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G. 32.
Die Kosten, welche durch die Unter-
suchung sich ergeben, hat der faͤllige De-
fraudant bey Geldstrafen besonders zu ver-
güten. In Conftiscations Fällen werden
die gewöhnlichen Kosten für Stempelpapier,
Zeugengeld und Postporto, Botenlohn rc.
vom Erlöse für die Waaren bestritten.
Nur die muthwillig verursachten Kosten
fallen auch in diesen Fädllen, dem veranlas-
senden Theile besonders zur Last.
Titel MK.
Von der Vertheilung der Defrauda-
tions-Strafen.
§. 83.
Die Serafbeträge werden nach Abzug
der nachzuholenden Zölle oder andern Ge“
bühren, und in Confiscations, Fällen nach
weiterem Abzuge der Untersuchungs und
Versteigerungs Kosten dergestalt vertheilt,
duß:
1) der Aufbringer zwei Viertheile;
2) die Armenkasse der Gemeinde, in wel-
cher die Defeaudarion enedeckt wurde,
Ein Viertheil, und
3) der besondere Unterstützungs Fond für
dürftige oder verunglückte Individuen
des Jolldienstes ebenfalls Ein Viertheil
erhaͤlt.
§. 34
Der Antheil, welcher dem Aufbringer
einmal nach rechtskraͤftigem Erkenntniße zu-
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kömme, soll ihm in jedem Falle ungeschmd-
lert verbleiben. Die Antheile hingegen,
welche den Armenkassen der Gemeinden und
dem Umerstützungs-Fonde für Zollbedienstete
zugedacht sind, können bey besondern Be-
weggründen dem Schuldigen im Wege der
Gnade zum Theile oder auch ganz nach-
gelassen werden.
Titel T.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 88.
Jeder Sinwohner des Königreichs ist
berechtiger, diesenigen Waaren oder Güter,
die zu seinem eigenen Bedarfe oder Ver-
brauche dienen, aus dem Auslande selöst
und unmittelbar zu beziehen. Eben fo sind
die Fabrikanten und übrigen ihnen gleich
zu achtenden Gewerbsleute befugt, die zu
ihrer Fabrikation oder weiteren Verarbel=
tung erforderlichen Fabrikations-Stoffe une
mitcelbar aus dem Auslande zu bezlehen.
Zum Handel im Inlande aber kön-
nen nur berechtigte und immatrikulirte Kauf-
leute Güter und Waaren aus dem Aus-
lande beziehen; sie sind in Folge dessen be-
fuge, in eigenem Namen, oder im Namen
des ganzen Handelsstandes jeden unberech
tigten Handel mit ausländischen Waaren
im Inlande zu verfolgen, und selbst auf
Ersatz für erweislich erlittenen Schaden
zu klagen.