Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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dahin gewiesen, und dort zum Consumo 
oder weiterem Durchgange behandelt 
werden, sondern auch fuͤr die Waaren, 
welche bey ihnen zur Ausgangsbehand- 
lung erscheinen; 
3) bey den Austritts-Postirungen von den 
Waaren, welche dort der Ausgangs= 
Behandlung unterliegen. 
S. 19. 
Die Niederlage-Gebühren wer- 
den von dem Hallamte, wo die Güter la- 
gern, und zwar in der Regel bey dem Be- 
Jzuge der Waaren erhoben. 
Bleiben aber die Güter länger als ein 
Jahr auf dem Lager, so müssen die Gebüh- 
ren auch ohne erfolgenden Bezug eingebracht 
werden. 
Die auf den Hallen hinterlegten Güter, 
für welche sich zwei Jahre hindurch kein 
Eigenthümer meldet und die ECagergebühren 
entrichtet, werden als herrenlos angesehen, 
sofort in öffentlichen Blättern mit genauer 
Beschreibung zu jedermanns Kenntniß ge- 
bracht, und, wenn sich innerhalb eines 
Vierteliahres Niemand dazu meldet, vier 
Wochen darnach öffentlich versteigert. Der 
erlötse Betrag wird nach Abzug der rück- 
ständigen Lagergebühren und Versteigerungs, 
Kosten noch drey Jahre in Verwahrung 
behalten. 
begitimirt sich in dieser Frist noch Je- 
mand als Etgenthümer für den einen oder 
den andern Gegenstand, so wird diesem der 
deponirte Betrag verabfolge; wo nicht, so 
  
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falle das Deposstum dem für das Joll: Per- 
sonal bestimmten Maurh-Unterstützungsfonde 
zu, vorbehaltlich des Regresses des etwa 
vor der Verjährungezeit noch sich melden- 
den Eigenthümers. 
G. 20. 
Die Krahnen= und Uebersatz-, die 
Kanal= und Wehrloch= Oeffnungs= 
Gebühren, dann die Winterhalts- 
Gebühren werden von den einschlägigen 
Zoll= und Hallämtern erhoben, wie sie au- 
fallen. 
. arT. 
Wer bis zu einem bestimmten Punkte die 
treffenden Zoll= und Weggelds= Gebühren 
entrichtet, und die mit sich führenden Waas 
ren oder seine Ladung hat versichern lassen, 
ist nicht verbunden, bey den inzwischen liegen- 
den Hallen anzuhalten, es wäre denn, daß 
er selbst gegen seine erste Absicht daselbst ums 
laden wollte, oder daß aus Zufall an der 
Versicherung eine Verletzung erfolge wäre. 
h. 22. 
Fuͤr jeden entrichteten Betrag an Zoll, 
Weggeld und anderen Abgaben muß eine von 
Correkturen, und anderen wesentlichen Maͤn- 
geln freye Bescheinung ausgestelle werden, 
die alletn als Beweis der Zahlung und er- 
füllren Obliegenheit giltig ist. 
G. 23. 
Die Zahlung der Zoll" und übrigen Ge- 
bühren muß immer in Geld= Sorten gesche- 
hen, die im Königreiche Kure haben.
	        
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