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lagen erforderlichen Mahn= und Strafboten
soll folgendes Regulativ in Anwendung ge-
bracht werden:
Wird., ein Mahnbote an ein Ge-
meindeglied gesendet, welches in demsel-
ben Orte wohnt, wo die Zusammenkünfte
der Gemeinde gehalten werden, so erhält er
vier Kreuzer von dem angemahnten Gemeinde-
gliede; außer dem Orte, in einer Emfernung
von einer Viertelstunde, acht Kreuzer; von
einer halben Stunde zwölf Kreuzer, und bey
der Enefernung einer Stunde, welche in der
Regel als die weiteste Entfernung eines Ge-
meinde: Gliedes zu seiner Gemeinde ange-
nommen werden kann, sechszehn Kreuzer.
Sollte in einer Gebirgsgegend ein Gemeinde-
glied in einer weltern Entfernung von seinem
Gemeindeorte sich befinden, so werden für jede
Viertelstunde vier Kreuzer mehr bezahlt.
Der Strafbote erhält neben dem oben
angeführten Laufgelde, für jeden Fall höch-
stens fünfzehn Kreuzer des Tags.
Art. XIV.
Behandlung der Beschwerden.
Beschwerden in Sachen der Gemeinde-
Umlagen überhaupt werden als Gegenstände
der Polizey und Kommunal-Kuratel behan-
delt, und hiernach im administrativen Wege,
———..
Maximilian Joseph.
Graf v. Reigersberg. Fürst v. Wrede.
Graf v. Thürheim.
Freyherr v. Lerchenfeld.
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unter Anwendung des Gemelnde-Edikes vom
17. May 1818, und nach den Bestimmungen
der gegenwärtigen Verordnung beschieden.
Art. XV.
Aufhebung der frühern Verordnungen.
Die frühern Verordnungen über
Umlagen zur Deckung von Gemeinde Be-
dürfn#issen, und besonders die Verordnun
gen vom 6. Februar 1312 und 13. May 1815
sind hierdurch aufgehoben.
Art. XVI.
Vorbehalt hinsichtlich der Umlagen
Zzum Kommerzlal-Straßenbau.
Hinsichtlich der zum Komm erzial=
Straßenbau statt der Hand, und Spann,
dienste eingeführten Lokal-, Distrikts= und
Kreis-Umlagen, welche zur Befriedigung
eigenrlicher, in der gegenwärtigen Verordnung
ausschließend behandelter Gemeinde= Bekürf
nisse nicht gehören, behält es bey den eignen
dießfalls bestehenden Anordnungen bis auf
weitere Bestimmung sein Verbleiben.
Unser Staats-Ministerium des Innern
ist mit der Vollzlehung der gegenwärtigen
Verordnung beauftragt.
Gegeben: Baden, Baden, den Zwey und
zwanzigsten July im Jahre Eintausend Acht-
hundert und Neunzehn.
Graf v. Triva. Graf v. Rechberg.
Graf v. Törring.
Nach dem Befehle Seiner Majestit des Kbnigs:
Egid v. Kobell,
Kduigl. Staate-Rath und General= Sekret#r.