Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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herrn geschehen, werden an jenen bestraft. 
Wird aber erwiesen, daß der Dienstherr 
von der Defraudation des gebroͤdeten Die- 
ners Wissen getragen habe; so unterliegt 
der Dienstherr der ordentlichen Strafe, und 
der gebroͤdete Diener wird fuͤr seine Per- 
son noch besonders mit dem vierten Theile 
der den Dienstherrn treffenden Strafe belege. 
&. 62. 
Das Familienhaupt haftet füc die Ge- 
führden, welche für dasselbe durch die un- 
ker seiner vaterlichen Gewalt stehenden Mit- 
glieder der Familie begangen werden. 
. 63. 
Wer zur Vollbringung einer Defraudas 
tion auf irgend eine Weise beyhilft, ohne 
dem Eigenthümer oder Haupturheber als ge- 
bröderer Diener oder als Famillenmirglied 
untergeben zu seyn, unterliegt der Hüälfte 
der Hauptstrafe. 
#. 64. 
Vermögenslose Desraudanten werden, 
wenn kein Gegenstand zur Confiscation 
oder Exekurion der Strafe vorliegt, im Ver- 
hälmisse der Geldstrafe nach den Bestim- 
mungen des Serafgesetzbuches mit verhält- 
nißmäßigem Arreste bestrafe. 
C. 685. 
Bey der Wiederholung einer oder der an 
dern der G. 57. Fro. 3, 4, 11, 12 und 
13 bezeichneren Defraudationen soll im zwel- 
  
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ten Falle nebst der Confiseation auf eine 
weitere im vierten Theile des Werthes der 
verfallenen Gegenstaͤnde bestehende Strafe, 
und im dritten Falle nebst der Confiscation 
nicht nur auf die Strafe des halben Theiles 
vom Werthe der verfallenen Gegenstände, 
sondern auch auf öffentliche Bekanntmachung 
des Defeaudanten erkannt werden. 
Deßwegen ist bey der Publlcation eines 
jeden Seraferkenmnisses der Beklagte auf 
diese steigende Schärfung der Strafe auf- 
merksam zu machen, und, daß es geschehen, 
in dem ublications," Protokolle ausdrück- 
lich zu erwähnen. 
§. 66. 
Wer auslándisches Salz einschwärze, 
unterliege schon im ersten Betrerungsfalle 
neben der Confiscation des Salzes einer 
Geldstrase, die den? Werthe des verfallenen 
Salzes gleich kömmt. 
. 67. 
Wer sich auch durch dreimalige Bestra- 
fung nicht abhalten läße, die G. 65. beson- 
ders verpönten Gefährden fortzusetzen, soll 
als eine Person, die mit solchen verbotenen 
Handlungen ein Gewerbe treibt, angesehen, 
und der Befugniß zu dem Gewerbe, wobey 
das Vergehen begangen worden, verlustig 
erkldrt, oder in Ermangelung einer einzut 
ziehenden Gewerbsbefugniß, nebst der Con- 
siscation und wiederholten öffentlichen Be- 
kanntmachung, einer jedesmal um den vier-
	        
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