Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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rur schlüssigen Verhaudlung beyde Theile auf 
einen bestimmten Gerichtstag in kurzer Frist 
vorzuladen, und entweder sogleich, oder länge 
stens in drey Tagen nach dieser Verhandlung 
über den Executionsgegenstand nach Maaß' 
gabe der Gerichtsordnung Kap. XVIlI. . 3. 
das Erkenniniß zu fällen. 
Eine Appellation von Seite des Schuld- 
ners kann weder die Auspfändung des Schuld= 
ners, noch die Immission des Gläubigers 
hindern, jedoch ist mit öffenrlicher Feilbietung 
der Executionsobjecte so lange einzuhalten, 
bis ein rechtokrdsfüges Urtheil vorhanden ist. 
S. 32. 
Wenn ganze Gutskörper, Fabriken, 
große Wirthschaften oder andere ansehnliche 
unbewegliche Güter des Schuldners zur Exe- 
cution verkauft werden sollen, so kann demselr 
ben auf sein Verlangen zum Selbstverkaufe 
ein dreymonatlicher, und bey Gütern von be- 
sonders hohem Werthe ein sechsmonatlicher 
Termin bewilliget werden, welchen aber das 
Gericht ohne Einwilligung des betheiligten 
Gläubigers nicht verlängern darf, Auch wer- 
den durch die Verstattung des Selbstoerkaufs 
die sonst begründete Immission des Gläubi= 
gers und andre provlsorische Maaßregeln nicht 
ausgeschlossen. 
. K. 33. 
Das Erecutionsobsect muß, im Mangel 
einer andern Uebereinkunft des Schuldners 
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und Gläubigers, gerichclich versteigert, und 
dazu sobald, als es geschehen kann, sgeschrit- 
ten werden. 
Uebrigens sind der Hinschlag an den 
Meistbierenden, der Vorbehalt der Beybrin- 
gung eines bessern Käufers, das Einlösungs- 
recht der Hypothekargldubiger, dann das 
Wiedereinlösungsrecht des Schuldners nach 
den bestehenden Gesetzen und Verordnungen 
zu beurtheilen. 
X. 
Vom Conkursverfahren. 
§. 34. 
In allen Ediktstagen können die Gläu- 
büger, um mit dem Dictiren der Recesse niche 
aufgehalten zu werden, ihre Vorträge in 
schriftlichen Recessen übergeben, worin sie. 
jedoch sich aller unnöthigen Weitläufigkeiten 
zu enthalten haben. 
Die Advokaten, besonders, wenn sie. 
nicht am Orte des Conkursgerichtes wohnen, 
werden zur Ersparung der Kosten angewiesen, 
vorzüglich im ersten Ediktstage und in Cone 
kursen, bey welchen eine größere Zahl der 
Gläubiger vorhanden ist, die Liquidation 
durch solche schriftliche Recesse zu machen, im 
Protokolle muß sich auf diese Recesse als Bey- 
lage bezogen, dahey aber jede Farderung nach 
ihrer Eigenschaft bemerkt, und deren Betrag 
ausgeworfen werden.
	        
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