Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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straßen (Wasserzoll) wird nach dem unter 
C anllegenden Tarife erhoben. 
Das Weggeld vom schweren Güterfuhr= 
werke zu Laude steigt bey Ladungen über 
60 Centner von lo zu 10 Cenztner für die 
ganze Ladung um 1 Pfenning vom Cent- 
ner und von der Seunde, und zwar nicht 
nur im Verkehre mie dem Auslande, sondern 
auch im innern Verkehre. 
Von dem steigenden Weggelde sind jedoch 
jene Güterwigen befceyet, deren Räder eine 
mie dem Gewichte der Ladung im Verhaäle, 
niße stehende Felgenbreite haben. 
Um auf diese Befreyung Anspruch ma- 
chen zu können, müssen nämlich die Rad- 
felgen bey einer Ladung von 61 Centner 
und darüber, wenigstens 4 Zoll, bep einer 
Ladung von 81 Centner und darüber, we- 
nigstens 52 Zoll, endlich bey einer Ladung 
von 101 Centner und darüber wenigstens 
7 Zoll breit seyn. 
Unter dem allgemeinen Saye kann das 
Weggeld sowohl, als der Wassergoll ste- 
hen: 
a) wo besondere Staats-Vermäge in 
Mitte liegen; 
b) bey Ladungen, welche aus landwirth' 
schaftlichen Gegenständen bestehen, de- 
ren Gewicht nicht wohl auszumitteln 
ist, oder die eine geringere Belegung 
ansprechen. 
104 
Ueber die Ausnahmen der ersten Ar#t 
wird das Staacs-Ministerium der Finan, 
zen immer die besondern Weisungen erlassen. 
Ueber die Ausnahmen der zwelten Art ist 
im Weggeldstarife das Möchige enthalten. 
. 6. 
Die Zoll, Stempelgebühr bestehe 
in 2 Kreuzer von jedem Gulden des 
Joll= und Weggeld, Betrages, und wenn 
dieser Betrag unter einem Gulden sleht, in 
1 Kreuzer, jedoch ohne Rückvergütung. 
S. 7. 
Das Waaggeld wird mie 2 Kre#" 
j#er von jedem Sporco: Centner erhoben, 
wobey jedoch Quamtitcten unter 5o Pfund 
für einen halben, und Quantitäten über 
5% Pfund für einen ganzen Centner gerecht 
net werden. 
Das Waaggeld kann für jede definie 
tive Durchgangs-, Eingangs= und Aus- 
gangs-: Behandlung nur einmal erhoben 
werden. 
Für Gegenstände, die nicht gewogen 
werden, und weder Zell noch Weggeld 
nach dem Gewichte entrichten, wird auch 
kein Waaggeld bezahle. 
. 8. 
Die Niederlage: Gebühr für die 
auf den Hallen zur Sicherheit der Zollge- 
sälle hinterlegten Güter bestehr in 3 Kreuzer 
per Tag und Centner. 
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