Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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F. 38. 
Führen Fuhrleute und Boten gollbare 
Gegenstände auf eigene Rechnung, sohin 
ohne Frachtbriefe, mit sich, so haben sie zu 
beobachten, was G. 35. für Handelsleute 
vorgeschrieben ist. 
g. 39. 
Werden Guͤter von einer Halle zum in- 
laͤndischen Verbrauche bezogen, so hat der 
Empfaͤnger dem Hallamte eine schriftliche De- 
clatation daruͤber zu uͤbergeben, in welcher 
zugleich der Tag anzugeben ist, an welchem 
die abzuliefernden Guͤter auf die Halle ge- 
kommen sind. Diese Declaration kann dem 
Hallamte zugleich als Bescheinigung über die 
Aushändigung der Güter dienen, weswegen 
in derselben immer der Bezug ausgepruckt 
werden muß. 
C06. 40. 
Werden Güter von einer Halle an eine 
andere inländische Halle oder in das Aus= 
land versender, so muß neben der Declararion 
über die weiter gehenden Gäter, oder neben 
Zurückgabe des ausgestellten Hallscheines auch 
der Frachtbrief vorgelegt werden, damit auf 
diesem von dem abgebenden Hallamte die vor- 
genommene Zollbehandlung, und bey dem 
Hallamte oder dem Gränzamte, wo der 
Jollschein abgegeben wird, die Ablage des 
betreffenden Zollscheines und die Erscheinung 
der Güter vorgemerkt werden kann. 
G. 41. 
Bey Versendung inlndischer Erzeug- 
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nisse und Artikel in das Ausland durch 
Fuhrleute oder Boten bedarf es bloß der 
mündlichen Erklärung und der Vorlage des 
Frachtbriefes, damit auf diesem die bestan- 
dene Zollbehandlung bestatige werden kann. 
Werden aber solche Gürer durch den Ei- 
genthümer selbst in das Ausland verführt, 
so hat er eine schrifrliche Declaration vorzu- 
legen, und auf derselben sich die Erfüllung 
seiner Obliegenheiten bestärigen zu lassen. 
G. 42. 
Auf die nämliche Weise muß sich benom- 
men werden, wenn Güter mit Berretung 
eines ausländischen Gebletes von einem in- 
ländischen Orte an einen andern inländischen 
On# versendet oder verführt werden, mit dem 
einzigen Unterschiede, daß außer der Weg- 
gelds, Stempel: und Waaggebühr für den 
Passieschein (welchen das Hallamt, von wel- 
chem die Güter kommen, oder die Zoll- 
Postirung, bey welcher die Güter austreren, 
auszgustellen hat) keine Zollgebühr zu entrich- 
ten, und dieser Passirschein nicht am Aus- 
trinsamte, sondern an dem Orte der Bestim- 
mung oder an dem diesem zunächst gelegenen 
inländischen Zoll= oder Hallamte abzugeben 
ist. 
S. 43. 
Ausländische Handelsleute, die im Lande 
mehrere Märkte besuchen, haben sich bey den 
betreffenden Hallämeern und Weggelds, Sta- 
tionen theils zur Behandlung des Weggeldes, 
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