Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

Der Staats Schulden-Tilgungs-Anstalt 
bleibt es vorbehalren, durch zweckmäßige 
Spar: und Renten: Anstalten sich selbst be- 
reite Mutel, den Darleihern aber Gelegen- 
heic zur vortheilhaftern Anlegung ihrer Gel- 
der zu verschaffen. 
XII. 
Alle von nun an für neue Geld" An- 
lehen, oder für derley dliere Papiere auszu- 
stellende Obligattonen sollen nebst der Untert- 
schrift und Ferrigung der Kommission auch 
mict der Unte schrift der ständischen Kom- 
messaire versehen werden. 
XII. 
Die Realistrung des zu Deckung der 
in dem gegenwirtig. n Erats-Jahre nöthigen 
außero dentlichen Unterstützung der Finanz- 
Casse, so wie des auf den Fall des Minder: 
Ertrags der Getreid: Renten in dem allge- 
meinen Finanz-Gesetz bewilligten Kredit- 
Votume hat die Haupt= Schulden-Tilgungs- 
Auslalt nach Haupe= und Mebensache zu 
übernehmen, und in s#0 weit die ihr zuge- 
wiesenen, im Arrikel X. bezeichneten Mittel 
nicht zureichen sollten, die dringendsten Be- 
dürfnisse der ersten Jahre zu beffiedigen, 
das Fehlende unter M'rwirkung der ständi- 
sben Kommissacten durch Aufnahne eines 
Aulehens zu neyoziren. Zur Tilgung des 
  
254 
Kredle, Votums sind dagegen die Ersparnisse, 
welche sich bey der Central-Staats, Casse 
durch die allmdlige Verminderung der aus 
dem ordentlichen Dienste, dann der aus der 
neuen Organisation der Magistrate hervor- 
gegangenen Pensionen gegen deren dermali- 
gen Betrag ergeben werden, zu verwenden, 
worüber jährlich besondere Nachweisung zu- 
pflegen ist. 
XIV. 
Die Schulden-Tilgungs-Anustalt des Un- 
ter-Mainkreises hat nach den Bestimmungen 
Unserer Verordnung vom 16. August, und 
den besondern Instruktionen vom 30. Oktoder 
amd 10. November 1815 die Besorgung der 
ihr anvertrauten Verwaltung des Schulden- 
wesens in der Art zu vollführen, daß die 
Ueberschüße der Schulden-Tilgungs-Anstalt 
des ehemaligen Großherzogthums Würzburg 
lediglich zu Tilgung dieser Schulden, jene 
von den Einflüßen der Aschaffenburgischen, 
Fuldaischen, und ehemaligen Hessischen Aemter 
aber, zu Heimbezahlung der Schulden die- 
ser Landestheile verwendet werden sollen. 
XV. 
Die Resultate der Vellziehung dieser Be- 
stimmungen werden in der nächsten Staͤn- 
de= Versammlung zur Vorlage gebrache, bis 
wehin die in Folge des Ediktes über die 
Stände-Versammlung Tir. II. G. 39. zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.