Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Jedoch sind Guͤter, die zum Consumo 
bezogen werden, drey Tage, und Guͤter, die 
durchgehen, oder bey einer Halle zur Aus- 
fuhr behandelt werden, 14 Tage von der 
Niederlaggebühr freo. 
Die Halle oder Niederlage haftet nach 
dem Zustande der Waaren, in welchem sie 
auf die Halle kommen, für die Entwen- 
dung und den aus Schuld des Dienstper- 
sonales enestehenden Schaden, aber nicht 
für Unglücksfälle und Verderben. 
Gegenständen, welche feuergefährlich 
sind„ oder vermöge ihrer Eigenschaft an- 
dern Waaren sonst schädlich werden kön- 
nen, kann die Lagerung auf den Hallen in 
keinem Falle gestattet werden. 
S. . 
Für Güter, die am Krahnen ein und 
ausgeladen werden, sind von jeder Last zu 
10 Centner, 3 Kreuzer, und bey geringe- 
ren Lasten von jedem Cenmer 3 Pfenninge 
als Krahnenge bühr zu enrrichten. 
Für den Uebersatz der Güter aus einem 
Schiffe in das andere sind von jedem Cene- 
ner 2 Pfenninge zu bezahlen. 
- . 
Die Kanal= und Wehrloch-Oeff 
nungs gebühren, dann die Winter- 
halts gebühren werden dort, wo sie 
hergebracht sind, in dem bieherigen Be- 
trage erhoben. 
Jo. 
Titel lII. 
Von der Erhebung der Zollabgaben 
und übrigen Gebühren. 
. 11. 
Zur Erhebung der Zölle und der übri- 
gen Gebühren bestehen: 
A. An der Gränze des Köntgreiches: 
a) auf den Haupr: Commercialstraßen: 
Ober-Zolläáämcter; 
b) auf den NReben= Commercialstraßen, 
so wie überall, wo es der Handels- 
zug erfordere: 
Bey= Zollámter; 
c) auf den Communicationswegen: 
Gränz-Zolleinnehmer. 
B. Im Innern des Reichs: 
a) Hallämter an den wichtigern Han- 
de splähen; jedoch können Hallan- 
stalten nach Umständen auch mit Ober- 
Zolläimtern verbunden seyn. 
b) Weggelds= Stationen. 
. 12. 
Eigentliche Handelsgüter können nur bey 
den Ober: und Bey-Zollámtern ein: und 
ausgehen. 
Durch die Gränz, Zolleinehmer hat nur 
der kleine Gränzverkehr mie landwirchschaft- 
lichen Gegenständen sowohl, als mir an 
dern Waaren, jedoch mie letztern nur im 
unverpackten Zustande und in beschránkten
	        
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