Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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zugestanden; so wie eine solche Umlage auch 
fuͤr Kosten auf Militaͤr-Einquartierung mit 
Verpflegung, Kreisfuhren und Kriegsliefe- 
rungen in Kriegszeiten, und in so weit der 
Staat das Ganze nicht zu uͤbernehmen hat, 
anwendbar erklaͤrt wird. 
Art. IK. 
Kompetenz-Verhältnisse. 
Die Anordnung und Regulirung von 
Lokal-umlagen fär die in dem ersten Ar- 
tikel der gegenwärtigen Verordnung bezeich- 
neten Zwecke, fällt in die Kompetenz der Ge- 
meinde-Verwaltungen. Sie ordnen sie an 
und vertheilen sie, so wie die übrigen Gemeinde-- 
(asten bey Militär = Einquartierungen und 
Durchmärschen, nach den hierüber bestehenden 
Verordnungen; ferner reguliren sie und ver- 
theilen auch die Gemeinde Dienste. 
Ueber die Einführung neuer Umlagen, 
worunter auch jene zu bedeutenden Neu- 
bauten begriffen sind, haben die Gemeinde- 
Verwaltungen das erforderliche Benehmen in 
Gemäßheit der S. 82 und 104 in dem Edikte 
über das Gemeindewesen, eintreren zu lassen. 
Sie versammeln nämlich nach Anleitung der 
eben angeführren G. die Gemeinde oder Ge- 
meinde-Bevollmächtigten durch den Gemeinde= 
Vorsteher zur Abgabe ihrer Erkldrung, welche 
dem an die vorgesetzte Behörde zu erstattenden 
Bericht über den erwähnten Gegenstand bey- 
zusügen, und die Genehmigung hierüber zu 
erholen ist. 
Die Anordnung von Distrikts-Umla- 
gen wird den Kreis-Regierungen unter Bey- 
siehung der Distrikts-Gemeinden überlassen. 
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In den standesherrlichen Bezirken 
verbleibt es dießfalls bey dem Edikte über die 
staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals 
reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren. 
Die Anordnung von Kreis-Umlagen 
bleibt der Allerhöchsten Strelle unter Beyzie- 
hung sämmrlicher Bezirks-Gemeinden des 
Kreises vorbehalten. 
Ueber die Art und Weise der Bey- 
wirkung der Distrikts: und Kreis-Gemein- 
den zu Distrikts= und Kreis, Umlagen, be- 
behalten Wir Uns vor, ein eigenes Gesetz 
zum Beyrath und zur Beystimmung Unserer 
bieben und Getreuen, der Stände des Reichs', 
vorlegen zu lassen. 
Art. X. 
Erhebung, Verwendung und Verrechnung. 
Kokal-Umlagen werden von den Ge- 
meinde= Verwaltungen durch die Stadt-Kas- 
siere, Gemeinde = und Siiftungs= Pfleger, 
dann durch die besondern Kassiere der Armen- 
und Schulden = Tilgungsfonds, nach der 
Konkurrenz-Rolle, und zwar von den Bey- 
tragspflichtigen unmittelbar erhoben, 
dem vorgesezten Zwecke gewidmet und ge- 
hörig verrechnet. 
Für die Erhebung, Verwendung und Ver- 
rechnung der Distrikts-Umlagen bey einer 
Distrikts-Gemeinde wird ein besondrer Kas- 
sier auf die Dauer von drey Jahren durch 
eine förmliche Wahl nach bestehenden Vor- 
schriften ausgestellt. 
Da nach Art. VII., User= und Wasser- 
Bauten zu Distrikts-Konkurrenzen geelgnet 
sind, so soll für gute Verwendung der zu
	        
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