Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Art. 18. 
Die von den auswaͤrtigen Staaten fuͤr 
die Verrflegungskosten aus den Jahren 
1374 bis hieher rückständigen Zahlungen 
werden, so wie sie einfließen, sogleich an 
die Unrerthanen nach Verhältniß ihrer For- 
derungen abgesondert vertheilt, und jedes- 
mal durch öffentliche Anzeige bekannt ge- 
macht werden. 
Art. 19. 
Ausgleichungen in Kreisen, Distrikten 
oder Gemeinden über Kriegs= Kosten frü- 
herer Jahrgänge vor dem Jahre 1823 wer- 
den in Fällen, wo sie schon angeordner, 
oder sonst rechelich begründer, oder auf ge- 
meinschaftlichem Einverständnisse beruhend 
sind, vorbehalten. 
Art. 20o. 
Die Kosten für Durchmärsche, kiefer- 
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ungen und Vorspann fuͤr auslaͤndische 
Truppen auf den Etappen-Straßen in 
Friedenszeiten werden in Zukunft als allge- 
meine Landes- Lasten angesehen, und zur 
allgemeinen Ausgleichung gebracht, jedoch 
unter der sich von selbst verstehenden Ver- 
guͤtung der auswaͤrtigen Regierungen an die 
betheiligten Unterthanen. 
Art. 21. 
Die im gegenwärtigen Gesetze enkhalte 
nen Bestimmungen über die Ausscheidung 
der verschiedenen Kriegslasten, so wie über 
deren Ausgleichung, und Vergütung, dann 
Klassifkation, sollen in Zukunft für das 
ganze Königreich gleichgeltend seyn. 
Gegeben: Baden Baden am zwey und 
zwanzigsten Julit, im Jahr Ein ctausend 
Achthundert und Reunzehn. 
Maximilian Joseph. 
Graf v. Reigersberg. Fürst v. Wrede. Graf v. Triba. Graf v. Rechberg. 
Graf v. Thürheim. 
Frepherr v. Lerchenfeld. 
Graf v. Törring. 
Nach dem Befehle Seiner Majiestät des Königs: 
Egid. v. Kobell. 
Königl Stastsrath und General, Sekretär.
	        
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