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zu welcher er nicht gehoͤrt, mittelst Umla-
gen beyzutragen, wenn nicht ein gemein-
schafilicher Genuß, oder ein besondres
Rechts-Verhältniß bestehr.
Art. VI.
Maa 68 tft a b.
In der Regel gilt der Steuer-Fuß als
Maasßstab der Gemeinde-Umlagen, und
die Repartltion der Beyträge richtet sich nach
der Haus-, Grund= und Gewerb-Steuer
eines jeden Theilnehmers. Es bleibt jedoch
den Gemeinden überlassen, einen andern
zweckmäßigen Maaßstab, als den Steuer-
Fuß, zu wählen, und durch einen förmlichen
Gemeinde-Beschluß zu bestimmen, welcher,
da er einen Gegenstand von Bedeutung be-
trift, woraus besondre Verbindlichkeiten für
die Gemeinde= Glieder erwachsen, unter Be-
obachtung der in den C#. 37., 38. und 30.
des Gemeinde" Edikts vom 17. May 1318
gegebenen Vorschriften schriftlich aufgesetzt,
und von dem Vorstande der Versammlung
und zweyen Mitgliedern durch Unterschrift be-
zeugt werden muß.
Die Beyträge der Miethbewohner und
Inleute werden nach dem Familien-Schutz-
gelde regulirt; in Orten, wo dieses Schut-
gld noch nicht eingeführt ist, und wo ein
andrer Maaßslab für die erwähnten Beyträge
schon bestehr, kann der bisherige Konkurrenz-
fuß beobehalten werden.
In jenen Fällen aber, wo eine Gemeinde
durch einen förmlichen nach den bestehenden
Vorschriften gefaßten Beschluß einen andern
Konkurrenz-Maaßstab, als den oben bezelch-
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neten Steuerfuß und das Familien-: Schuhgeld
waͤhlt, soll dieser Beschluß der Genehmigung
der betreffenden Polizey-Unterbehoͤrde, d. i.:
des treffenden Land-, Herrschafts= oder Patri-
monial= Gerichts unterworfen werden.
Art. VII.
Distrikts = Umlagen.
Wenn mehrere Gemeinden
u. zur Herstellung und Unterhaltung wich-
tiger Vieinal Straßen, Ufer= und
Wasserbauten, wenn sie den Gemeinden
obliegen, und durch die Bezirke mehrerer
Kommunen gehen, —
b. zur Anschaffung kostspieliger Feuer-Lösch=
Maschinen, —
. zur Unterhaltung der Hebammen, —
d. zur Armenpflege durch zweckmäßige An-
stalten
in einer Distrikts-Gemeinde entweder schon
vereinigt sind, oder noch vereinigt werden,
und zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse, neben
den Gemelnde-Diensten oder Frohnen, auch
Beyträge an Geld oder Raturallen erforderlich
sind, so wird eine Distrikts-Umlage
unter Anwendung der vorstehenden Normen
gestattet, und der Beytrag einer jeden ein-
lelnen Gemeinde mittelst besondrer Lokal=
Umlage aufgebracht.
Art. VIII.
Krels-Umlagen.
Soll ein umfassendes Bedürfüiß aller
Gemeinden eines Kreises, wie z. B. die Eri-
genz eines Gebr, Findlings" oder Ir#
renhauses durch Beyträge gedeckt werden
mässen,, so wird hlefür eine Kreis-Umlage