Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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lagen erforderlichen Mahn= und Strafboten 
soll folgendes Regulativ in Anwendung ge- 
bracht werden: 
Wird., ein Mahnbote an ein Ge- 
meindeglied gesendet, welches in demsel- 
ben Orte wohnt, wo die Zusammenkünfte 
der Gemeinde gehalten werden, so erhält er 
vier Kreuzer von dem angemahnten Gemeinde- 
gliede; außer dem Orte, in einer Emfernung 
von einer Viertelstunde, acht Kreuzer; von 
einer halben Stunde zwölf Kreuzer, und bey 
der Enefernung einer Stunde, welche in der 
Regel als die weiteste Entfernung eines Ge- 
meinde: Gliedes zu seiner Gemeinde ange- 
nommen werden kann, sechszehn Kreuzer. 
Sollte in einer Gebirgsgegend ein Gemeinde- 
glied in einer weltern Entfernung von seinem 
Gemeindeorte sich befinden, so werden für jede 
Viertelstunde vier Kreuzer mehr bezahlt. 
Der Strafbote erhält neben dem oben 
angeführten Laufgelde, für jeden Fall höch- 
stens fünfzehn Kreuzer des Tags. 
Art. XIV. 
Behandlung der Beschwerden. 
Beschwerden in Sachen der Gemeinde- 
Umlagen überhaupt werden als Gegenstände 
der Polizey und Kommunal-Kuratel behan- 
delt, und hiernach im administrativen Wege, 
———.. 
Maximilian Joseph. 
Graf v. Reigersberg. Fürst v. Wrede. 
Graf v. Thürheim. 
Freyherr v. Lerchenfeld. 
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unter Anwendung des Gemelnde-Edikes vom 
17. May 1818, und nach den Bestimmungen 
der gegenwärtigen Verordnung beschieden. 
Art. XV. 
Aufhebung der frühern Verordnungen. 
Die frühern Verordnungen über 
Umlagen zur Deckung von Gemeinde Be- 
dürfn#issen, und besonders die Verordnun 
gen vom 6. Februar 1312 und 13. May 1815 
sind hierdurch aufgehoben. 
Art. XVI. 
Vorbehalt hinsichtlich der Umlagen 
Zzum Kommerzlal-Straßenbau. 
Hinsichtlich der zum Komm erzial= 
Straßenbau statt der Hand, und Spann, 
dienste eingeführten Lokal-, Distrikts= und 
Kreis-Umlagen, welche zur Befriedigung 
eigenrlicher, in der gegenwärtigen Verordnung 
ausschließend behandelter Gemeinde= Bekürf 
nisse nicht gehören, behält es bey den eignen 
dießfalls bestehenden Anordnungen bis auf 
weitere Bestimmung sein Verbleiben. 
Unser Staats-Ministerium des Innern 
ist mit der Vollzlehung der gegenwärtigen 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben: Baden, Baden, den Zwey und 
zwanzigsten July im Jahre Eintausend Acht- 
hundert und Neunzehn. 
Graf v. Triva. Graf v. Rechberg. 
Graf v. Törring. 
Nach dem Befehle Seiner Majestit des Kbnigs: 
Egid v. Kobell, 
Kduigl. Staate-Rath und General= Sekret#r.
	        
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