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6) Eine vollstaͤndige Kost--Portion des ge-
meinen Mannes wird verguͤtet mit 15kr.
fuͤr das Vergangene, mit Vorbehalt,
daß, wenn in einem Orte oder Di-
strikte eine andere Norm festgesetzt
war, es dabey sein Verbleiben haben
soll; für die Zukunft wird sie im All-
gemeinen auf 20 kr. festgesetzt, vor-
behaltlich der besondern Regultrun
gen, welche in einzelnen Fällen oder
Orten und Distrikten statt haben
könnten;
7) Für den Vorspann von zwey Pferden
für die Meile 1 Gulden; dann für
den Wagen auf eine ganze Station
30 Kreuzer, und für den Kneche
50 kr., vorbehaltlich der besondern
Regulirungen in einzelnen Fällen,
oder Orten und Distrikten.
Art. 10.
Dieser für die allgemeinen Ausgleichun-
gen bestimmte Vergütungs-Maaßstab soll
auch bey Ausgleichungen in den Kreisen,
Distrikren oder Gemeinden zur Norm ange-
nommen werden, in so ferne nicht durch
freywilliges und gemeinschaftliches Einver-
ständniß der Interessenten ein anderer Maaß-
stab gewählt werden will.
Art. 11.
Die Forderungen treten nach folgender
Klassisikation in die Zahlung ein:
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1) Baare Geldvorschüsse, Rückzahlung
von Kapitalien, Depositen;
2) Spital-Kosten.
5) Entschädigung für Demolitionen zum
Behufe von Festungs-Bauten, dann
für Demolirung unb Abbrennen von
Gebäuden, welches von kommandiren=
den Generalen oder Offtzieren der
Armee, oder eines Corps, oder auch
von Kommandanten einzelner Regi-
menter, Bataillons, Compagnien und
Abtheilungen jeder Waffengattung zu
einem Kriegszwecke angeordnet wird,
in so ferne nimlich die durch Brand
Beschädigten nichte aus der allgemei-
nen Brand Versicherungs Kasse ihre
Entschädigung verordnungsmäßig er-
halcen;
Lieferungen in die Magazine, in die
Festungen, und an Requisttionen;
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5) Transrport, und General- Verpflegungs-
Kosten.
Die in obigen Arcikeln 2 — 11 über
Kriegs = Kosten = Ausgleichung enthaltenen
Normen sollen sowohl für die Vergangen-
heit, als für die Zukunfe in Anwendung
hebracht und vollzogen werden, in so ferne
nicht in den genannten Actikeln besondre
Ausnahmen auedrücklich festgesetze sind.