schulden, jene
von den Einflüßen der Aschaffenburgischen,
Fuldaischen, und ehemaligen Hessischen Aemter
aber, zu Heimbezahlung der Schulden die-
ser Landestheile verwendet werden sollen.
XV.
Die Resultate der Vellziehung dieser Be-
stimmungen werden in der nächsten Staͤn-
de= Versammlung zur Vorlage gebrache, bis
wehin die in Folge des Ediktes über die
Stände-Versammlung Tir. II. G. 39. zu