Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

263 —— 264 
Art. 3. 
Nur erstere koͤnnen auf allgemeine 
Aus gleichung, oder auf billige Verguͤtung 
und Entschädigung, und zwar für die Ver- 
gangenheit auf Kosten der vereinten sechs 
Kreise, für die Zukunft aber auf Kosten der 
acht Kreise, Ansoruch haben; alle übrigen 
basten eignen sich zur allenfallsigen Ausglei= 
chung unter den Bewohnern des Kreises, 
der Distrikte oder Gemeinden, jedoch in der 
Art, daß einzelne Kreise des König 
reichs, wenn sie bey einem Kriege allein 
durch schwere und bedeutende Lasten betroffen 
werden würden, von den übrigen Kreisen 
des Königreichs, welche wenig oder gar nicht 
gelitten haben, entschäbigt werden sollen. 
Art. 4 
Als allgemeine Landeslasten wer- 
den bestimme: 
1) Lleferungen in die von der obersten Re- 
gierungs-Behörde angeordneten Haupe# 
Magazine inner oder außerhalb des 
Landes. 
2) Koesten für die Transporce derselben 
vom Haupt' Magazine an entferntere 
MWagazine oder in das Ausland. 
3)) Kosten auf Anlegung und den Unterhalt 
der Spitäler mie Ausnahme der bloßen 
Unterlagsspiedler und der Rekonvales= 
Jeuten-Anstalten. 
4) Verpflegung der kommandirenden Ge- 
nerale der Armee, oder einzelner Korps 
bey Standquartieren. 
5) Verproviantirung der Festungen. 
6) Entschädigungen wegen entzogener 
Gründe, Demolitlonen von Haͤusern 
zum Behuf von Festungs-Bauten, niche 
minder Emschädigung für Demolirung 
oder Abbrennen von Gebäuden, welches 
von den kommandirenden Generalen und 
Offtzieren der Armee, oder eines Korps, 
oder auch von Kommandanten einzelner 
Regimenter, Bataillons, Compagnien 
und Abtheilungen jeder Waffengattung 
zu einem Kriegszwecke angeordnet wird, 
in so ferne nämlich die durch Brand 
Beschädigten nicht aus der allgemeinen 
Brand Versicherungs,- Casse ihre Ene- 
schädigung verordnungemäßig erhalten. 
7) Vergütung der Frohnen, oder Ausgleie 
chung derselben bey größern Festungs- 
bauten. 
8) Sehr bedeutende Brückenbauten zum 
Behuf militärischer Durchmäesche, über 
schif, und floßbare, dann andere 
beträchtliche Flüße. 
9) Feindliche Requisitionen und Kontrie 
butionen, welche dem ganzen Lande auf- 
erlegt wurden. 
10) Kapitals," Aufnahme zur Bestreléung 
dieser Kosten.
	        
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