133
herrn geschehen, werden an jenen bestraft.
Wird aber erwiesen, daß der Dienstherr
von der Defraudation des gebroͤdeten Die-
ners Wissen getragen habe; so unterliegt
der Dienstherr der ordentlichen Strafe, und
der gebroͤdete Diener wird fuͤr seine Per-
son noch besonders mit dem vierten Theile
der den Dienstherrn treffenden Strafe belege.
&. 62.
Das Familienhaupt haftet füc die Ge-
führden, welche für dasselbe durch die un-
ker seiner vaterlichen Gewalt stehenden Mit-
glieder der Familie begangen werden.
. 63.
Wer zur Vollbringung einer Defraudas
tion auf irgend eine Weise beyhilft, ohne
dem Eigenthümer oder Haupturheber als ge-
bröderer Diener oder als Famillenmirglied
untergeben zu seyn, unterliegt der Hüälfte
der Hauptstrafe.
#. 64.
Vermögenslose Desraudanten werden,
wenn kein Gegenstand zur Confiscation
oder Exekurion der Strafe vorliegt, im Ver-
hälmisse der Geldstrafe nach den Bestim-
mungen des Serafgesetzbuches mit verhält-
nißmäßigem Arreste bestrafe.
C. 685.
Bey der Wiederholung einer oder der an
dern der G. 57. Fro. 3, 4, 11, 12 und
13 bezeichneren Defraudationen soll im zwel-
134
ten Falle nebst der Confiseation auf eine
weitere im vierten Theile des Werthes der
verfallenen Gegenstaͤnde bestehende Strafe,
und im dritten Falle nebst der Confiscation
nicht nur auf die Strafe des halben Theiles
vom Werthe der verfallenen Gegenstände,
sondern auch auf öffentliche Bekanntmachung
des Defeaudanten erkannt werden.
Deßwegen ist bey der Publlcation eines
jeden Seraferkenmnisses der Beklagte auf
diese steigende Schärfung der Strafe auf-
merksam zu machen, und, daß es geschehen,
in dem ublications," Protokolle ausdrück-
lich zu erwähnen.
§. 66.
Wer auslándisches Salz einschwärze,
unterliege schon im ersten Betrerungsfalle
neben der Confiscation des Salzes einer
Geldstrase, die den? Werthe des verfallenen
Salzes gleich kömmt.
. 67.
Wer sich auch durch dreimalige Bestra-
fung nicht abhalten läße, die G. 65. beson-
ders verpönten Gefährden fortzusetzen, soll
als eine Person, die mit solchen verbotenen
Handlungen ein Gewerbe treibt, angesehen,
und der Befugniß zu dem Gewerbe, wobey
das Vergehen begangen worden, verlustig
erkldrt, oder in Ermangelung einer einzut
ziehenden Gewerbsbefugniß, nebst der Con-
siscation und wiederholten öffentlichen Be-
kanntmachung, einer jedesmal um den vier-