Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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gen wuͤrde, nach den Bestimmungen des Re- 
seripts vom 12. May 1815 aber nur 100,077 afl. 
auemachte, künftig, ohne die für sich beste- 
henden Tontcinen-Renten, und ohne die gleich- 
falls abgesonderten kapitaltsireen Zinsrückt- 
stände, 318,250 fl. 71 kr., also 1 52,162 fl. 
jährlich mehr, als bisher erfordern wird. 
III. 
Für das Etats Jahr 1813 hat zwar die 
Staats-Schulden-Tilgungs-Casse bereics die 
se erhöhee Summe von 318,259 fl. 73 kr. der 
Nürnbergischen Staats. Schuld zu widmen; 
es sind jedoch an die Glubiger für dieses 
erste Jahr noch nicht mehr, als drey vom 
Hundert Zinfen ju bezahlen, und der Ueber- 
schuß von jener Summe ist so zu verrheilen, 
daß 
1) davon das beihhaus zu Nürnberg 
36,000 fl. baar erhalte, 
2) das Uebrige dem StifrungsVermögen 
der Stadt Nürnberg zu einiger Schad- 
loshaltung für dessen abgestrichene For- 
derungen zugewiesen werde. 
IV. 
Alle Forderungen des Muͤrnbergischen 
  
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Stiftungs- und Gemeinde-Vermoͤgens fuͤr 
Kapitalien, welche von der Staats-Schulden= 
Liquldations-Kommission zurückgewiesen, und 
daher in das Cataster nicht aufgenommen 
worden, und in der gegenwärtig bestehenden 
Haupt-Summe von 8,250,340 fl. nicht ent- 
halten sind, wie auch alle Zinsen eben dieser 
Kapitalien werden ale getilgt und aufgehoben 
erklärt. 
V. 
Alle Forderungen der Nürnbergischen 
Staats: Gläubiger wegen des obligations- 
mäßigen Mehrberrages #hrer Zinsen gegen 
den von ihnen empfangenen oder noch zu 
empfangenden Brtrag derselben im Reduk- 
tions-Fuße bis zum 1. Oktober 1810 und 
noch mit Einschluß des Jahres 18732, füe 
welsches das Maximum der Jinsen noch auf 
drey vom Hunderc gesetzt ist, werden uls 
getilgt und aufgehoben erklärt. 
VI. 
Der Wiederherstellung des alten Zins- 
faßes und der hiemit verbundenen Anerken- 
wing des vollen Nennwerthes der Mürnber#
	        
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