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Quantitäten statt, worüber nach Erforder-
aniß der Umstände von Zeit zu Zeit die
nähern Bestimmungen werden erlassen
werden.
. 13.
Der Durchgange Zoll wird er-
hoben:
1) Bey den Eintritts-Postirungen für alle
rein durchgehenden Waaren, wenn sie
von bekannten oder verbuͤrgten Fracht-
fahrern durchgefuͤhrt werden;
2) bey den Hallaͤmtern von allen jenen
Waaren, welche von den Eintritts-
Postirungen dahin verwiesen werden,
und erst von den Hallen aus ihre Be-
stimmung in das Ausland erhalten.
F. 1
Der Eingangs-Zoll wird erhoben:
1) Beg den Eintritts-Posttrungen:
a) für die zum Consumo eingehenden
Waaren, welche bis zum Orte ihrer
Bestimmung an ein Hallamt nicht ge-
langen;
b) für Waaren, welche unbekannte Joll-
eflichtige zwar als durchgehende Gü-
ter erklären, den richtigen Durchgang
aber nicht verbürgen können, jedoch
nur Depositionsweise und gegen Rück-
erstattung dessen, was der deponirte
Eingangszoll mehr, als der Durch-
gangszoll bey der treffenden Aus-
tritts-Postirung beträge:;
c) für Waaren, welche zwar an ein Hall-
amt gelangen, aber noch niche be-
stimmt zum Censumo oder Durcht
gange erklärt werden, jedoch in diesem
Falle nur nach dem geringsten Zoll-
sahe zu 1a# Kreuzer, und gleich-
falls nur auf Abrechnung.
) Bey den Hallámtern für alle Waa-
ren, welche ihnen bey den Eintritts-
Postirungen zugewiesen, und von den
Hallen durch die Eigenthümer oder
Commissiondrs zum Absatze im In?
nern des Königreiches bezogen werden,
jedoch mie Abzuge dessen, was hier-
an nach der eben vorausgehenden Be-
stimmung schon an der Gränze ent-
richtet wurde.
S.#u#.
Der Ausgangs-Zoll wird erhoben:
1) Bey den Hallämtern von allen Waaren,
die auf ihrem Zuge in das Ausland beny
denselben ohne Umweg oder Rückweg
zur Behandlung kommen können:
a)) Bey den Austritts, Postlrungen von allen
Waaren, die auf ihrem Zuge ein Hall-
amt nicht passirt haben.
. 15.
Das Weggeld wird erhoben:
A. Von dem Güterfuhrwerke:
1) Bey den Eintritcts-Hostlrungen:
a) Von den ohne Umladung durchge-
henden Gütern bis zum treffenden
Austrices-Dunkie;
b) von Gütern, die bey einer Halle zur
Umladung oder Consumo' Behand=
lung kommen, bis zu dieser Halle;