273
Art. 18.
Die von den auswaͤrtigen Staaten fuͤr
die Verrflegungskosten aus den Jahren
1374 bis hieher rückständigen Zahlungen
werden, so wie sie einfließen, sogleich an
die Unrerthanen nach Verhältniß ihrer For-
derungen abgesondert vertheilt, und jedes-
mal durch öffentliche Anzeige bekannt ge-
macht werden.
Art. 19.
Ausgleichungen in Kreisen, Distrikten
oder Gemeinden über Kriegs= Kosten frü-
herer Jahrgänge vor dem Jahre 1823 wer-
den in Fällen, wo sie schon angeordner,
oder sonst rechelich begründer, oder auf ge-
meinschaftlichem Einverständnisse beruhend
sind, vorbehalten.
Art. 20o.
Die Kosten für Durchmärsche, kiefer-
274
ungen und Vorspann fuͤr auslaͤndische
Truppen auf den Etappen-Straßen in
Friedenszeiten werden in Zukunft als allge-
meine Landes- Lasten angesehen, und zur
allgemeinen Ausgleichung gebracht, jedoch
unter der sich von selbst verstehenden Ver-
guͤtung der auswaͤrtigen Regierungen an die
betheiligten Unterthanen.
Art. 21.
Die im gegenwärtigen Gesetze enkhalte
nen Bestimmungen über die Ausscheidung
der verschiedenen Kriegslasten, so wie über
deren Ausgleichung, und Vergütung, dann
Klassifkation, sollen in Zukunft für das
ganze Königreich gleichgeltend seyn.
Gegeben: Baden Baden am zwey und
zwanzigsten Julit, im Jahr Ein ctausend
Achthundert und Reunzehn.
Maximilian Joseph.
Graf v. Reigersberg. Fürst v. Wrede. Graf v. Triba. Graf v. Rechberg.
Graf v. Thürheim.
Frepherr v. Lerchenfeld.
Graf v. Törring.
Nach dem Befehle Seiner Majiestät des Königs:
Egid. v. Kobell.
Königl Stastsrath und General, Sekretär.