Metadata: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

167) $ 16. Anwendung des Gesetzes. 263 
mächtigung zum Abschluss einer Anleihe, eines Kaufes oder 
Verkaufes, einer Schenkung (Dotation), einer Bürgschaftsüber- 
nahme u. dgl., oder die Ertheilung einer Decharge, Indemnität, 
Ratihabition, oder einen Auftrag, Dienstbefehl u. s. w. oder 
die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (Rechnungsvoranschlags) 
u. s. w. oder die Entscheidung eines Rechtsstreites, so sind 
seine materiellen Wirkungen nicht diejenigen der Rechts- 
satzung, sondern diejenigen des Rechtsgeschäftes und 
zwar in jedem Fall nach Massgabe der konkreten Willens- 
Erklärung, welche in dem Gesetz enthalten ist. Mit Rück- 
sicht auf die materiellen Wirkungen ist daher ein solches 
Gesetz nach denjenigen Regeln zu beurtheilen, welche von 
der betreffenden Kategorie von Rechtsgeschäften, unter 
welche sich der Inhalt des Gesetzes subsumiren lässt, gelten.“ 
An einer andern Stelle definirt Laband den Begriff des 
Rechtsgeschäftes selbst. 
Dasselbe bildet ihm den Gegensatz zum Gesetz im ma- 
teriellen Sinne. Es ist zwar ein „Willensakt“, „eine rechts- 
wirksame Anordnung“, welche aber nicht Rechtssätze zum In- 
halte hat, sondern subjektive Rechte und Pflichten“ — ib. I, 
pag. 513 —. Und an einer andern Stelle — ib. I, pag. 690 — 
unterscheidet er die „Verfügung“ dadurch von dem „Gesetz“ 
im materiellen Sinne, „dass sie ein Rechtsgeschäft ist; sie 
schafft keine Rechtssätze, sondern Rechtsverhältnisse; sie 
begründet konkrete subjektive Pflichten und die Ausübung 
subjektiver Rechtsbefugnisse des verwaltenden Staates.“ 
Nach diesen seinen eigenen Definitionen, die im Wesent- 
lichen richtig sind, besagt der an die Spitze gestellte Ausspruch 
Laband’s nichts mehr und nichts weniger, als dass die Gesetze 
der dort bezeichneten Art selber Rechtsgeschäfte sind; dass 
der hier in der Form des Gesetzes gebildete Willensakt des 
Staates die Errichtung eines Rechtsgeschäftes darstellt und 
die Folgen eines Rechtsgeschäftes erzeugt. 
Laband stellt damit die General-Klausel seiner Theorie 
auf, denn auch Dienst-, Verwaltungs-Befehle sind ihm Rechts- 
geschäfte.
	        
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