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Jedoch sind Guͤter, die zum Consumo
bezogen werden, drey Tage, und Guͤter, die
durchgehen, oder bey einer Halle zur Aus-
fuhr behandelt werden, 14 Tage von der
Niederlaggebühr freo.
Die Halle oder Niederlage haftet nach
dem Zustande der Waaren, in welchem sie
auf die Halle kommen, für die Entwen-
dung und den aus Schuld des Dienstper-
sonales enestehenden Schaden, aber nicht
für Unglücksfälle und Verderben.
Gegenständen, welche feuergefährlich
sind„ oder vermöge ihrer Eigenschaft an-
dern Waaren sonst schädlich werden kön-
nen, kann die Lagerung auf den Hallen in
keinem Falle gestattet werden.
S. .
Für Güter, die am Krahnen ein und
ausgeladen werden, sind von jeder Last zu
10 Centner, 3 Kreuzer, und bey geringe-
ren Lasten von jedem Cenmer 3 Pfenninge
als Krahnenge bühr zu enrrichten.
Für den Uebersatz der Güter aus einem
Schiffe in das andere sind von jedem Cene-
ner 2 Pfenninge zu bezahlen.
- .
Die Kanal= und Wehrloch-Oeff
nungs gebühren, dann die Winter-
halts gebühren werden dort, wo sie
hergebracht sind, in dem bieherigen Be-
trage erhoben.
Jo.
Titel lII.
Von der Erhebung der Zollabgaben
und übrigen Gebühren.
. 11.
Zur Erhebung der Zölle und der übri-
gen Gebühren bestehen:
A. An der Gränze des Köntgreiches:
a) auf den Haupr: Commercialstraßen:
Ober-Zolläáämcter;
b) auf den NReben= Commercialstraßen,
so wie überall, wo es der Handels-
zug erfordere:
Bey= Zollámter;
c) auf den Communicationswegen:
Gränz-Zolleinnehmer.
B. Im Innern des Reichs:
a) Hallämter an den wichtigern Han-
de splähen; jedoch können Hallan-
stalten nach Umständen auch mit Ober-
Zolläimtern verbunden seyn.
b) Weggelds= Stationen.
. 12.
Eigentliche Handelsgüter können nur bey
den Ober: und Bey-Zollámtern ein: und
ausgehen.
Durch die Gränz, Zolleinehmer hat nur
der kleine Gränzverkehr mie landwirchschaft-
lichen Gegenständen sowohl, als mir an
dern Waaren, jedoch mie letztern nur im
unverpackten Zustande und in beschránkten