Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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6) Eine vollstaͤndige Kost--Portion des ge- 
meinen Mannes wird verguͤtet mit 15kr. 
fuͤr das Vergangene, mit Vorbehalt, 
daß, wenn in einem Orte oder Di- 
strikte eine andere Norm festgesetzt 
war, es dabey sein Verbleiben haben 
soll; für die Zukunft wird sie im All- 
gemeinen auf 20 kr. festgesetzt, vor- 
behaltlich der besondern Regultrun 
gen, welche in einzelnen Fällen oder 
Orten und Distrikten statt haben 
könnten; 
7) Für den Vorspann von zwey Pferden 
für die Meile 1 Gulden; dann für 
den Wagen auf eine ganze Station 
30 Kreuzer, und für den Kneche 
50 kr., vorbehaltlich der besondern 
Regulirungen in einzelnen Fällen, 
oder Orten und Distrikten. 
Art. 10. 
Dieser für die allgemeinen Ausgleichun- 
gen bestimmte Vergütungs-Maaßstab soll 
auch bey Ausgleichungen in den Kreisen, 
Distrikren oder Gemeinden zur Norm ange- 
nommen werden, in so ferne nicht durch 
freywilliges und gemeinschaftliches Einver- 
ständniß der Interessenten ein anderer Maaß- 
stab gewählt werden will. 
Art. 11. 
Die Forderungen treten nach folgender 
Klassisikation in die Zahlung ein: 
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1) Baare Geldvorschüsse, Rückzahlung 
von Kapitalien, Depositen; 
2) Spital-Kosten. 
5) Entschädigung für Demolitionen zum 
Behufe von Festungs-Bauten, dann 
für Demolirung unb Abbrennen von 
Gebäuden, welches von kommandiren= 
den Generalen oder Offtzieren der 
Armee, oder eines Corps, oder auch 
von Kommandanten einzelner Regi- 
menter, Bataillons, Compagnien und 
Abtheilungen jeder Waffengattung zu 
einem Kriegszwecke angeordnet wird, 
in so ferne nimlich die durch Brand 
Beschädigten nichte aus der allgemei- 
nen Brand Versicherungs Kasse ihre 
Entschädigung verordnungsmäßig er- 
halcen; 
Lieferungen in die Magazine, in die 
Festungen, und an Requisttionen; 
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5) Transrport, und General- Verpflegungs- 
Kosten. 
Die in obigen Arcikeln 2 — 11 über 
Kriegs = Kosten = Ausgleichung enthaltenen 
Normen sollen sowohl für die Vergangen- 
heit, als für die Zukunfe in Anwendung 
hebracht und vollzogen werden, in so ferne 
nicht in den genannten Actikeln besondre 
Ausnahmen auedrücklich festgesetze sind.
	        
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