Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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c) von Götern, die zum Consumo ein 
gehen, und eine Halle nicht erreichen, 
bio zu dem Orte ihrer Bestimmnng. 
2) Bey den Hallämtern: 
a)von den Gütern, die von da im 
Durchgange weiter gehen, bis zum 
Austritts-Punkte oder zur Halle, wo 
sie wieder verladen werden; 
b) von den Guͤtern, die im Lande ver- 
fuͤhret werden, bis zur Beendigung 
der Fahrt; 
c) von den ausgehenden Gütern bis 
zum Austritte-Punkte oder bis zu je- 
ner Halle, wo sie vor ihrem wirkli- 
chen Ausgange noch einmal verladen 
werden. 
3) bey den Austrites-Postirungen von allem 
Fuhrwerke, das daselbst noch als un- 
behandelt erscheint. 
4) bey den Wesgeld= Stationen von den Gü, 
tern, die im Lande verführt werden, 
ohne noch ein Zollamt betreten zu ha- 
ben, bis zu dem auf der Straße ges- 
legenen ndchsten Hallamte, oder bis 
zur nächsten WeggeldStation, oder bis 
zur Beendigung der Fahre. 
B. Von den reisenden Ausländern: 
1) bey den Eintrims Postirungen bis zum 
angegebenen Orte im Innern, oder bie 
zum Austricts Puncie; 
à) bey den Hallämtern und Weggeld= 
Scationen bis zu den weiteren Hallm 
tern und Scationen, oder sogleich bis 
mm Dunkie des Austrittes; 
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3) bey den Austritts-Postirungen für die 
Serecke des Weges, für welche die Ent- 
richtung der Gebühr nicht nachgewie- 
sen werden kann. 
Reisen mehrere Ausländer zusammen 
in einem Gefährte, so wird das Weg- 
geld dessen ungeachtet nur einfach er- 
hoben. 
C. Vom leichten und Oekonomie Fuhrwerke: 
1) bey den Eintricts= Postirungen bis zum 
Orte der Bestimmung; 
2) bey den Hallaͤmtern und Weggelds. Sta- 
tionen, welche im Zuge nach dem Aus- 
lande zuerst betreten werden, bis an 
die Graͤnze; 
3) bey den AustrictsPostirungen in der 
Ausfuhr vom Orte der Herkunft bis 
zur Gränze, wenn die Entrichtung des 
Weggeldes nicht schon bey einer Halle 
oder Weggelds= Station geschehen ist. 
**)Y⅞) 
Die Zoll= Stempelgebühr wird 
immer zugleich mit den Zoll; und Weggelds- 
Beträgen erhoben. 
6. 18. 
Das Waaggeld wlrd eingebracht: 
1) Beo der Eintritts-Postirung für alle 
Waaren, welche daselbst definttiv zum 
Durchgange oder zum Consumo behan- 
delt werden; 
a) bey den Hallen nicht nur für alle Waa- 
ren, welche von den Gränz= Zollämtern
	        
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