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F. 38.
Führen Fuhrleute und Boten gollbare
Gegenstände auf eigene Rechnung, sohin
ohne Frachtbriefe, mit sich, so haben sie zu
beobachten, was G. 35. für Handelsleute
vorgeschrieben ist.
g. 39.
Werden Guͤter von einer Halle zum in-
laͤndischen Verbrauche bezogen, so hat der
Empfaͤnger dem Hallamte eine schriftliche De-
clatation daruͤber zu uͤbergeben, in welcher
zugleich der Tag anzugeben ist, an welchem
die abzuliefernden Guͤter auf die Halle ge-
kommen sind. Diese Declaration kann dem
Hallamte zugleich als Bescheinigung über die
Aushändigung der Güter dienen, weswegen
in derselben immer der Bezug ausgepruckt
werden muß.
C06. 40.
Werden Güter von einer Halle an eine
andere inländische Halle oder in das Aus=
land versender, so muß neben der Declararion
über die weiter gehenden Gäter, oder neben
Zurückgabe des ausgestellten Hallscheines auch
der Frachtbrief vorgelegt werden, damit auf
diesem von dem abgebenden Hallamte die vor-
genommene Zollbehandlung, und bey dem
Hallamte oder dem Gränzamte, wo der
Jollschein abgegeben wird, die Ablage des
betreffenden Zollscheines und die Erscheinung
der Güter vorgemerkt werden kann.
G. 41.
Bey Versendung inlndischer Erzeug-
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nisse und Artikel in das Ausland durch
Fuhrleute oder Boten bedarf es bloß der
mündlichen Erklärung und der Vorlage des
Frachtbriefes, damit auf diesem die bestan-
dene Zollbehandlung bestatige werden kann.
Werden aber solche Gürer durch den Ei-
genthümer selbst in das Ausland verführt,
so hat er eine schrifrliche Declaration vorzu-
legen, und auf derselben sich die Erfüllung
seiner Obliegenheiten bestärigen zu lassen.
G. 42.
Auf die nämliche Weise muß sich benom-
men werden, wenn Güter mit Berretung
eines ausländischen Gebletes von einem in-
ländischen Orte an einen andern inländischen
On# versendet oder verführt werden, mit dem
einzigen Unterschiede, daß außer der Weg-
gelds, Stempel: und Waaggebühr für den
Passieschein (welchen das Hallamt, von wel-
chem die Güter kommen, oder die Zoll-
Postirung, bey welcher die Güter austreren,
auszgustellen hat) keine Zollgebühr zu entrich-
ten, und dieser Passirschein nicht am Aus-
trinsamte, sondern an dem Orte der Bestim-
mung oder an dem diesem zunächst gelegenen
inländischen Zoll= oder Hallamte abzugeben
ist.
S. 43.
Ausländische Handelsleute, die im Lande
mehrere Märkte besuchen, haben sich bey den
betreffenden Hallämeern und Weggelds, Sta-
tionen theils zur Behandlung des Weggeldes,
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