Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Art. 12. 
In Bezug auf die Vergangenheit wird 
die bisherige Peraͤquations- Umlage von ei- 
nem Familien-Schutzgelde und 6 kr. Steuer- 
beyschlag nur noch fuͤr das laufende Etats- 
Jahr, wie bisher erhoben, und zur Central- 
Perdͤquations-Kasse enttrichtet. 
Hlevon ist die Verzinsung der auf der 
Central: Peraͤquations-Kasse lastenden Schuld 
in bestreiten, und der Ueberschuß zur Be- 
friedigung der dringendsten Forderungen 
der Bedrücktesten und Dürftigsten, der durch 
vorgewesene Kriege Beschäádigten, und an die 
allgemeine Perdquation Verwiesenen, zu ver- 
wenden. 
Art. 13. 
Miedem Schlusse des Erats-Jahres 1878 
soll die bisherige allgemeine Perädquation 
der ältern Kriegslasten aufhören, und die 
Ceneral-Peräquations= Kasse aufgelößt wer- 
den; sie hat ihre Rechnungen zu schließen, 
und dieselbe nach vorgenommener Prüfung des 
k. obersten Rechnungshofes öffentlich bekannt 
zu machen. 
Art. 14. 
Die in diesem Zeitpunkte noch bestehende 
Schuld, so wie der gesammte Aktiv Bes 
stand, mic Einschluß der Vorschüsse zum Ge- 
treide Ankauf, geht auf die Staatsschulden= 
Tilgungs= Anstalt über, welche die erstere 
von nun an als eigene Staatsschuld zu be- 
handeln, zu verzinsen, und zu ktilgen; letz- 
terere aber an der ohnehin an sie überwie- 
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senen Getreidschuld mie Ausnahme des Be- 
trages, der mic 326,090 fl. 36 kr. für die 
russischen Zahlungen den Unterthanen zu er- 
seten ist, als konsolidirt abzuschreiben hat. 
Art. 15. 
Zum Behufe der Verzinsung und all- 
mähligen Tilgung der zu übernehmenden 
Schuld wird vom Jahre 1373 an für die 
folgenden drey Jahre in den dltern 6 Krei? 
sen des Königrelchs ein Familien-Schut= 
geld erhoben, und der Haupt-Staatsschul- 
den-Tilgungs-Austalt überlassen. 
Art. 16. 
Damit aber auch die Ansgleichung der 
noch rückständigen Kriegsl asten für die Ver- 
gangenheit in der oben bestimmten Weise 
vollführt werde, haben die k. Kreis-Regie- 
tungen sämmtliche noch rückständige, und 
liquide Forderungen von dem Kriegsjahre 
1609 an, nach den im Art. 4 bis 8 ber 
zeichneten Klassen mit vollständiger Genauig- 
keit auszuschelden, und hierüber eine schrift- 
liche Berechnung und Ausgleichung zu ent- 
werfen, damit sie der naͤchsten Staͤnde- 
Versammlung zur Berathung vorgelegt 
werde, ob und wie die wirkliche Ausglei- 
chung geschehen soll. 
Art. 17. 
Die Ausgleichung unter Distrikten 
und Gemeinden wird denselben zur eig- 
nen Behandlung nach dem Gemeinde, Um- 
lagen Edikte überlassen.
	        
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