Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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chen Richter uͤbergehen, die Befugniß, die 
Protokolle zur Constatirung der von ihnen 
selbst entdeckten oder ihnen angezeigten De- 
fraudationen nach den ihnen ertheileen Vor- 
schriften aufzunehmen, und nach Erforder- 
niß der Umstände sich nicht nur der Waa- 
ren und Transportmittel, welche der Be- 
schlagnahme unterliegen, sondern auch der 
Defraudanten zu versichern. 
F. 78. 
Den Joll: und Hallbeamten steht fer- 
ner zu, in allen Defraudations, Fällen, 
welche sie an den ordentlichen Richter brint 
gen, der Procedur in erster Instang selbst 
beyzuwohnen, und das Interesse des Ae- 
rars zu vertreten, oder zu solchem Ende 
einen im Namen des Fiscus aufgestelleen 
Kläger abzuordnen, und über die Urtheile 
der ersten Instanz die Berufung einzu- 
legen. 
--- 
Das Verfahren in erster Instanz ist 
höchs summarisch, und richtet sich in den 
Förmlichkeiten nach den Bestimmungen der 
baierischen Civil. Gerichtsordnung. 
Die Untergerichte haben in allen bey 
ihnen angebrachten Zoll= Straffällen ohne 
allen Verzug fürzuschreiten, und sind für 
jeden aus unjustifzirlichen Verzögerungen 
entstehenden Nachtheil verantwortlich. 
S. 77. 
Aualäánder haben die in erster Instanz 
erkannten Geldstrafen sogleich zu deponiren, 
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oder Bürgschaft hiefür zu leisten. Inlän- 
dern hingegen wird die Erlegung derselben 
nachgesehen, bis der Spruch der ersten In- 
stanz in Rechrekraft erwächst. 
W-z. 
Die nach dem Erkenntniße der ersten 
Instanz verfallenen Waaren, welche dem 
Verderben ausgesetzt, oder kostspielig auf 
zubewahren sind, werden sogleich öffentlich 
versteigert, und die Erlöse ad depositum 
genommen. Den Beklagten ist jedoch die 
Miesteigerung unbenommen. 
Das confiszirte auslándische Salz ist, 
gegen Erstattung des Fabrikations, Preises 
an das nächste Salzamt abzugeben, und 
dieses hat hiemit nach den besondern An- 
ordnungen zu verfahren. 
S. 79. 
In Fällen, wo die Strafe für sich, 
sohin ohne Einrechnung der nachzuholenden 
Gebühren, die Summe von 5o0 fl. er- 
reicht oder übersteigt, hat die Berufung 
an das Appellations. Gericht des einschlági- 
gen Kreises als zweite Instanz statt. 
. Iso. 
Das Ober-Appellationsgericht des Koͤ- 
nigreichs bildet in Fällen, wo die Strafe 
den Betrag von 400 fl. erreicht, die 
dritte Instanz. 
o. 81. 
Die Bernfungs-Fatalien bestehen in 
beyden Fdllen in Zo Tagen für die Inländer, 
und in oo Tagen für die Ausländer.
	        
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