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Art. 12.
In Bezug auf die Vergangenheit wird
die bisherige Peraͤquations- Umlage von ei-
nem Familien-Schutzgelde und 6 kr. Steuer-
beyschlag nur noch fuͤr das laufende Etats-
Jahr, wie bisher erhoben, und zur Central-
Perdͤquations-Kasse enttrichtet.
Hlevon ist die Verzinsung der auf der
Central: Peraͤquations-Kasse lastenden Schuld
in bestreiten, und der Ueberschuß zur Be-
friedigung der dringendsten Forderungen
der Bedrücktesten und Dürftigsten, der durch
vorgewesene Kriege Beschäádigten, und an die
allgemeine Perdquation Verwiesenen, zu ver-
wenden.
Art. 13.
Miedem Schlusse des Erats-Jahres 1878
soll die bisherige allgemeine Perädquation
der ältern Kriegslasten aufhören, und die
Ceneral-Peräquations= Kasse aufgelößt wer-
den; sie hat ihre Rechnungen zu schließen,
und dieselbe nach vorgenommener Prüfung des
k. obersten Rechnungshofes öffentlich bekannt
zu machen.
Art. 14.
Die in diesem Zeitpunkte noch bestehende
Schuld, so wie der gesammte Aktiv Bes
stand, mic Einschluß der Vorschüsse zum Ge-
treide Ankauf, geht auf die Staatsschulden=
Tilgungs= Anstalt über, welche die erstere
von nun an als eigene Staatsschuld zu be-
handeln, zu verzinsen, und zu ktilgen; letz-
terere aber an der ohnehin an sie überwie-
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senen Getreidschuld mie Ausnahme des Be-
trages, der mic 326,090 fl. 36 kr. für die
russischen Zahlungen den Unterthanen zu er-
seten ist, als konsolidirt abzuschreiben hat.
Art. 15.
Zum Behufe der Verzinsung und all-
mähligen Tilgung der zu übernehmenden
Schuld wird vom Jahre 1373 an für die
folgenden drey Jahre in den dltern 6 Krei?
sen des Königrelchs ein Familien-Schut=
geld erhoben, und der Haupt-Staatsschul-
den-Tilgungs-Austalt überlassen.
Art. 16.
Damit aber auch die Ansgleichung der
noch rückständigen Kriegsl asten für die Ver-
gangenheit in der oben bestimmten Weise
vollführt werde, haben die k. Kreis-Regie-
tungen sämmtliche noch rückständige, und
liquide Forderungen von dem Kriegsjahre
1609 an, nach den im Art. 4 bis 8 ber
zeichneten Klassen mit vollständiger Genauig-
keit auszuschelden, und hierüber eine schrift-
liche Berechnung und Ausgleichung zu ent-
werfen, damit sie der naͤchsten Staͤnde-
Versammlung zur Berathung vorgelegt
werde, ob und wie die wirkliche Ausglei-
chung geschehen soll.
Art. 17.
Die Ausgleichung unter Distrikten
und Gemeinden wird denselben zur eig-
nen Behandlung nach dem Gemeinde, Um-
lagen Edikte überlassen.